Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
                            Verordnung  über die Strukturverbesserungen in der  Landwirtschaft  (Strukturverbesserungsverordnung)  vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  87  ff. und Art.  178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998  über die Landwirtschaft  1  )  , auf die Verordnung des Bundes vom 7. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft  2  )  , auf die Ver  -  ordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als so  -  ziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft  3  )    sowie auf Art.  11  ff. des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  verordnet:  A. Geltungsbereich und Gegenstand  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung regelt  die Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss  kantonalem Landwirtschaftsgesetz sowie den Vollzug der landwirtschaftli  -  chen Strukturverbesserungsmassnahmen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt im weiteren die Organisation der landwirtschaftlichen Kreditkas  -  se und des kantonalen Argrarfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  LwG (SR  910.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SVV (SR  913.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BHV (SR  914.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  920.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Zuständigkeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erarbeitet ein Förderungskonzept für den Einsatz der  kantonalen Beiträge zur Strukturverbesserung und der Darlehen aus dem  Agrarfonds. Das Förderungskonzept ist bei wesentlichen Änderungen, spä  -  testens aber nach fünf Jahren zu überarbeiten und dem Kantonsrat jeweils  zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat stellt der landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall  die Mittel zur Verfügung, die zur Aufstockung der Betriebshilfe notwendig  sind  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die freien Mittel der Betriebshilfe unter Berücksichtigung einer an  -  gemessenen Verlustreserve dem Agrarfonds zuweisen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Departement Bau und Volkswirtschaft *
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft bewilligt die Beiträge für einzel  -  betriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gemäss kantonalem Land  -  wirtschaftsgesetz und Strukturverbesserungsverordnung des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gewährleistet die Koordination zwischen Strukturverbesserungsbeiträ  -  gen und Darlehen der landwirtschaftlichen Kreditkasse  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Landwirtschaftsamt
                            1  Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unter  -  halts- und Bewirtschaftungsauflagen  4  )   und veranlasst die Eintragung der An  -  merkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 12 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz, Art. 11 BHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 13 Abs. 1 kant. Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22 SVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 103 Abs. 1 LwG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 102 und 104 Abs. 1 und 2 LwG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Landwirtschaftliche Kreditkasse  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Das Landwirtschaftsamt führt die landwirtschaftliche Kreditkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die landwirtschaftliche Kreditkasse besteht aus den folgenden Organen:  a)  Kommission für Investitionskredite und Betriebshilfe (im folgenden:  Kommission)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  Geschäftsausschuss;  c)  Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Kommission und des Geschäftsausschusses werden  vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten  oder die Präsidentin der Kommission sowie den Geschäftsführer oder die  Geschäftsführerin der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            1  Die Kommission bewilligt die Investitionskredite und die Betriebshilfedarle  -  hen gemäss den Vorschriften des Bundes sowie die Darlehen aus dem  kantonalen Agrarfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsausschuss beaufsichtigt die Kreditverwaltung und die Kredit  -  überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Bearbeitung der Kreditgesuche,  die Kreditverwaltung und die Überwachung der laufenden Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Geschäftsbericht, Revision
                            1  Der Regierungsrat genehmigt den Jahresbericht der landwirtschaftlichen  Kreditkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revision der Rechnung der landwirtschaftlichen Kreditkasse richtet  sich nach der Finanzkontrolle gemäss kantonalem Finanzhaushaltsgesetz  2  )  sowie, was die Bundesmittel betrifft, nach den Bestimmungen des Bundes  -  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 7 kant. Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 42 und 43 Finanzhaushaltsgesetz (bGS  612.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Beiträge zur Strukturverbesserung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auslösung von Bundesbeiträgen
                            1  Die kantonale Finanzhilfe zur Gewährung des Bundesbeitrages entspricht  in der Regel der vom Bund festgelegten kantonalen Minimalleistung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann bei besonders aufwendigen und schwer finanzierbaren Vorhaben  um höchstens 50% erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonale Beiträge
                            1  Unabhängig von den Bundesbeiträgen kann der Kanton eigene Beiträge  zur Strukturverbesserung ausrichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung kantonaler Beiträge richtet sich nach dem Förderungskon  -  zept.  E. Agrarfonds  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zweck
                            1  Aus dem kantonalen Agrarfonds werden zinsverbilligte oder zinslose Darle  -  hen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben ausgerichtet, für welche  keine Bundesmittel zur Verfügung stehen  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Darlehen aus dem Agrarfonds hat dem Förderungskon  -  zept zu entsprechen.  F. Rechtsschutz  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einsprache, Rekurs
                            1  Gegen Entscheide und Verfügungen der Kommission der landwirtschaftli  -  chen Kreditkasse kann innert 20 Tagen zuhanden der Kommission beim  Präsidenten oder der Präsidentin Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20 Abs. 1 SVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 11 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 13 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Einspracheentscheide der Kommission kann innert 20 Tagen beim  Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich  nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren  1  )  .  G. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgehobenes Recht
                            1  Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitions  -  kredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 25. März 1963  2  )   wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  143.5   (heute: G über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 923.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.