Verordnung über die Wildschutzgebiete (922.17)
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Verordnung über die Wildschutzgebiete

Verordnung vom 20. Mai 2003 über die Wildschutzgebiete Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988; gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 21. Januar 1991 über die Wasser - und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung; gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); gestützt auf das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR); gestützt auf das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land - und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Die in dieser Verordnung aufgezählten Gebiete sind Schutzgebiete nach

Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den

Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, von Artikel 12 JaG und der diesbezüglichen Bestimm ungen des Reglements über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR), des Reglements über die Ausübung der Jagd (JaAusR) und der jährlichen Verordnung über die Ausübung der Jagd.

Art. 2 Eidgenössische Jagdbanngebiete

Die eidgenössischen Jagdbanngebiete sind:
1. Das eidgenössische Jagdbanngebiet Hochmatt –Motélon. Grenzen: Der Rio du Petit- Mont (Klein -Montbach) von der Kantonsstrasse bei Im Fang bis zur Brücke Le Lapé, dann die Strasse bis La Gueyre (Pkt.
1725); von da der Féguelenabach bis zum Rio du Gros -Mont; diesem Bach entlang bis zur Brücke Notre- Dame; dann der Grat des Vanil -de- l’Ardille, Vanil- du -Croset, Dent -de-Brenleires (Pkt. 2353); von da eine gerade Linie über die Ruinen der Alphütte Chaux -de-Brenleires bis zur Brücke beim Eingang des Mortheys -Tales; dann die Kantonsgrenze über die Dent -de-Bimis bis zum Vanil -Noir; dann der Grat bis zur Tête - de-l’Herbette; von da der Pass von Bounavalette, Ts ermon (Pkt. 2140); dann der Grat über den Petit -Tsermon (Pkt. 1865) und eine gerade Linie bis zur Alphütte Curarda; dann der Weg bis zur Alphütte Patchalet - d’en -Bas; von da der Rio du Motélon bis zur Brücke der Vonderweire; von da der Zug begrenzt durch de n linken Waldrand bergwärts gesehen, bis zum Grat des Gipfels der Noires -Joux, dann der Grat der Noires - Joux und des Folliu (Pkt. 1751.5) bis zur Alphütte Pra; dann der Bach von Fin- Hugon bis zum Rio du Gros -Mont; diesen Bach entlang bis zur Kantonsstrasse bei Pra -Jean (Pkt. 890) und diese Strasse bis Im Fang.
2. Das eidgenössische Jagdbanngebiet Dent -de -Lys. Grenzen: Die Alpstrasse von der Kapelle in Albeuve bis zur Brücke von Beaucu; der Beaucubach bis zur Brücke von Pra -Nicod, dann die Strasse nach Les Prés, der Fussweg nach Lys und die elektrische Leitung bis auf den Pass; dann der Grat bis zum Gipfel der Dent -de-Lys; dann in Richtung Norden, der Zug bis zum Marivuebach; dann dieser Bach bis zur Kapelle von Albeuve.

