Verordnung über die Tiergesundheit
                            Verordnung  über die Tiergesundheit  (TGV)  vom 16. November 1998 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt   auf  Art.  59  des   eidgenössischen  Tierseuchengesetzes   vom   1.   Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966  1  )  , auf Art.  30 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998  2  )  sowie  auf  Art.  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Appenzell  A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April 1995  3  )  ,  verordnet:  I. Organe der Tierseuchenpolizei  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Veterinäramt
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tierseuchenpolizei wird durch das Veterinäramt unter der Leitung des  Kantonstierarztes ausgeübt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kantonstierarzt   wird   vom   Regierungsrat   gewählt.   Das   Departement  Gesundheit und Soziales regelt seine Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann nach Bedarf amtliche Tierärzte  6  )   für bestimmte Ge  -  biete ernennen. Die amtlichen Tierärzte sind dem Veterinäramt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  TSG (SR  916.40  ); vgl. auch eidg. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;  SR  916.401  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  920.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 6 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 3 Ziff. 1 TSG, Art. 300 f. TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Art. 3 Ziff. 1 TSG, Art. 302 f. TSV  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kontrolltierärzte 1 )
                            1  Das   Veterinäramt   bestimmt   für   jeden   Betrieb,   in   dem   Klauentiere   oder  mehr als 50 Haushühner gehalten werden, einen Kontrolltierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolltierärzte verrichten ihren Dienst nach den Weisungen des Vete  -  rinäramtes.   Sie   können   zum   Besuch   von  Aus-   und   Weiterbildungskursen  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nichtamtliche Tierärzte 2 )
                            1  Jeder   im   Kanton   praktizierende   Tierarzt   ist   verpflichtet,   zumutbare   seu  -  chenpolizeiliche  Aufträge gegen angemessene Entschädigung zu  überneh  -  men und zu diesem Zweck auf eigene Kosten eine Seuchenausrüstung ge  -  mäss den Weisungen des Veterinäramtes zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erfüllung seuchenpolizeilicher Aufträge stehen den nichtamtlichen  Tierärzten die Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe  3  )   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Viehinspektoren 4 )
                            1  Jede   Gemeinde   bildet   einen   Viehinspektionskreis.   Das   Departement   Ge  -  sundheit und Soziales kann eine abweichende Einteilung vornehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales ernennt für jeden Viehinspekti  -  onskreis einen Viehinspektor und einen Stellvertreter. Die Gemeinden unter  -  breiten Wahlvorschläge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Viehinspektoren erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Vete  -  rinäramtes.   Der   Kantonstierarzt   sorgt   für   die  Ausbildung   der   Viehinspekto  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bieneninspektoren 5 )
                            1  Das Veterinäramt bezeichnet  die Bieneninspektionskreise und ernennt für  jeden von ihnen einen Bieneninspektor und einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 304 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 3 TSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 294 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 4 TSG, Art. 305 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 5 TSG, Art. 308 ff. TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Bieneninspektoren und er  -  teilt   ihnen   nach   bestandener   Prüfung   den   kantonalen   Fähigkeitsausweis  2  )  .  Er bietet sie zu Weiterbildungskursen auf.  II. Seuchenbekämpfungsmassnahmen  3  )  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen nach den Vorschriften des Bun  -  des und des Kantones alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der  Wissenschaft   und   der   Erfahrung   angezeigt   erscheinen,   um   das  Auftreten  und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Notsituationen
                            1  Tritt überraschend  eine Tierseuche auf, zu  deren Bekämpfung die in Ge  -  setz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, so be  -  schliesst der Regierungsrat die nötigen Sofortmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mitwirkungspflicht der Behörden 5 )
                            1  Die Gemeinden unterstützen seuchenpolizeiliche Massnahmen. Sie stellen  im   Rahmen   ihrer   Möglichkeiten   Personal,   Material   und  Anlagen   zur   Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Veterinäramt kann kantonale Amtsstellen, deren sachliche Zuständig  -  keit mitbetroffen ist, mit der Durchführung seuchenpolizeilicher Massnahmen  betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 310 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zu den einzelnen Bekämpfungsmassnahmen siehe insbesondere Art. 59 ff. TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 9 TSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 295 TSV, Art. 8 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Entschädigungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Amtliche Schätzung 1 )
