Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (920.12)
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 ff. und Art. 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft 1 ) , auf die Verordnung des Bundes vom 7. Dezember
1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft 2 ) , auf die Ver - ordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als so - ziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft 3 ) sowie auf Art. 11 ff. des
4 ) , verordnet: A. Geltungsbereich und Gegenstand (1.)
Art. 1
1 Die Verordnung regelt die Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz sowie den Vollzug der landwirtschaftli - chen Strukturverbesserungsmassnahmen des Bundes.
2 Sie regelt im weiteren die Organisation der landwirtschaftlichen Kreditkas - se und des kantonalen Argrarfonds.
1) LwG (SR 910.1 )
2) SVV (SR 913.1 )
3) BHV (SR 914.11 )
4) bGS 920.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
B. Zuständigkeit (2.)

Art. 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erarbeitet ein Förderungskonzept für den Einsatz der kantonalen Beiträge zur Strukturverbesserung und der Darlehen aus dem Agrarfonds. Das Förderungskonzept ist bei wesentlichen Änderungen, spä - testens aber nach fünf Jahren zu überarbeiten und dem Kantonsrat jeweils zur Genehmigung vorzulegen.
2 Der Regierungsrat stellt der landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung, die zur Aufstockung der Betriebshilfe notwendig sind 1 ) .
3 Er kann die freien Mittel der Betriebshilfe unter Berücksichtigung einer an - gemessenen Verlustreserve dem Agrarfonds zuweisen 2 ) .

Art. 3 Departement Bau und Volkswirtschaft *

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft bewilligt die Beiträge für einzel - betriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gemäss kantonalem Land - wirtschaftsgesetz und Strukturverbesserungsverordnung des Bundes. *
2 Es gewährleistet die Koordination zwischen Strukturverbesserungsbeiträ - gen und Darlehen der landwirtschaftlichen Kreditkasse 3 ) .

Art. 4 Landwirtschaftsamt

1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung.
2 Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unter - halts- und Bewirtschaftungsauflagen 4 ) und veranlasst die Eintragung der An - merkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch 5 ) .
1) Art. 12 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz, Art. 11 BHV
2) Art. 13 Abs. 1 kant. Landwirtschaftsgesetz
3)
Art. 22 SVV
4) Art. 103 Abs. 1 LwG
5) Art. 102 und 104 Abs. 1 und 2 LwG
C. Landwirtschaftliche Kreditkasse (3.)

Art. 5 Organisation

1 Das Landwirtschaftsamt führt die landwirtschaftliche Kreditkasse.
2 Die landwirtschaftliche Kreditkasse besteht aus den folgenden Organen: a) Kommission für Investitionskredite und Betriebshilfe (im folgenden: Kommission)
1 ) ; b) Geschäftsausschuss; c) Geschäftsstelle.
3 Die Mitglieder der Kommission und des Geschäftsausschusses werden vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission sowie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle.
4 Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.

Art. 6 Aufgaben

1 Die Kommission bewilligt die Investitionskredite und die Betriebshilfedarle - hen gemäss den Vorschriften des Bundes sowie die Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds.
2 Der Geschäftsausschuss beaufsichtigt die Kreditverwaltung und die Kredit - überwachung.
3 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Bearbeitung der Kreditgesuche, die Kreditverwaltung und die Überwachung der laufenden Kredite.

Art. 7 Geschäftsbericht, Revision

1 Der Regierungsrat genehmigt den Jahresbericht der landwirtschaftlichen Kreditkasse.
2 Die Revision der Rechnung der landwirtschaftlichen Kreditkasse richtet sich nach der Finanzkontrolle gemäss kantonalem Finanzhaushaltsgesetz 2 ) sowie, was die Bundesmittel betrifft, nach den Bestimmungen des Bundes - rechts.
1) Art. 7 kant. Landwirtschaftsgesetz
2) Art. 42 und 43 Finanzhaushaltsgesetz (bGS 612.0 )
D. Beiträge zur Strukturverbesserung (4.)

Art. 8 Auslösung von Bundesbeiträgen

1 Die kantonale Finanzhilfe zur Gewährung des Bundesbeitrages entspricht in der Regel der vom Bund festgelegten kantonalen Minimalleistung 2 ) .
2 Sie kann bei besonders aufwendigen und schwer finanzierbaren Vorhaben um höchstens 50% erhöht werden.

Art. 9 Kantonale Beiträge

1 Unabhängig von den Bundesbeiträgen kann der Kanton eigene Beiträge zur Strukturverbesserung ausrichten
3 )
.
2 Die Ausrichtung kantonaler Beiträge richtet sich nach dem Förderungskon - zept. E. Agrarfonds (5.)

Art. 10 Zweck

1 Aus dem kantonalen Agrarfonds werden zinsverbilligte oder zinslose Darle - hen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben ausgerichtet, für welche keine Bundesmittel zur Verfügung stehen 4 ) .
2 Der Einsatz von Darlehen aus dem Agrarfonds hat dem Förderungskon - zept zu entsprechen. F. Rechtsschutz (6.)

Art. 11 Einsprache, Rekurs

1 Gegen Entscheide und Verfügungen der Kommission der landwirtschaftli - chen Kreditkasse kann innert 20 Tagen zuhanden der Kommission beim Präsidenten oder der Präsidentin Einsprache erhoben werden.
2)
Art. 20 Abs. 1 SVV
3) Art. 11 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz
4) Art. 13 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz
2 Gegen Einspracheentscheide der Kommission kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren 1 ) . G. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 12 Aufgehobenes Recht

1 Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitions - kredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 25. März 1963 2 ) wird auf - gehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
1) bGS 143.5 (heute: G über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1 )
2) bGS 923.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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