Art. 3 Wasser - und Zugvogelreservate von internationaler und

nationaler Bedeutung Die Wasser - und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind:
3. Das Reservat Fanel –Chablais -de -Cudrefin– Pointe -de -Marin. Grenzen: Von Cudrefin, die Strasse bis La Sauge, dem rechten Broyeufer entlang bis zu Le Rondet, der Kantonsgrenze entlang bis zur Strasse Richtung Gampelen, auf der Strasse bis zum Bahnhof Gampelen; dann der Islerenkanal bis zum Zihlkanal; diesem Kanal entlang bis zum Ende der Nord- Mole; von da in gerader Linie zum Ende der Mole des Broyekanals und bis Cudrefin (Camping). Im neuen Teilgebiet IIIb ist die Ansitzjagd auf Wildschwein, Reh, Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatzen im Rahmen der allgemeinen Jagdvorschriften während der Rehjagd und bis zum 31. Dezember gestattet. Die Jagd mit Hunden ist untersagt.
4. Das Reservat Chevroux –Portalban. Grenzen: Vom Ende der Ost - Mole des Hafens von Chevroux, diese Mole, dann die Strasse des Hafens bis zum nordwestlichen Rand des Strandwaldes; diesen Waldrand entlang bis zum Kanal von Gletterens, der parallel zum Seeufer verläuft; dann den Strandweg entlang bis zu den ersten Häusern von Portalban; dann die Grenze zwischen dem Seggenbestan d und den Wald entlang bis zur Einmündung des Baches von Portalban in den See und seine Verlängerung auf einer Länge von 500 m in den See hinaus; von da in gerader Linie bis 300 m vom Ufer entfernt vor dem Kanal von Gletterens; dann in gerader Linie bis zu m Ende der Ost -Mole des Hafens von Chevroux. In diesem Reservat ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine, gemäss Artikel 15 der Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012, 2013 und 2014, erlaubt.
5. Das Reservat Yvonand –Cheyres. Grenzen: die Kantonsstrasse Yvonand –Cheyres bis zur Kantonsgrenze; dann der Waldrand, der Rand des Festlands vor den Chalets in Crevel und der Rand des Waldes La Rochette; dann die Ferienhäuser im Westen umfahrend bis zum Kanal; von der Einmündun g dieses Kanals in gerader Linie bis ungefähr 200 m in den See hinaus vor der Einmündung der Mentue, dann diesem Fluss entlang, der südliche Waldrand bis zur Kantonsstrasse am Ost -Eingang von Yvonand und diese Strasse nach Cheyres. Das Reservat Grandson –Champ Pittet berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatentes F. Das Reservat Salavaux berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatentes G.
5a. Reservat Chablais (Murtensee). Grenzen: Von Muntelier auf dem Wanderweg bis Vor Moos, dem Waldrand entlang bis vor Sugiez durch den Wald bis zum Kanal und in gerader Linie zurück nach Muntelier. Die Ansitzjagd auf Wildschwein, Reh, Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatzen ist im Rahmen der allgemeinen Jagdvorschriften während der Rehjagd und bis zum 31. Dezember gestattet. Die Jagd mit Hunden ist untersagt.
5b. Das Reservat Greyerzersee bei Broc. Grenzen: Das Greyerzersee- Ufer von Bois -des -Crêts (dieser Wald ausgeschlossen) bis zur Brücke der Strasse Morlon –Broc über die Saane; diese Strasse bis zur Kreuzung der Strasse Broc –Broc -Fabrique, dann die Strasse bis zum Elektrizitätswerk; von da der untere Waldrand, dann der Fuss der Böschung bis zum See; dann das Seeufer bis zur Einmündung des
Ba chs unterhalb Botterens; von da in gerader Linie durch den See bis zum Bois -des -Crêts.
5c. Reservat Pérollessee. Grenzen: Von Creux- du -Loup bis zur Staumauer. Das Reservat befindet sich vollständig innerhalb des kantonalen Wildschutzgebietes Nr. 11 Wildsch utzgebiet Freiburg.