                            1  Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat in der Regel vor der Tötung oder  Schlachtung   eine   amtliche   Schätzung   der   Tiere   stattzufinden.   Sie   erfolgt  durch zwei vom Veterinäramt ernannte Schätzungsexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur  Unterzeichnung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entschädigungen für Tierverluste 2 )
                            1  Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung  vorschreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden  nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht eine Entschädigungspflicht, so zahlt die Tiergesundheitskasse für  Tiere   aller   Gattungen   90%  des   Schätzungswertes.   Verwertungserlöse   sind  anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn:  a)  ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, dieselbe nicht oder zu  spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und  Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.  b)  durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beein  -  trächtigt wurde;  c)  bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Siche  -  -  ge Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit so  -  wie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Andere Entschädigungen 3 )
                            1  Die  Tiergesundheitskasse   kann   Entschädigungen   leisten,   wenn   seuchen  -  polizeiliche   Massnahmen   einen   Minderwert   von   Tieren   verursachen   oder  wenn Tiere wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen einer besonderen tier  -  ärztlichen Behandlung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36 TSG, Art. 75 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 32 ff. TSG, Art. 24 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 24 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales Ent  -  schädigungen an Personen ausrichten, die wegen Sperrmassnahmen einen  Erwerbsausfall erleiden und dadurch in eine Notlage geraten.  *  IV. Förderung der Tiergesundheit  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beiträge der Tiergesundheitskasse 1 )
                            1  Die   Tiergesundheitskasse   unterstützt   Massnahmen,   die   der   Vorbeugung  und der Bekämpfung von Tierkrankheiten und Tierseuchen  und der Förde  -  rung   der   Tiergesundheit   dienen.   Beiträge   können   insbesondere   geleistet  werden an:  a)  die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und  der Bekämpfung von Seuchen und der Gesunderhaltung von Tierbe  -  ständen dienen, wie Tierkörpersammelstellen, Notschlachtanlagen,  Räudebäder und dergleichen;  b)  Tiergesundheitsdienste;  c)  Forschungsprojekte über die Tiergesundheit und die Tierhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zusprechung   von   Beiträgen   bedarf   der   Genehmigung   des   Departe  -  ments Gesundheit und Soziales.  *  V. Verkehr, Handel und Veranstaltungen mit Tieren  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Registrierung und Kennzeichnung 2 )
                            1  Das Landwirtschaftsamt führt zuhanden der tierseuchenpolizeilichen Orga  -  ne ein Register über alle Betriebe, in denen Nutztiere gehalten werden. Die  Erhebung,   die   Erfassung   und   die   Weitergabe   der   Daten   richten   sich   nach  den Vorschriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Veterinäramt  kann  Weisungen  über   die  vom  Tierhalter  zu  führenden  Bestandeskontrollen und die Kennzeichnung der Tiere erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 24 Abs. 2 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 7 ff. TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beförderung von Tieren
                            1  Das Veterinäramt trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte  auf Schienen und Strassen. Die Kontrolle der Strassentransporte ist Sache  der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt prüft, ob Strassenfahrzeuge, die dem regelmäs  -  sigen  Transport   von   Nutztieren   dienen,   den   Vorschriften   über   die  Tierseu  -  chen und den Tierschutz genügen  1  )  . Es führt ein Verzeichnis der geprüften  und für den Transport zugelassenen Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Viehmärkte und andere Veranstaltungen mit Tieren 2 )
                            1  Viehmärkte, Viehschauen und andere Veranstaltungen mit Tieren sind dem  Veterinäramt spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Viehmärkte dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten wer  -  den. Es regelt die Auffuhrbedingungen und trifft die erforderlichen Überwa  -  chungsmassnahmen.   Die   Kosten   der   Überwachung   übernimmt   die  Tierge  -  sundheitskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den übrigen Veranstaltungen trifft das Veterinäramt von Fall zu Fall die  erforderlichen Massnahmen. Die Kosten der Massnahmen trägt der Veran  -  stalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Viehhandel 3 )
