Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
                            Verordnung  zum Bundesgesetz über die  landwirtschaftliche Pacht  vom 27. Oktober 1986 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirt  -  schaftliche Pacht  1  )   und gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren im Vollzug  des LPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Landwirtschaftliche Pachtkommission
                            1  Die Pachtkommission, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern, wird durch  das Departement  Bau und Volkswirtschaft gewählt. Sie ist zuständig für:  *  a)  die Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer (Art.  7 und 8 LPG),  b)  die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung von landwirtschaftli  -  chen Gewerben (Art.  30–32  LPG),  c)  die Bewilligung des Pachtzinses für ganze Gewerbe (Art.  42 und 44  LPG),  d)  Entscheide gegen übermässige Zupacht und Fernpacht (Art.  33–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  LPG),  e)  Entscheide über Einsprachen gegen Pachtzinse für einzelne Grund  -  stücke (Art.  43 und 44 LPG),  f)  Feststellungsverfügungen (Art.  49  LPG),  g)  Pachtzinsschätzungen für ganze Gewerbe und für einzelne Grund  -  stücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  LPG (SR  221.213.2  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pachtzinsschätzungen
                            1  Die Pachtkommission bestimmt die Experten für die Pachtzinsschätzun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungen richten sich nach der Eidgenössischen Verordnung über  die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften und des  dazugehörigen Anhanges (Schätzungsanleitung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Schätzung gehen in der Regel zulasten des Auftraggebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einspracheberechtigung
                            1  Zur Einsprache gegen übermässige Zupacht und Zupacht ausserhalb des  ortsüblichen   Bewirtschaftungsbereichs   (Art.  33  LPG)   sowie   gegen   den  Pachtzins für Grundstücke (Art.  43  LPG) sind berechtigt:  a)  der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Stelle,  b)  das Landwirtschaftssekretariat,  c)  ...  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen der Pachtkommission kann innert 20 Tagen beim Prä  -  sidenten der Pachtkommission Einsprache eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Einspracheentscheide der Pachtkommission kann innert 30 Tagen  beim Departement  Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des Regierungsrates unterliegen der Beschwerde an die Eidge  -  nössische Pachtrekurskommission (Art.  51  LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit der Gerichte und Verfahren
                            1  Für   Streitigkeiten   über   Geldforderungen   gilt   die   Zuständigkeit   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung 2 ) .
                            2  Für die Pachterstreckung gemäss Art.  26–28  LPG ist in jedem Fall der Ein  -  zelrichter des Kantonsgerichtes erstinstanzlich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Übrigen   entscheidet   das   Kantonsgericht   erstinstanzlich  (Art.  12  Abs.  1  ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entfällt gemäss Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 25. November 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ZPO (bGS  231.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Richter prüft den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Bestimmungen  über die Gerichtsferien im Sinne von Art.  76  Abs.  1  ZPO  3  )   finden keine An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat am 1.  Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984 über die Kommission zur Schätzung des Pachtzinses landwirtschaftli  -  cher Liegenschaften (Pachtzinsschätzungskommission)  4  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art.  8 der Zivilprozessordnung  5  )  wie folgt geändert:  6  )  Vom Bundesrat genehmigt am 25. November 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  921.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS  231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 2 Abs. 1  geändert  538 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 5 Abs. 2  geändert  538 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.