Art. 4 Kantonale Wildschutzgebiete im Gebirge

Die kantonalen Wildschutzgebiete im Gebirge sind:
6. Das Wildschutzgebiet Raveires. Grenzen: Von der Brücke des Steinbruchs Brésil der Kamm der Vanils -des -Raveires bis zum Maischüpfenspitz; von da der Kamm und der Schoresberg -Zug bis zur Kantonsstrasse Jaun –Charmey –Türleni; dann diese Strasse bis zur Brücke des Steinbruchs Brésil.
7. Das Wildschutzgebiet Dents -Vertes. Grenzen: Von der Wegkreuzung des Gros -Mont bei Pra -Jean eine gerade Linie bis zum Bauernhaus Gros -Fornis, dann der Weg über Planfretz nach Orseire- Dessous und Férédetse- Hütte; von dieser Alphütte in gerader Linie bis zum Fussweg nach Arpille, der Zug bis auf den Gr at (Pkt. 1957); dann der Grat bis zum Fussweg (Pkt. 1847); der Fussweg über Balachaux, Gros - Morvaux, La Gitetta; dann der Fussweg über Petits -Morvaux bis zum Grat der Morvaux (Pkt. 1713); dann der Grat der Dents -Vertes bis zur Brücke des Kieswerkes in Sous -les -Vanils; dann die Kantonsstrasse bis zur Wegkreuzung des Gros -Mont bei Pra -Jean.
8. Das Wildschutzgebiet Weisse Fluh –Hohberg. Grenzen: Der Gantrischweg von der Abzweigung Schönenboden- Gantrisch (Spitz) bis zu den Alphütten Känel (Pkt. 1509) und Steinig Gantrisch; von dieser Alphütte in gerader Linie bis zum Widergalmgipfel; dann die Kämme bis zum Punkt 2095; von da der Ziebegg - und Schönenbodenegg- Grat bis Parkplatz Schönenboden (Pkt. 1322); dann der Weg bis zur Alphütte Steiners Hohberg und der Fussweg über Unter Hohberg bis zur Ättenbergstrasse; diese Strasse und der Fussweg über die Alphütte Chli Ättenberg und die Forsthütte Oberer St. Ursenvorsatz bis zur Muscherenstrasse (Punkt 1133); von da diese Strasse bis zur Abzweigung Schönenboden- Gantrisch.
9. Das Wildschutzgebiet Breccaschlund. Grenzen: Vom Eingang von Wälschi Rippa (Pkt. 1210) in gerader Linie zum Punkt 1489; von da die Kämme der Recardets, Patraflon (Pkt. 1916), Balachauxspitz, Schopfenspitz (Pkt. 2104), Combiflue, Chörblispitz, Fochsenflue , Spitzflue (Pkt. 1951); von da über den Kamm bis zum Bärenloch; dann der Wanderweg über Rippetli, Stierenberg, Unterer Stierenberg und Wälschi Rippa bis zum Eingang von Wälschi Rippa (Pkt. 1210).
10. Das Wildschutzgebiet Dent -du- Chamois. Grenzen: Von der Brücke von Mausault über den Grat des Dent -de-Broc und seinen Gipfel (Pkt. 1829) bis zum Punkt 1096 beim Fussweg nach Beauregard; der Fussweg zur Rotséhütte, der Weg bis zur Brücke über den Maumochybach; diesem Bach entlang bis zum Ende der Alpstrasse nach Estavannens; von da der Fussweg zum Forclapass (Pkt. 1565) bis zur Alphütte Les Plans; dann der Draillardabach bis zum Rio du Motélon und diesem Bach entlang bis zur Brücke von Mausault.

