Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und ... (956.300)
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Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen

Flughafen Basel-Mülhausen: Notenwechsel über die Umsatzsteuer Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen Vom 15. Mai 1965 (Stand 15. Mai 1965) Die Schweizerische Botschaft in Frankreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten haben am 15. Mai 1965 in Paris einen Notenwechsel über die Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vollzogen. Der Text der schweizerischen Note lautet wie folgt: Übersetzung aus dem französischen Originaltext
1 ) Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 15. Mai 1965 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: «Art. 10 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen sieht vor, dass die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtungen bestimmt sind, von sämtlichen Zöllen und Einfuhrgebühren befreit werden. Im Verlaufe der Zusammenkünfte vom 9., 10. und 11. April 1959 in Basel hat sich die französische Delegation auf Ersuchen der schweizerischen Delegation bereit erklärt, die Befreiung der für die er - wähnten Arbeiten und Einrichtungen bestimmten Baustoffe, Geräte und Materialien französischer Herkunft von der Mehrwertsteuer in Aussicht zu nehmen. Sodann bestimmt Art. 14 Abs. 1 des dem erwähnten Staatsvertrage beigefügten Pflichtenheftes, dass die Bedingungen, unter denen namentlich der Flughafen und die mit Arbeiten für den Ausbau des Flughafens betrauten Unternehmungen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben belastet werden können, in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden. Im Verlauf der vom 2. - 4. Mai 1960 in Paris geführten Besprechungen wurde beschlossen, die in Aussicht genomme - ne Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen - heiten und der Schweizerischen Botschaft in Paris abzuschliessen. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mit - zuteilen, dass die Bedingungen für die Erhebungen der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungs - arbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen wie folgt festgesetzt werden können: a) Verträge über Bauarbeiten Zu diesen Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die wegen der Natur der Sache oder aufgrund der in der französischen Steuergesetzgebung enthaltenen Definition als Bauarbeiten an unbeweglichem Ver - mögen anzusehen sind. Wie anlässlich der Besprechungen vom 2. 4. 1960 in Aussicht genom - - nehmungen einschliesslich der Steuer und gegebenenfalls unter Einbezug des Wertes der vom Flugha - fen gelieferten Baustoffe erhoben. b) Lieferungsverträge mit Montage
1) Der Originaltext findet sich in der französischen Ausgabe der eidgenössischen Gesetzessammlung. SR 0.748.131.934.923 .
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Flughafen Basel-Mülhausen: Notenwechsel über die Umsatzsteuer Bei Verträgen über Lieferungen und Montage von Material wird die Steuer von Dienstleistungen nur auf dem die Montage betreffenden Teil der Rechnungen erhoben. Der Einfachheit halber werden die Montagekosten pauschal auf 5% des Gesamtbetrages der vom Flughafen den Kontrahenten gezahl - ten Beträge festgesetzt. c) Unterakkordanten Französische Unterakkordanten, die für schweizerische Unternehmer Aufträge auszuführen haben, können unter Weglassung der Mehrwertsteuer Rechnung stellen. d) Dienstleistungen Von französischen oder schweizerischen Unternehmungen dem Flughafen erbrachte Dienstleistun - gen, die nicht unter die vorstehende lit. b fallen, unterliegen den Umsatzsteuern gemäss ordentlichem Recht. Indessen werden die von den schweizerischen Unternehmungen geschuldeten Steuern auf deren Rechnung vierteljährlich vom Flughafen bezahlt. e) Lieferungsverträge Lieferungen französischer Unternehmer an schweizerische Firmen, die mit Bauaufträgen betraut sind, können unter Aufschub der Mehrwertsteuer erfolgen. Dasselbe gilt für die Lieferungen von Bau - stoffen, Geräten und anderem Material an den Flughafen selbst. In den unter lit. a und b hievor er - wähnten Fällen sind die Rechnungen der Unternehmer unter Weglassung der Mehrwertsteuer zu stel - len. Die Mehrwertsteuer wird vom Flughafen am Anfang jedes Vierteljahres aufgrund der den Unter - nehmern im Laufe des vorhergehenden Vierteljahres bezahlten Beträge entrichtet. Der Flughafen wird im Einvernehmen mit den örtlichen Steuerbehörden die Bescheinigungen ausstellen, welche für den unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufschub der Mehrwertsteuer erforderlich sind. Das Finanzdepartement wird seinen Dienststellen die nötigen Weisungen für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erteilen. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mit - zuteilen, dass die französische Regierung ihrerseits den vorstehenden Bestimmungen zustimmt. Sofern auch die schweizerische Regierung diesen Bestimmungen zustimmt, wird die Schweizerische Bot - schaft gebeten, dies dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in einer Note bekanntzugeben, die mit der vorliegenden Note die in Art. 14 Abs. 1 des dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen beigefügten Pflichtenhef - tes vorgesehene Vereinbarung begründet.» Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass die schweizerische Regierung ihre Zustimmung zu den vorstehenden Vorschlägen gegeben hat. Sie benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver - sichern. Paris, den 15. Mai 1965.
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