Reglement über Investitionshilfe für Berggebiete
1 Reglement vom 31. Oktober 2000 über Investitionshilfe fü r Berggebiete (IHGR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 27. November 1998 zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete; auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1 Zweck
In Anwendung des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete setz t dieses Reglement die besonderen Bestimmungen fest, die auf Darlehen und andere vom Staat gewährte Finanzhilfen anwendbar sind.
Art. 2 Kantonale Hilfen
Der Staat kann eine Investitionsh ilfe in Form von Darlehen sowie Finanzhilfen an den Betrieb de r Regionalsekretariate gewähren.
Art. 3 Darlehen
a) Grundsatz
1 Die Darlehen werden für die Erstellung von Basis- und Entwicklungsinfrastrukturen gemäss den Richtlinien der zuständigen Bundesbehörde gewährt.
2 Der Minimalbetrag für ein Darlehen liegt bei 25 000 Franken.
Art. 4 b) Basisinfrastrukturvorhaben
1 Darlehen für Basisinfrastrukturvo rhaben werden nu r den Gemeinden gewährt, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gemäss Beschluss über die Klassifikation der Gemeinden in den Klassen 5 und 6 eingestuft sind.
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2 Gemeindeverbände können Darlehen für Basisinfrastrukturvorhaben beantragen, wenn eine oder mehrere der Mitgliedsgemeinden in den Klassen 5 und 6 eingestuft sind.
Art. 5 c) Tilgung
1 Darlehen für Basisinfrastrukturvorhaben müssen innerhalb von höchstens vierundzwanzig Jahren und Darlehen für Entwicklungsinfrastrukturvorhaben innerhalb von höchstens dreissig Jahren getilgt werden.
2 Die Tilgungsdauer wird gemäss den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung festgelegt.
Art. 6 d) Höchstbetrag für Darlehen
Die eidgenössische und kantonale Hilfe beträgt höchstens: a) 60 % der Nettokosten einer Basisinfrastruktur (Investitionskosten b) 90 % der Nettokosten einer Entwicklungsinfrastruktur
Art. 7 e) Spezielle Sicherheit
An Körperschaften oder privatrechtliche Einrichtungen und Einzelpersonen gewährte Darlehen müssen gemäss den Richtlinien der zuständigen Bundesbehörde durch eine spezielle Sicherheit gedeckt sein.
Art. 8 f) Gesuch
Das Unterstützungsgesuch muss vor Beginn der Arbeiten bei der Wirtschaftsförderung Kanton Frei burg eingereicht werden. Unter bestimmten Umständen kann dem Gesu chsteller jedoch eine Bewilligung für eine vorgezogene Aufnahme der Arbeiten erteilt werden.
Art. 9 g) Vertrag
1 Sobald die Schlussabrechnung erste llt ist, werden in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat die definitiven Darlehensb edingungen festgelegt.
2 Rückzahlungen für Darlehen an Gemeinden werden jedes Jahr automatisch deren Kontokorrent be i der Finanzverwaltung belastet.
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Art. 10 h) Quoten
Die vom Bund gewährten Beiträge an di e Darlehen werden gemäss den in den Richtlinien der zuständigen Bund esbehörde festgelegten Kriterien zwischen den Regionen aufgeteilt.
Art. 11 Beiträge an die Betriebskosten von Sekretariaten
1 Als Betriebskosten von Sekretariaten si nd die in Artikel 18 Abs. 1 Bst. a– c des Bundesgesetzes aufgeführten Aufgaben und Aufwendungen anrechenbar.
2 Die eidgenössischen und kantonalen Beträge werden gemäss den in den Richtlinien der zuständigen Bundesbehör de festgesetzten Verteilschlüsseln pauschal aufgeteilt. Sie werden über das Budget gemäss den effektiven Bedürfnissen der Sekretariate festgelegt.
Art. 12 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. November 2000 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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