Art. 5 Kantonale Wildschutzgebiete im Flachland

Die kantonalen Wildschutzgebiete im Flachland sind:
11. Das Wildschutzgebiet Freiburg. Grenzen: Von Bürglen die Strasse nach La Schürra, Marly, Le Port; von da der Weg bis Chésalles; dann die Strasse über Hauterive und Grangeneuve bis zur Kantonsstrasse; diese Strasse bis zur Kreuzung der Strasse nach Moulin -Neuf; diese Strasse über Moulin -Neuf und Matran bis Avry- sur -Matran; die Kantonsstrasse bis Le Bugnon und die Strasse über Corminbœuf bis Belfaux; die Strasse ü ber Formangueires; dann die Route des Maçons bis zur Route des Chenevières; diese Strasse bis zum Kreisel der Portes -de-Fribourg; die Kantonsstrasse bis zur Brücke über die Autobahn; diese Autobahn bis zum Schiffenensee; dann das Südufer dieses Sees bis zu r Eisenbahnbrücke Grandfey; diese Brücke bis zum Nordufer des Sees; dieses Ufer bis zur Einmündung des Grabenholzbaches und dieser Bach bis zum Weiler Chastels; von da die Kantonsstrasse und dann der Weg über Vorder Bruch nach Uebewil bis zur Kantonsstrass e; diese Strasse über Bierhus, Tafers, Ameismühle, Tasberg und Römerswil bis Bürglen. In diesem Wildschutzgebiet dürfen die Inhaber des Patentes E den Kormoran an den Ufern der Saane oberhalb der Einmündung der Aergera sowie an den Ufern der Glane oberhal b ihrer Einmündung in die Saane jagen.
12. Das Wildschutzgebiet der Kleinen Saane. Grenzen: Vom Stauwehr von Rossens die Strasse über Rossens (Pkt. 708), Illens, Corpataux, die Tuffièrebrücke, Arconciel, Sur -le-Moulin und Treyvaux bis zum Stauwehr von Ross ens.
13. Das Wildschutzgebiet Halta. Grenzen: Die Strasse Le Mouret – Ferpicloz bis zur Kreuzung von Senèdes; der Weg über Genevret, Vers - la-Grange, Betschland, Les Planchettes, Essert (Pkt. 818) und Fin- d’Avau bis zur Kantonsstrasse; dieser Strasse entlang bis Le Mouret.
14. Das Wildschutzgebiet Seedorf. Grenzen: Von Noréaz die Strasse über Seedorf bis zur Brücke über die Sonnaz; dieser Bach bis zur Brücke des
Weges Seedorf –Maison -Rouge; dieser Weg bis Maison -Rouge; von da die Kantonsstrasse bis zum Gasthaus in Prez -vers -Noréaz; dann der Weg über La Varna und La Goillette bis Noréaz.
15. Das Wildschutzgebiet von Schwandholz. Grenzen: Die Kantonsstrasse vom Dorf St. Ursen über Engertswil bis zur Kreuzung der Strasse von Obertasberg, dann der W eg bis Hermisberg; dann die Strasse über Röschiwil bis zur Kantonsstrasse bei Etiwil; von da diese Strasse bis St. Ursen.
16. Das Wildschutzgebiet Rotmoos –Entenmoos. Grenzen: Von Herenschür die Strasse nach Grau Stein, dann der Weg bis Chäppeli und die Str asse über Entenmoos, Saga, Rotkrüz; dann der Weg und der Fussweg um das Rotmoos herum bis Herenschür.
17. Das Wildschutzgebiet Fragnièremoos. Grenzen: Von Ried die Kantonsstrasse bis zur Abzweigung der Strasse nach Bäriswil; dieser Strasse entlang bis Gass acher; von da in gerader Linie zur Hohi Zelg, dann der Weg nach Ried.
18. Das Wildschutzgebiet Düdinger Moos. Grenzen: Die Strasse vom Weiler Ottisberg über Waldegg, die Brücke über die Autobahn, dann der Weg dem Chiemiwald entlang bis zur Strasse Räsch –Dü dingen; diese Strasse bis zur Brücke über die Eisenbahnlinie, dann die Strasse über Untere Zelg und die Brücke über die Autobahn bis Ottisberg.
19. ...
20. Das Wildschutzgebiet Frachy. Grenzen: Von der Brücke der Savoleire (Strasse Cerniat –La Valsainte ), der Botteys -Bach bis zur Alphütte Les Botteys (Pkt. 1227); dann die Forststrasse bis zum Beginn des Wegs der Bergmanda, dieser Weg bis zum Riau de la Tioleyre; dann dieser Bach bis zur Brücke oberhalb des Kartäuserklosters La Valsainte; die Strasse La V alsainte –Cerniat bis zur Brücke der Savoleire.
21. Das Wildschutzgebiet Bouleyres. Grenzen: Von Bulle die Rue de Gruyères und die Rue de l’Ancien -Comté; dann die Kantonsstrasse bis zur Brücke über die Saane in Broc (La Salette); von da die Saane entlang bi s zur Brücke bei Morlon; dann über die Gemeindestrasse bis Morlon; von da die Strasse Morlon –Bulle entlang bis zur rue de la Condémine.
