Verordnung über die Tierzucht (920.14)
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Verordnung über die Tierzucht

Verordnung über die Tierzucht (TZV) vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht 1 ) , auf Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Land - wirtschaft 2 ) sowie auf Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung 3 ) , verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Die Massnahmen dieser Verordnung bezwecken die Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere, die Förderung der Bienenzucht und die Erhal - tung gefährdeter einheimischer Rassen.

Art. 2 Fachkommission für Tierzucht

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft setzt eine Fachkommission für Tierzucht ein. Diese berät, beschliesst und vollzieht die Förderungsmass - nahmen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht. Sie ist insbesondere zuständig für die Vergabe von Zuchtbeiträgen gemäss Art. 18 des Geset - zes über die Landwirtschaft. *
2 Das Landwirtschaftsamt führt das Aktuariat der Fachkommission und leistet ihr Unterstützung beim Vollzug der Förderungsmassnahmen.
1) SR 916.310
2) bGS 920.1
3) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Viehschauen

1 Die Fachkommission koordiniert die im Kanton stattfindenden Viehschau - en. Sie erlässt das jährliche Schauprogramm mit den Schauvorschriften und bestimmt die Experten für die Viehschauen.
2 Der Kanton richtet im Rahmen der Schauvorschriften Schauprämien aus. Er übernimmt die Kosten für die Viehschauexperten und für eine angemes - sene Publikation der Viehschauen.
3 Die Gemeinden stellen die Infrastruktur für die Viehschauen zur Verfügung und tragen bei zu einem möglichst reibungslosen Ablauf der Veranstaltun - gen. 1 )

Art. 4 Andere Zuchtveranstaltungen

1 Für Auktionen, Ausstellungen und andere Veranstaltungen, die der Zucht von Nutztieren, der Bienenzucht oder der Erhaltung gefährdeter einheimi - scher Rassen dienen, können im Rahmen der bewilligten Kredite angemes - sene Beiträge an die Organisationskosten geleistet werden.
2 Beitragsgesuche sind mindestens zwei Monate vor der Durchführung der Veranstaltung an die Fachkommission zu stellen.

Art. 5 Unterstützung von Viehmärkten

1 Das Landwirtschaftsamt unterstützt regionale Viehmärkte mit organisatori - scher und sachlicher Hilfe.
1) Vgl. Art. 8 G über die Landwirtschaft

Art. 6 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Fachkommission kann innert zwanzig Tagen Re - kurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden. *

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 5. Juni 1961 über die Förderung der Tierzucht und die Unterstützung der Viehversicherungsgenossenschaften 1 ) wird aufgehoben.

Art. 8 Inkraftreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
1) bGS 925.211 (aGS lll/347)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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