Grossratsbeschluss betreffend den Bau einer Anstalt für normale Anatomie und Physiologie und Verwendung des Werkhofareals
                            Anstalt für Anatomie und Physiologie: GRB  Grossratsbeschluss betreffend den Bau einer Anstalt für normale Anatomie  und Physiologie und Verwendung des Werkhofareals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 29. Januar 1883 (Stand 29. Januar 1883)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst auf den ihm vom Regierungsrat vorgelegten  Ratschlag betreffend den Bau einer Anstalt für normale Anatomie und Physiologie und Verwendung  des Werkhofareals was folgt:  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zwischen dem Regierungsrat und der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft über den Bau ei  -  ner Anstalt für normale Anatomie und Physiologie abgeschlossene Übereinkunft wird genehmigt, und  der von der letztern zugesicherte Beitrag der Hälfte der Kosten mit Fr.  160'000.– wird bestens ver  -  dankt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der übrige Teil des Werkhofareals bleibt zur Verwendung für fernere Unterrichtszwecke vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im Gebäude ist heute das Vesalianum-Institut (Biochemie und Schweizerisches Vitamininstitut, Physiologie) untergebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 2 des GRB betrifft Plangenehmigung und Kreditbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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