Verordnung über die Tierzucht
                            Verordnung  über die Tierzucht  (TZV)  vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die  Tierzucht  1  )  , auf Art.  30  Abs.  1 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Land  -  wirtschaft  2  )   sowie auf Art.  74  Abs.  2 der Kantonsverfassung  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Massnahmen dieser Verordnung bezwecken die Förderung der Zucht  landwirtschaftlicher Nutztiere, die Förderung der Bienenzucht und die Erhal  -  tung gefährdeter einheimischer Rassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fachkommission für Tierzucht
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft setzt eine Fachkommission für  Tierzucht ein. Diese berät, beschliesst und vollzieht die Förderungsmass  -  nahmen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht. Sie ist insbesondere  zuständig für die Vergabe von Zuchtbeiträgen gemäss Art.  18  des  Geset  -  zes  über  die  Landwirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landwirtschaftsamt führt das Aktuariat der Fachkommission und leistet  ihr Unterstützung beim Vollzug der Förderungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  916.310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  920.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Viehschauen
                            1  Die Fachkommission koordiniert die im Kanton stattfindenden Viehschau  -  en. Sie erlässt das jährliche Schauprogramm mit den Schauvorschriften und  bestimmt die Experten für die Viehschauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton richtet im Rahmen der Schauvorschriften Schauprämien aus.  Er übernimmt die Kosten für die Viehschauexperten und für eine angemes  -  sene Publikation der Viehschauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden stellen die Infrastruktur für die Viehschauen zur Verfügung  und tragen bei zu einem möglichst reibungslosen Ablauf der Veranstaltun  -  gen.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Andere Zuchtveranstaltungen
                            1  Für Auktionen, Ausstellungen und andere Veranstaltungen, die der Zucht  von Nutztieren, der Bienenzucht oder der Erhaltung gefährdeter einheimi  -  scher Rassen dienen, können im Rahmen der bewilligten Kredite angemes  -  sene Beiträge an die Organisationskosten geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche sind mindestens zwei Monate vor der Durchführung der  Veranstaltung an die Fachkommission zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterstützung von Viehmärkten
                            1  Das Landwirtschaftsamt unterstützt regionale Viehmärkte mit organisatori  -  scher und sachlicher Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 8 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen der Fachkommission kann innert zwanzig Tagen Re  -  kurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 5. Juni 1961 über die Förderung der Tierzucht und die  Unterstützung der Viehversicherungsgenossenschaften  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkraftreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 925.211 (aGS lll/347)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.