22. Das Wildschutzgebiet Kleinbösingen (Auried). Grenzen: Kantonsgrenze von der Saane über Bruggeren bis zur Strasse Kri echenwil –Kleingurmels; dann die Strasse entlang durch das Dorf Kleinbösingen und bis zur Saane; den Fluss entlang bis zur Kantonsgrenze.
23. Das Wildschutzgebiet Greng –Muntelier. Grenzen: Das Murtenseeufer von der Kantonsgrenze in Greng bis zum ersten Kana l im Chablaiswald (Seite Löwenberg), dieser Kanal bis zur Eisenbahnlinie und diese über Murten und Meyriez bis zur Kantonsgrenze bei Greng.
24. Das Wildschutzgebiet Pré -du- Bœuf –Krümmi. Grenzen: Von der Eisenbahnlinie Kerzers –Ins, ein ca. 2300 m langer Abschnitt des Grossen Kanals (dieser Kanal und seine beiden Ufer sind im Wildschutzgebiet inbegriffen); dann der Weg senkrecht bis zur Kantonsgrenze an der südöstlichen Ecke des Berner Staatswaldes; von da die Kantonsstrasse bis zur Eisenbahnlinie Kerzers –Ins und diese bis zur Brücke über den Grossen Kanal.
25. Das Wildschutzgebiet Perretengraben (Brand). Grenzen: Dieses Schutzgebiet wird durch Tafeln gekennzeichnet; dazu gehören die ca.
800 m lange Strecke der Eisenbahnlinie Murten –Kerzers, die die südöstliche Grenze des Schutzgebietes bildet, und ebenso der Windschutzstreifen, der das Schutzgebiet gegen Südwesten abgrenzt.
26. Das Wildschutzgebiet l’Ochère. Grenzen: Von der Bahnunterführung der Strasse Villaraboud –Vuisternens -devant -Romont diese Strasse bis zur Kantonsstrasse Vuisternens -devant -Romont –Mézières; dann diese Strasse bis zur Kreuzung (Pkt. 764) der Strasse Mézières –Villaraboud; dann diese Strasse bis zum Bahnübergang der Eisenbahnlinie Bulle – Romont; dann diese Eisenbahnlinie bis zur Bahnunterführung der Strasse Villaraboud –Vuisternens -devant -Romont.
27. ...
28. Das Wildschutzgebiet Cheyres. Grenzen: Der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) vom Camping -Caravaning Cheyres bis zur Einmündung des Coppetbaches in der Nähe der ersten Ferienhäuser in Font; diesen Bach entlang bis zur Kreuzung der geteerten Strasse und des Radfahrweges (Pkt. 432); von da den Radfahrweg entlang bis zur SBB -Unterführung; dann die Bahnlinie entlang bis zum Bahnübergang bei Vers -le-Mo ulin; von da an bis zu den ersten Ferienhäusern bei Cheyres; dann senkrecht entlang einer geraden Linie bis zum Schilfbestand vor diesen Häusern; dann den Rand des Schilfbestandes (Landseite) entlang bis zum Seeufer vor dem Camping -Caravaning.
29. Das Wild schutzgebiet Grèves de La Corbière. Grenzen des westlichen Teils: Das Seeufer und der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) vom Sicel -Kanal über den Strand von Estavayer -le-Lac bis zum Kanal in Saut -de-la-Pucelle; von da in gerader Linie bis zum Weg und dies er bis zur Strasse bei der Grande- Gouille; dann diese Strasse bis zum Sicel -Kanal. Grenzen des Mittelteils: Das Seeufer und der
Rand des Schilfbestandes (Seeseite) von der östlichen Grenze der Gruppe von Häusern in Saut -de-la-Pucelle bis zum Weg unterhalb Autavaux; dieser Weg bis zur Kreuzung (Pkt. 432) und zu den Häusern in Saut -de-la-Pucelle; von da der Waldrand bis zum Seeufer. Grenzen des östlichen Teils: Die Bojen, die den Schiessplatz Forel begrenzen bis zur Mole dieses Schiessplatzes; von da der Rand des Schilfbestandes bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze bis zum Weg nach Chevroux; dieser Weg bis zu den Gebäuden des Schiessplatzes; dann das Seeufer bis zur westlichen Grenze des Schiessplatzes.
30. ...
31. Das Wildschutzgebiet La Mosse -d’en- Bas. Grenzen: Von der Kreuzung der Kantonsstrasse in Le Crêt die Strasse über Bremudens und Sur -le-Gendre bis Montborget und zur Kantonsstrasse; diese Strasse bis zur Kreuzung in Le Crêt.

