Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (219.1)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht KRB vom 26. April 1989 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

14. Februar 1989

beschliesst:

§ 1. Konkurs und Nachlassvertrag

Über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes, eines aus- ländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens nach Artikel
166-175 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

18. Dezember 1987

1 ) entscheidet der Amtsgerichtspräsident im summari- schen Verfahren.

§ 2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

1 Soweit nach den Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichts- barkeit (Art. 176-194 IPRG) Entscheidungen und Aufgaben dem kantona- len Richter zustehen, ist zuständig: a) für die Beschwerde nach Artikel 191 Absatz 1 IPRG. das Obergericht; b) für die übrigen Entscheidungen und Aufgaben: der Amtsgerichtspräsi- dent.
2 Für das Verfahren vor dem kantonalen Richter gelten die nach § 277 der Zivilprozessordnung vom 11. September 1966
2 ) anwendbaren Bestimmun- gen als ergänzendes Recht.

§ 3. Schlussbestimmung

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1989 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 16. August 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 7. September 1989 ________________
1 ) SR 291.
2 ) BGS 221.1.
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