Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (822.020)
    CH - AI

    Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

    Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 22. Juni 2015 (Stand 22. Juni 2015) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
    1872, beschliesst:

    Art. 1 Zweck

    1 Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug für das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981.

    Art. 2 Vollzugsbehörde

    1 Kantonale Vollzugsbehörde ist das Arbeitsamt.

    Art. 3 Zuständigkeit in Zweifelsfällen

    1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Behörde, die in Zwei - felsfällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten entscheidet.

    Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom

    28. Mai 1942 wird aufgehoben.

    Art. 5 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
    Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

    22.06.2015 22.06.2015 Erlass Erstfassung -

    Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.06.2015 22.06.2015 Erstfassung -
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