Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (912.12)
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Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Vom 24. November 1998 (Stand 1. Januar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997 (Investitionshilfegesetz, IHG)
1 ) , gestützt auf § 9 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 22. September 1985
2 ) und § 9 der Ver - ordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1985
3 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton unterstützt die regionalpolitischen Bestrebungen des Bundes nach dem IHG und trifft die zu dessen Durchführung notwendigen Mass - nahmen. Das IHG soll: a) die wirtschaftlichen Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbe - werbsfähigkeit im Berggebiet verbessern; b) die Ausnützung regionaler Potentiale fördern; c) zur Erhaltung der dezentralen Besiedelung und der sozio-kulturellen Eigenständigkeit und Vielfalt unseres Landes beitragen; d) die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, Teilregionen und Regio - nen fördern; und so zur Verkleinerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten beitragen.

§ 2 Massnahmen

1 Die Unterstützung bezieht sich insbesondere auf die Beteiligung an der Ausführung von infrastrukturellen Einzelvorhaben oder Infrastrukturpro - grammen.

§ 3 Voraussetzungen

1 Beteiligung an Einzelvorhaben oder Infrastrukturprogrammen setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus: a) die Region verfügt über ein Entwicklungskonzept und ein Mehrjah - resprogramm, welche genehmigt sind;
1) SR 901.1 .
2) BGS 911.11 .
3) BGS 911.12 . GS 94, 627
1
b) das Vorhaben oder Programm ist im Mehrjahresprogramm enthal - ten und stimmt mit den im Entwicklungskonzept festgelegten För - derzielen überein; c) das Vorhaben oder Programm verletzt die Bestimmungen anderer Bundes- und Kantonserlasse nicht; d) das Vorhaben entspricht den Grundsätzen der Nachhaltigkeit.
2 Der Regierungsrat kann weitere Bedingungen und Auflagen festsetzen.

§ 4 Koordination

1 Die Investitionshilfemassnahmen aufgrund regionaler Entwicklungskon - zepte sind mit der Kantons-, Regional- und Ortsplanung sowie mit den Be - stimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes des Kantons zu koordinie - ren.

2. Investitionshilfe

§ 5 Anforderungen

1 Die Anforderungen an die Projekte und die Ermittlung der anrechenba - ren Kosten richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des IHG und der vorliegenden Verordnung.

§ 6 Festlegung, Zusicherung

1 Der Kanton legt die Investitionshilfedarlehen des Bundes für die einzel - nen Vorhaben auf Antrag des regionalen Entwicklungsträgers fest und si - chert sie den Gesuchstellern durch Beschluss des Volkswirtschafts-Departe - mentes zu. Dabei hat er die Leistungen aufgrund anderer Erlasse zu be - rücksichtigen.

§ 7 Beteiligungsarten

1 Der Kanton kann zur Sicherstellung der gleichwertigen Leistung nach Art.
5 Buchst. d IHG, sofern erforderlich, folgende Hilfen leisten: a) Gewährung von Darlehen; b) Uebernahme von Zinskosten; c) Gewährung von à-fonds-perdu-Beiträgen.

§ 8 Sicherheiten und Haftung

1 Der Projektträger ist verpflichtet, für die Investitionshilfedarlehen ausrei - chende Sicherheiten einzureichen.

§ 9 Gleichwertige Leistung des Kantons

1 Der Kanton beteiligt sich mit einer der Investitionshilfe des Bundes min - destens gleichwertigen Leistung (Äquivalenzleistung).
2

§ 10 Finanzierung

1 Der Kanton erbringt seine Leistungen für die Investitionshilfe aus den Fi - nanzierungsbeiträgen der materiell zuständigen kantonalen Instanzen so - wie des ausserordentlichen Finanzausgleichs und, soweit erforderlich, aus den für das IHG (Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete
1 ) budgetierten Mitteln der kantonalen Wirtschaftsförde - rung. *
2 Der Kanton berücksichtigt dabei die vom Bund alle vier Jahre festgelegte kantonale Zusicherungslimite.

3. Organisation und Finanzierung des

regionalen Entwicklungsträgers (Verein Region Thal)

§ 11 Regionaler Entwicklungsträger

1 Planung, Umsetzung und Überwachung der Realisierung der Investitions - hilfevorhaben und -programme erfolgen über einen regionalen Entwick - lungsträger und dessen Geschäftsstelle.
2 Die Planung umfasst die Erarbeitung des Entwicklungskonzeptes sowie die Erstellung des Mehrjahresprogrammes.

§ 12 Entwicklungskonzept

1 Das Entwicklungskonzept ist das mittel- und langfristige Führungsinstru - ment des regionalen Entwicklungsträgers. Es bildet die Planungs- und Ko - ordinationsgrundlage für die Aktivitäten der IHG-Region.
2 Das Entwicklungskonzept wird nach den Richtlinien des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erarbeitet oder bei Bedarf aktualisiert.
3 Der Regierungsrat genehmigt das Entwicklungskonzept.

§ 13 Mehrjahresprogramm

1 Das Mehrjahresprogramm konkretisiert die im Entwicklungskonzept ent - haltenen Vorhaben und Programme.
2 Das Mehrjahresprogramm wird nach den Richtlinien des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erarbeitet und jährlich aktualisiert.
3 Der Regierungsrat genehmigt das vom regionalen Entwicklungsträger be - schlossene Mehrjahres programm.

