Grossratsbeschluss betreffend Verlängerung der Hauptpiste des Flughafens Basel-Mülhausen sowie Richtlinien über Massnahmen betreffend den Fluglärm aus dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen
Flughafen Basel-Mülhausen Pistenverlängerung und Lärm: GRB Grossratsbeschluss betreffend Verlängerung der Hauptpiste des Flughafens Basel-Mülhausen
1 ) sowie Richtlinien über Massnahmen betreffend den Fluglärm aus dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen Vom 22. April 1976 (Stand 22. April 1976) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französi - schen Republik vom 25. Februar 1971 und auf die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidge - nossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 1950, auf den Antrag seiner Kommission, beschliesst: A. Ziff. A1
1 Dem Flughafen Basel-Mülhausen wird zur Verlängerung seiner Hauptpiste ein Kredit von maximal
40 Millionen Franken unter Abzug der zu erwartenden Bundessubvention von ca. 12 Millionen Fran - ken, sowie eines à fonds perdu-Beitrages der Basler Wirtschaft von 5 Millionen Franken, somit von 23 Millionen Franken zu Lasten des Staatsvermögens bewilligt, verteilt auf die Jahre 1976 bis 1978.
2 ) Ziff. A2
1 Die Kreditsumme erhöht sich allfällig um die Kosten, die durch die Bauteuerung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Ende 1974) und den Bauausführungen entstehen. B. Richtlinien über Massnahmen betreffend den Fluglärm aus dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen Ziff. B1
1 Der Regierungsrat sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für eine weitgehende Verminderung des Fluglärms aus dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen. Ziff. B2
1 Der Regierungsrat lässt sich durch die Paritätische Kommission zur Bekämpfung des Fluglärms bera - ten.
2 Der Regierungsrat sorgt für eine zweckentsprechende Instruktion der Vertreter des Kantons im Ver - waltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen und für deren Zusammenarbeit mit der Paritätischen Kommission zur Bekämpfung des Fluglärms. Ziff. B3
1 Der Regierungsrat wacht aufgrund regelmässiger Messungen darüber, dass die Lärmbelastung durch den Betrieb des Flughafens die Werte nicht überschreitet, die für den Fall einer Pistenverlängerung als voraussehbar ermittelt worden sind.
1) Weitere, hier nicht abgedruckte Kredit- und Ausbaubeschlüsse in Kantonsblatt 1953 I S. 241, 1958 II S. 211, 1961 I S. 329.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
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Flughafen Basel-Mülhausen Pistenverlängerung und Lärm: GRB
2 Ergeben Kontrollmessungen höhere Belastungen, so wird der Regierungsrat bei den zuständigen Stellen des Flughafens Basel-Mülhausen vorstellig. Er beauftragt namentlich die Vertreter des Kantons Basel-Stadt im Verwaltungsrat des Flughafens, auf eine Verminderung des Lärms hinzuwir - ken.
3 Sofern es zur angestrebten Herabsetzung der Fluglärmbelastung als zweckmässig erscheint, ersucht der Regierungsrat die eidgenössischen Behörden um Unterstützung und gemeinsames Vorgehen. Ziff. B4
1 Der Regierungsrat wacht darüber, dass die auf dem Flughafen Basel-Mülhausen angeordneten Nacht - flugeinschränkungen den Einschränkungen auf den schweizerischen Landesflughäfen Genf und Zürich angeglichen werden. Er wirkt insbesondere dahin, dass die praktische Anwendung, namentlich hin - sichtlich bewilligter Ausnahmen, mit den schweizerischen Landesflughäfen übereinstimmt. Ziff. B5
1 Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat jedes Jahr über den Stand der Bemühungen zur Ver - minderung der Fluglärmbelastung. Ziff. B6
1 Zur Regelung der Einzelheiten erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Durchführungsvorschrif - ten. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
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