                            1  Für den Viehhandel  gelten, unter  Vorbehalt der Vorschriften  des Bundes,  die Bestimmungen des Viehhandelskonkordats  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Erteilung des Viehhandelspatentes sind an das Veterinäramt  zu richten. Dem Gesuch sind beizulegen:  a)  eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Einführungs  -  kurses für Viehhändler;  b)  eine Bestätigung des Kontrolltierarztes, dass der Händlerstall den Vor  -  schriften über die Tierseuchen und den Tierschutz entspricht;  c)  ein Nachweis über die Hinterlegung der Kaution, sofern der Handel auf  eigene Rechnung betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 25 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 18 TSG, Art. 27 ff. TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34 ff. TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Interkantonale   Übereinkunft   vom   13.   September   1943   über   den   Viehhandel   (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            925.51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Erteilung   des   Viehhandelspatentes   hat   der   Gesuchsteller   jährlich  eine Grundgebühr, eine Kanzleigebühr und Umsatzgebühren an die Tierge  -  sundheitskasse zu leisten. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Patentinhaber   sind   verpflichtet,   eine   lückenlose,   auf   dem   neuesten  Stand   gehaltene   Viehhandelskontrolle   gemäss   den   Weisungen   des   Veteri  -  näramtes zu führen. Die Viehhandelskontrolle ist jeweils nach Abschluss ei  -  nes Kalenderjahres zusammen mit dem abgelaufenen Patent unaufgefordert  dem Veterinäramt einzureichen.  VI. Entsorgung tierischer Abfälle  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entsorgungspflicht 1 )
                            1  Schlachtanlagen   und   Metzgereien   müssen   gegenüber   dem   Veterinäramt  nachweisen,   dass die  Entsorgung  ihrer  tierischen Abfälle durch  schriftliche  Vereinbarung langfristig gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  AIIe   übrigen   Inhaber   tierischer   Abfälle   haben   diese   an   die   vom   Veteri  -  näramt bezeichnete Tierkörpersammelstelle zu liefern. Das Veterinäramt re  -  gelt die Ausnahmen und die weitere Entsorgung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind für die Entsorgung von Tierkörpern verantwortlich, die  auf ihren Weidegebieten anfallen und vom Tierhalter nicht selbst geborgen  werden.   Die   Kosten   der   Bergung   können   dem  Tierhalter   in   Rechnung   ge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Tierkörpersammelstellen 3 )
                            1  Die   Gemeinden   errichten   und   betreiben  Tierkörpersammelstellen   und   er  -  lassen ein Reglement für die Benützer. Der Regierungsrat kann Gemeinden  zum   Bau   und   Betrieb   gemeinsamer   Tierkörpersammelstellen   verpflichten,  um eine zweckmässige Entsorgung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baugesuche   und   Benützerreglemente   für   Tierkörpersammelstellen   sind  dem Veterinäramt zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 f. eidg. V über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA; SR 916.441.22 )
                            2)  Art. 27 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 4 und 18 VETA (SR  916.441.22  ), Art. 26 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden ernennen für jede Tierkörpersammelstelle einen Betreuer  1  )  und regeln dessen Entschädigung. Die Betreuer verrichten ihren Dienst ge  -  mäss dem vom Veterinäramt erlassenen Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wasenplätze 2 )
                            1  Die   Gemeinden   bestimmen   im   Einvernehmen   mit   der   örtlichen   und   der  kantonalen   Gewässerschutzstelle   einen   Wasenplatz,   der   in   Notsituationen  zum Vergraben von Tierkadavern und Konfiskaten geeignet ist. Benachbarte  Gemeinden können einen gemeinsamen Wasenplatz benützen.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsschutz
                            1  Gegen   Verfügungen   der   seuchenpolizeilichen   Organe   kann   innert   20  Ta  -  gen beim Departement  Gesundheit und Soziales schriftlich Rekurs erhoben  werden. Rekurse gegen Massnahmen der Seuchenbekämpfung haben kei  -  ne aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Der   Regierungsrat   kann   Vorschriften   zur   Bekämpfung   und   Überwachung  regional bedeutsamer Tierkrankheiten erlassen  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   regelt   die   Entschädigung   der   seuchenpolizeilichen   Organe,   soweit   sie  nicht Sache der Gemeinden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Änderungen des Bundesrechts
                            1  Der   Regierungsrat   ist   ermächtigt,   diese   Verordnung   an   Änderungen   des  Bundesrechts anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 311 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 8 VETA (SR  916.441.22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 17 G über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufgehobene Erlasse
                            1  Die Verordnung vom 13. Juni 1983  1  )    zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1966  über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 19. Oktober 1971  2  )    über die Gebühren für die Ertei  -  lung des Viehhandelspatentes wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 925.32 (lf. Nr. 123) mit Änderung vom 18. November 1996 (lf. Nr. 625)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 925.52 (lf. Nr. 101) mit   Änderung vom 6. April 1982 (lf. Nr. 86)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.