§ 14 Finanzhilfen an die Geschäftstelle

1 Die Wirtschaftsförderung setzt unter Berücksichtigung der vom Bund jährlich festgelegten kantonalen Kreditlimite die Beiträge an die Leistun - gen des regionalen Entwicklungsträgers und seiner Geschäftsstelle gemäss IHG Art. 18, Abs. 1, Lit. a-c fest.
2 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt und durch die Wirtschaftsförderung ausbezahlt.
3 Der Kanton beteiligt sich an den Leistungen und Aufwendungen der Ge - schäftsstelle mit mindestens 25%.
1) SR 901.01 .
3
4 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der jährlichen Aus- und Weiter - bildungsprogramme gemäss Art. 18, Abs. 1, Lit. d IHG.
5 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der besonderen Formen der in - terregionalen Zusammenarbeit gemäss Art. 18, Abs. 1, Lit. e IHG.

§ 15 Finanzierung

1 Die Beiträge nach § 14. werden über den ordentlichen Budgetweg finan - ziert.

4. Zuständigkeiten und Verfahren

§ 16 Vollzugsorgan

1 Die kantonale Wirtschaftsförderung vollzieht das Bundesgesetz über die Investitionshilfe für Berggebiete (IHG).

§ 17 Einreichung

1 Gesuche um Investitionshilfe sind unter Beilage der vom Kanton verlang - ten Unterlagen der kantonalen Wirtschaftsförderung einzureichen.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltun - gen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz SuG) sind zu berücksichtigen.

§ 18 Vorläufige Prüfung und Vernehmlassung

1 Die kantonale Wirtschaftsförderung prüft das Gesuch formell sowie in Zu - sammenarbeit mit den interessierten Departementen oder Amtsstellen ma - teriell.

§ 19 Kantonaler Entscheid

1 Das Volkswirtschafts-Departement entscheidet über die Investitionshilfe- Darlehen des Bundes im Rahmen der kantonalen Zusicherungslimite des Bundes.

§ 20 Verfügung und Auszahlung der kantonalen Leistung

1 Die Leistungen des Kantons mit den allfälligen Bedingungen und Aufla - gen werden von den beteiligten Departementen und Amtsstellen verfügt.
2 Die vom Kanton zugesicherte Leistung wird durch die beteiligten Amts - stellen nach Abschluss der Arbeiten je nach Finanzierungsquelle gleichzei - tig wie die Bundesbeteiligung oder nach separatem Zahlungsplan ausbe - zahlt.
3 Ausnahmsweise können Teilzahlungen nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten geleistet werden. Diese Teilzahlungen werden in der Zusicherung der beteiligten Amtsstellen geregelt.

§ 21 Eröffnung der Investitionshilfe

1 Nachdem die kantonalen Leistungen verfügt worden sind, eröffnet das Volkswirtschafts-Departement dem Gesuchsteller das zugesicherte Investi - tionshilfe-Darlehen des Bundes.
2 Dieses Investitionshilfe-Darlehen wird durch die kantonale Wirtschaftsför - derung mit einer Vereinbarung geregelt.
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5. Kontrolle, Koordination

§ 22 Kontrolle

1 Die materiell beteiligten Departemente und Amtsstellen führen die Kon - trolle über die zweckmässige Verwendung der staatlichen Mittel und er - statten nach Abschluss der Projekte Bericht an die Wirtschaftsförderung.
2 Der regionale Entwicklungsträger überwacht die zweckmässige Verwen - dung der Mittel des Bundes und des Kantons und erstattet jährlich Bericht an die kantonale Wirtschaftsförderung.
3 Der regionale Entwicklungsträger erstattet dem Kanton alle vier Jahre einen Evaluationsbericht über die Umsetzung des IHG.

6. Auskunftspflicht, Widerhandlungen

§ 23 Auskunftspflicht

1 Wer Leistungen aufgrund der Bestimmungen von Investitionshilfe für Berggebiete beansprucht, hat den zuständigen kantonalen Stellen alle zur Beurteilung notwendigen Informationen zu erteilen. Unternehmungen ha - ben insbesondere auch Einsicht in die Geschäftsbücher und Rechnungs - grundlagen zu gewähren.

§ 24 Widerhandlungen

1 Bei vorschriftswidriger oder unzweckmässiger Verwendung von Staatsbei - trägen kann die Wirtschaftsförderung Auszahlungen sperren, zusätzliche Bedingungen auferlegen oder bereits geleistete Beiträge zurückfordern.

7. Schlussbestimmungen

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Februar
1978
1 ) wird aufgehoben.

§ 26 Berichterstattung Kantonsrat

1 Der Regierungsrat gibt dem Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsbe - richtes über getroffene Massnahmen Kenntnis.

§ 27 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Einspruchsrecht des Kantonsrates bleibt vorbehalten. Die Einspruchsfrist ist am 4. Februar 1999 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. März 1999. Publiziert im Amtsblatt vom 23. April 1999.
1) GS 87, 455 (BGS 912.12).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

13.08.2002 01.01.2004 § 10 Abs. 1 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 10 Abs. 1 13.08.2002 01.01.2004 geändert -

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