Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (912.010)
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Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 31. Oktober 2005 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf das Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März
1997 (IHG), die Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997 (IHV) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes zur Förderung der Berggebie- te im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete. Er trifft die zum Vollzug notwendigen Massnahmen. Art. 2
1 Der Kanton übernimmt die Trägerschaft für das Entwicklungskonzept der Region Appenzell I. Rh. (innerer Landesteil) im Sinne von Art. 16 IHG.
2 Er sorgt dafür, dass auch der äussere Landesteil einer Entwicklungsregion ange- schlossen wird. Zu diesem Zwecke kann die Standeskommission mit einem Nach- barkanton entsprechende Vereinbarungen treffen. Art. 3
1 Die Standeskommission sorgt für die Erarbeitung, den Erlass, die Genehmigung und späteren Revisionen des Entwicklungskonzeptes.
2 In der Regel ist das Gesamtentwicklungskonzept alle 10 - 15 Jahre, das Realisie- rungsprogramm alle 4 - 5 Jahre zu überarbeiten.
3 Das Entwicklungskonzept ist vom Grossen Rat zu genehmigen. Art. 4
1 Der Kanton beteiligt sich an der Restfinanzierung von Infrastrukturvorhaben durch Vermittlung von Darlehen und durch Übernahme von Zinskosten.
2 Die Beteiligung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels setzt voraus, dass die Infra- strukturvorhaben dem genehmigten Entwicklungskonzept entsprechen und der Bund in Anwendung des Investitionshilfegesetzes mitwirkt. Die Beteiligung des Kan- tons aufgrund anderer Erlasse kann an die Leistungen des Kantons gemäss dieser Verordnung angerechnet werden.
3 Die Leistung des Kantons entspricht der zur Auslösung des Bundesbeitrages erfor- derlichen Höhe. Ausnahmsweise kann die Standeskommission einen höheren Kan- tonsbeitrag bewilligen. Art. 5
1 Die Standeskommission ist berechtigt, bei Beteiligungen des Kantons an privaten Vorhaben und Vorhaben öffentlich-rechtlicher Korporationen und Genossenschaften den Bezirk der gelegenen Sache mit höchstens 25% zu belasten. Beteiligung der Bezirke
2 In Fällen, bei denen der zuständige Bezirk zur Mitfinanzierung herangezogen wird, ist dieser vor der Beschlussfassung anzuhören. Art. 6
1 Über Gesuche um Investitionshilfe entscheidet die Standeskommission. Sie be- stimmt die Art und die Bedingungen der kantonalen Beteiligung und leitet die Gesu- che an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung weiter. Verfahren
2 Die Beteiligung des Kantons und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen werden in einem Vertrag mit dem jeweiligen Gesuchsteller geregelt. Art. 7 Die unter dem Titel Investitionshilfe zu leistenden Kantonsbeiträge werden jährlich in das Budget aufgenommen. Budget Art. 8 Die Standeskommission entscheidet über die Rückforderung von Leistungen und Vermögenswerten Vorteilen aus dieser Verordnung. Rückforderung Art. 9 Die Standeskommission erlässt, sofern notwendig, Ausführungsbestimmungen. Ausführungs- bestimmungen Art. 10 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten
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