Verordnung über den Zinssatz für die Rückerstattung nicht geschuldeter Handänderun... (635.1.112)
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Verordnung über den Zinssatz für die Rückerstattung nicht geschuldeter Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern

1 Verordnung vom 23. Dezember 1996 über den Zinssatz für die Rückerstattung nicht geschuldeter Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern Die Finanzdirektion gestützt auf Artikel 48 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (HGStG); in Erwägung: Die Finanzdirektion setzt den Zinssatz für die Rückerstattung nicht geschuldeter Handänderungs- und Gr undpfandrechtssteuern fest. Es ist nicht angezeigt, einen anderen als den diesbezüglich periodisch in Ausführung des Gesetzes über die Kantonssteuern für die nicht periodischen Steuern festgesetzten Zinssatz zu wählen. verordnet:

Art. 1

Der Zinssatz für die Rückerstattung nicht geschuldeter Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern ist glei ch dem in Ausführung von Artikel
149 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern festgesetzten Zinssatz.

Art. 2

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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