Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe
                            Verordnung  zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das  Gastgewerbe  (Gastgewerbeverordnung)  vom 26. April 1999 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 18 des Gesetzes vom 7. Februar 1999 über das Gastgewer  -  be  1  )  ,  verordnet:  I. Behörden  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat bearbeitet Gesuche um Erteilung von wirtschaftspolizeili  -  chen Bewilligungen und stellt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Antrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bewilligt, soweit dafür nicht die kantonalen Behörden zuständig sind, die  Verlegung der Öffnungszeiten. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann einen  Bericht über die Verlegungen der Öffnungszeiten einverlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Polizeiorgane
                            1  Verwaltungspolizei im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wirtschaft und  Arbeit. Dieses  bearbeitet alle gastgewerblichen Fragen, soweit dafür nicht  ausdrücklich andere Behörden zuständig sind. Es unterstützt und berät die  Gemeinden und das Gastgewerbe in wirtschaftspolizeilichen Belangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften gemäss Art.  9–13 des Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  955.11  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Anforderungen an Räume und Einrichtungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dekorationen
                            1  Dekorationen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Sie müssen den  feuerpolizeilichen Anforderungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fasnachtsdekorationen dürfen frühestens zehn Tage vor dem Fasnachts  -  sonntag angebracht und müssen spätestens am Tag nach dem Blochmon  -  tag entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften.  III. Bewilligungsverfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch
                            1  Gesuche um wirtschaftspolizeiliche  Bewilligungen  sind rechtzeitig  beim  Gemeinderat des Betriebsstandortes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellt geeignete Formulare bereit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gelegenheitsanlässe gemäss Art.  1  Abs.  3 des Gesetzes sind der Gemein  -  de spätestens eine Woche zuvor zu melden; auf Gesuche um Verlegung der  Öffnungszeiten ist Art.  7  Abs.  3 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beilagen
                            1  Dem Gesuch um Neuerteilung einer Bewilligung sind beizulegen:  a)  ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;  b)  ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnortgemeinde;  c)  ein Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf einzelne Beilagen kann verzichtet werden, wenn den Behörden die  darin darzulegenden Tatsachen aus früheren Verfahren bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bearbeitung
                            1  Der Gemeinderat oder  das Amt für Wirtschaft und Arbeit  kann die Bewer  -  berin oder den Bewerber verpflichten, weitere Unterlagen einzureichen. Sie  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Wirtschaftspolizei  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Öffnungszeiten
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebe sind von Sonntag bis Donnerstag um 24.00 Uhr, am Freitag  und Samstag um 02.00 Uhr zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb generell  andere Öffnungszeiten beantragen, prüft das Amt für Wirtschaft und Arbeit  die folgenden Kriterien:  *  a)  örtliche Lage des Betriebes;  b)  Art und Umfang des Betriebes;  c)  Betriebsführung.  Es  kann andere Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen, wenn  keine öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen gefährdet sind.  Der Gemeinderat ist vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Einzelfällen kann der Gemeinderat oder die Kantonspolizei Gesuche um  Verlegungen der Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen. Die Ge  -  suche sind bis spätestens 16.00 Uhr am Tage des geplanten Anlasses ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  legungen der Öffnungszeiten bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit  kann bei besonderen Anlässen die Öff  -  nungszeiten nach Anhörung des Gemeinderates allgemein verlegen oder  aufheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Freinächte
                            1  In den Nächten von Silvester auf Neujahr, vom ersten auf den zweiten Au  -  gust und vom Blochmontag auf Dienstag darf durchgehend gewirtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann kommunale Anlässe (z.B. Jahrmarkttag, Alpauf-  und -abfahrt, Alter Silvester) bezeichnen, an denen keine Schliessungszei  -  ten gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Gebühren  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gebührentarif
                            1  Die zuständigen Behörden erheben folgende Gebühren:  a)  Wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen  Fr.  300.– bis 500.–  b)  Massnahmen  Fr.  50.– bis 500.–  c)  generelle Verlegung der Öffnungszeiten  Fr.  500.– bis 3 000.–  d)  Kontrollen von Dekorationen  bis Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühren für andere Amtshandlungen richtet sich nach dem  Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen  1  )  .  VI. Schluss- und Übergangsbestimmung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  233.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 1 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 4 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 7 Abs. 5  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.