Art. 6 Vogelschutzgebiete

Die Jagd auf jegliches Federwild ist in den folgenden Vogelschutzgebieten verboten:
32. Das Vogelschutzgebiet Chablais –Praz –Guévaux. Grenzen: Das Murtensee -Ufer vom ersten Kanal im Chablaiswald (Seite Löwenberg) bis zur Kantonsgrenze in Guévaux; von da die Kantonsstrasse über Praz und Sugiez bis zur Eisenbahnlinie Kerzers –Murten; dieser entlang bis zur Abzweigung der Eisenbahnlinie Murten– Sugiez; dieser Linie entlang bis zum ersten Kanal im Chablaiswald.
33. ...

Art. 7 Teilschutzgebiete

34. Das Teilschutzgebiet Cousimbert. Grenzen: Von der Kreuzung der Craustrasse (Sur Martou, Pkt. 1118) die Forststrasse der Abteilung 9 bis zu ihrem Ende; von da eine gerade Linie bis zur Lienne (Pkt. 1077); vom Bauernhof Lienne eine gerade Linie bis zum Gipfelkreuz des Cousimbert; von da der Grat bis zur Alphütte Brünisholzena, dann eine gerade Linie bis zur Alphütte Rigeli; von da der Weg über die Wusta, dann die Strasse bis zum Crau (Pkt. 1322); von da die a sphaltierte Strasse bis Sur Martou (Pkt. 1118). In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd vom 1. November bis 31. August, mit Ausnahme der Jagd auf Wildschweine, verboten. Ab dem
1. November dürfen für die Jagd auf Wildschweine Fährtenhunde an der Leine ein gesetzt werden. Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild sind erlaubt. Hundeproben sind verboten.
35. Das Teilschutzgebiet Bounavaux. Grenzen: Von der Tafel des Naturschutzgebietes oberhalb der Alphütte Coudré der Fussweg bis zum Zaun der We ide Bounavaux; dann eine gerade Linie bis zum Felsen oberhalb des Wasserfalls; von da die Kämme über den Curtilletgipfel (Pkt. 2013,6) und den Petsernetsepass bis zum Gipfel des Vanil -de-l’Ecri, dann die Kantonsgrenze bis zum Gipfel des Vanil - Noir; von da die Kantonsgrenze bis zur Tête- de-l’Herbette (Pkt. 2261); dann eine gerade Linie bis zum Bounavalettepass; von da der Kamm bis zum Tsermongipfel; dann eine gerade Linie bis zum Punkt 1822; von diesem Punkt der Kamm bis zur Tafel des Naturschutzgebietes obe rhalb der Alphütte Coudré. In diesem Teilschutzgebiet ist die Murmeltierjagd verboten.
36. ...
37. Das Teilschutzgebiet Vallée de la Trême. Grenzen: Vom Chalet Les Alpettes den Fussweg über das Kreuz von Les Alpettes zum Chalet bei Queue -des -Alpettes und zum Forsthaus Poil -de-Chien, in einer geraden Linie zu den Chalets bei Pâquier -d’Amont und Pâquier -d’Avau; dann die Forststrasse bis Inson; den Bach bei Inson und die Trême entlang bis zum Zusammenfluss mit dem Bach Crève -Cœur (Pkt. 950); diesem Bach folgend bis zur Waldstrasse auf der rechten Seite der Trême; der Strasse folgend bis zum Chalet de la Chia; dann den Fussweg über die Krete entlang bis zum Chalet Chalamala und über Les Maulatreys; von da den Weg und die Forststrasse entlang bis Gros -Plané und zum Chalet Le Villard; den Bach Mormotey entlang bis zur Furt bei La Raisse; dann die Strasse bis Rathvel entlang bis zum Skilift von Niremont und weiter den Skilift entlang bis zur Bergstation; dann den Weg über das Niremont -Gipfelkreuz bis zum Chale t Les Prévondes; von da über die Forststrasse zurück zum Chalet des Alpettes. In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd auf Federwild verboten. Vom 1. November bis 31. August ist die Jagd verboten. Hundeproben sind verboten.
38. Das Teilschutzgebiet Höllbac h. Grenzen: vom Parbock die Strasse über die gedeckte Höllbachbrücke bis zur Kreuzung; dann die Höllbachstrasse über Hölli und Luggeli und der Weg Richtung Fuchses Schwyberg; dann der Waldrand und der Fussweg über La Patta (Pkt.
1616) bis zur Alphütte Auta Chia; von da der Weg bis zur Forststrasse und diese bis Gaussmattli (Pkt. 1347); von da den Weg entlang bis zum Waldrand und dann den Waldrand und die Strasse entlang bis Parbock. In diesem Teilschutzgebiet ist nur die Jagd auf Wildschweine erlaubt. Nur Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild und Fährtenhunde an der Leine sind erlaubt. Hundeproben sind verboten.
