Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (252.11)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 16. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und 11 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Ok - tober 1991
1 ) (Opferhilfegesetz OHG) sowie § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug des Opferhilfegesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion. *
2 Der Regierungsrat ist um die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kanto - nen und insbesondere dem Kanton Basel-Stadt im Bereich der Beratungsstel - len (Artikel 9 OHG) bestrebt und schliesst die dafür notwendigen Verträge ab. *
3
... *
2 Gemeinsame Kommission

§ 2 Grundsatz

1 Der Regierungsrat setzt zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des OHG begleitet und überwacht. *
2 In die gemeinsame Kommission wählt der Regierungsrat 3 Vertreterinnen und Vertreter fachspezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Op - ferhilfe im Besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im All - gemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen weiblichen Geschlechts sein. *
3 Den Vorsitz der Kommission hat zweijährlich abwechselnd einer der beiden Kantone inne. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
1) SR 312.51
2) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.186

§ 3 * Auftrag

1 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;
b. Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für länger - fristige Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG in Verbindung mit Artikel 14 OHG im Auftrag der Kantone;
c. Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.
3 Beratungsstellen

§ 4 * Grundsatz

1 Der Regierungsrat sorgt für Einrichtung und Betrieb von Opferberatungsstel - len gemäss Artikel 9 OHG. Er stützt sich dafür in erster Linie auf bestehende Fachstellen und -organisationen.
2 Er kann diese Aufgabe gemeinsam mit benachbarten Kantonen wahrnehmen und sie an private Organisationen übertragen.

§ 5 * Aufgaben

1 Die Beratungsstellen sind verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.

§ 6 * Vergütung

1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission Bestimmungen über die Vergütung der Beratungsstellen. Er bestimmt die pauschal oder nach Einzelfällen an die Beratungsstellen auszurichtenden Vergütungen und kann sie mit einem Leistungsauftrag sowie anderen Auflagen verbinden.

§ 7 * Mitwirkungspflicht

1 Personen, welche Beratungsleistungen oder finanzielle Beiträge gemäss Arti - kel 13 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 OHG beanspruchen, haben alle dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen.

§ 8 * Kostengutsprache

1 Die Opferhilfekommission erlässt gestützt auf Artikel 12ff. OHG Richtlinien für die Kostenübernahme durch die Beratungsstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.186
2 Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 Buchstabe b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben:
a. bei Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
b. bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort im Kanton Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwal - tungsrecht;
c. bei allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchen - den Beratungsstelle.
4 Entschädigung und Genugtuung

§ 9 * Zuständigkeit

1 Zuständige Behörde für die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtu - ungsleistungen gemäss Artikel 19ff. OHG ist die Sicherheitsdirektion.
2 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Ver - letzung der Mitwirkungspflicht kann zur Sistierung des Verfahrens oder Verwei - gerung der Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen führen.

§ 10 * Beschwerde

1 Rechtsmittelinstanz nach Artikel 29 Absatz 3 OHG ist das Kantonsgericht. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993
3 ) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO).
5 Inkrafttreten
§ 11
1 Diese Verordnung tritt am 16. Februar 1993 in Kraft.
3) GS 31.847, SGS 271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.186
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.02.1993 16.02.1993 Erlass Erstfassung GS 31.186
04.11.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 2 geändert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 2 geändert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 3 totalrevidiert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 4 totalrevidiert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 6 totalrevidiert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 8 totalrevidiert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 9 totalrevidiert GS 36.797
04.11.2008 01.01.2009 § 10 totalrevidiert GS 36.797
08.11.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 3 aufgehoben mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.186
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.02.1993 16.02.1993 Erstfassung GS 31.186

§ 1 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.797

§ 1 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.797

§ 1 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben mit GS 37.681

§ 2 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.797

§ 2 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.797

§ 3 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797

§ 4 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797

§ 5 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797

§ 6 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797

§ 7 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797

§ 8 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797

§ 9 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797

§ 10 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.186
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