39. Das Teilschutzgebiet Canada. Grenzen: von der östlichen Grenze der touristischen Zone von Gletterens, den Weg entlang bis zu den ersten Häusern von Portalban; von da den Waldrand entlang und eine gerade Linie bis oberhalb der Felswand; dann den Waldrand entlang bis oberhalb der touristischen Zone von Gletterens und die östliche Grenze dieser Zone. In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine, gemäss Artikel 15 der Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012, 2013 und 2014, erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden, ausser von Schweisshunden für di e Nachsuche von angeschossenem Wild, ist verboten. Hundeproben sind verboten.
40. Das Teilschutzgebiet Châbles –Estavayer -le-Lac. Grenzen: Die Kantonsstrasse Cheyres –Etavayer -le-Lac von Le Moulin (Cheyres) bis zum Fussweg zur Kirche Font; dieser Fussweg, da nn der Waldrand bis zur Eisenbahnlinie und diese bis oberhalb der ARA; von da der Waldrand bis zum Ruz -des -Vua und zur geteerten Strasse; diese Strasse bis zu den letzten Ferienhäusern westlich des Strandes in Estavayer -le- Lac; von da das Seeufer entlang b is zum Coppetbach bei Font; von da, den Radfahrweg entlang bis zur SBB -Unterführung; dann die Bahnlinie (macht die Grenze) entlang bis zum Bahnübergang bei Vers -le-Moulin (Cheyres); dann die Strasse bis zur Kantonsstrasse. In diesem Teilschutzgebiet ist a usschliesslich die Jagd auf Wildschweine, gemäss Artikel 15 der Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012, 2013 und 2014, erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden, ausser von Schweisshunden für die Nachsuche von angeschossenem W ild und von Fährtenhunde an der Leine an Jagdtagen zwischen 9 und 16 Uhr, ist verboten. Ausserhalb dieser Zeiten dürfen sich Fährtenhunden nicht im Teilschutzgebiet aufhalten. Hundeproben sind verboten.
41. Das Teilschutzgebiet Grèves de La Corbière. Grenz en: Der Weg von den Häusern in Saut -de-la-Pucelle bis zur Kreuzung des Weges zum Seeufer (Pkt. 432); dieser Weg und dann das Seeufer bis zu den Gebäuden des Schiessplatzes; von da der Weg bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze bis zum südöstlichen Waldrand; d ieser Waldrand bis zum Autavauxbach und zum Fussweg in der Nähe von La Corbière; dann dieser Fussweg bis zu den Häusern in Saut -de-la-Pucelle.
In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine, gemäss Artikel 15 der Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012, 2013 und 2014, erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden, ausser von Schweisshunden für die Nachsuche von angeschossenem Wild und von Fährtenhunden an der Leine an Jagdtagen zwischen 9 und 16 Uhr, ist verboten. Ausserhalb dieser Zeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet aufhalten. Hundeproben sind verboten.
42. Das Teilschutzgebiet Grèves de La Motte. Grenzen: Das Seeufer und der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) östlich der Hafenanlage in Delley bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze auf einer Länge von ca.
400 m bis zum Weg; dieser Weg und dann die Strasse bis zur Strasse zum Hafen; diese Strasse und dann ihre Abzweigung bis zur ARA; dann die östliche Grenze der Hafenanlage bis zum Seeufer. In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine, gemäss Artikel 15 der Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012, 2013 und 2014, erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden, ausser von Schweisshunden für die Nachsuche von angeschossenem Wild und von Fährtenhunden an der Leine an Jagdtagen zwischen 9 und 16 Uhr, ist verboten. Ausserhalb dieser Zeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet aufhalten. Hundeproben sind verboten.

Art. 8 Topographische Karte

1 Die in dieser Verordnung aufgezählten Schutzgebiete sind auf der Jagdkarte des Kantons Freiburg aufgeführt. Diese Karte wird vom Amt für Wald, Wild und Fischerei herausgegeben.
2 Im Falle von Divergenzen ist der Text dieser Verordnung massgebend.
3 Die topographische Jagdkarte ist zum Preis von 25 Franken auf den Oberämtern und beim Amt für Wald, Wild und Fischerei erhältlich.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 4. Juli 2000 über die Wildschutzgebiete (SGF 922.17) wird aufgehoben.

Art. 11 Vollzug und Inkrafttreten

1 Die Direktion der Institutionen und der Land - und Forstwirtsc haft wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
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