Verordnung über den Wechsel der zeitlichen Bemessung (614.132)
CH - SO

Verordnung über den Wechsel der zeitlichen Bemessung

Verordnung über den Wechsel der zeitlichen Bemessung Vom 22. August 2000 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 177 Absätze 1 und 2, 178 Absatz 4, 179 Ab - satz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteu - ern vom 1. Dezember 1985
1 ) beschliesst:

§ 1 Ausserordentliche Einkünfte

1 Als ausserordentlich gelten Einkünfte, die einmalig oder erstmalig oder in ungewöhnlicher Höhe ausgerichtet werden oder die auf eine Änderung des Auszahlungs- oder Gutschriftsmodus oder der Verbuchungsart zurück - zuführen sind oder die aus einem anderen Grund wirtschaftlich nicht dem Bemessungsjahr 2000 zuzurechnen sind.
2 Ausserordentliche Einkünfte gemäss § 276 des Gesetzes werden mit der Jahressteuer erfasst, wenn sie insgesamt mindestens 1000 Franken betra - gen.

§ 2 Ausserordentliche Aufwendungen

1 Die Veranlagung des Steuerjahres 2000 wird nur revidiert, wenn die aus - serordentlichen Aufwendungen gemäss § 277 des Gesetzes insgesamt min - destens 1000 Franken betragen.

§ 3 Revisionsverfahren

1 Führen die von den Steuerpflichtigen im Verfahren nach § 279 des Geset - zes geltend gemachten ausserordentlichen Aufwendungen zu einer Revisi - on der Veranlagung des Steuerjahres 2000, eröffnet ihnen die Veranla - gungsbehörde die revidierte Veranlagung und gibt ihnen die allfälligen Abweichungen zur Selbstdeklaration bekannt.
2 Sind die Voraussetzungen für die Revision nach § 277 des Gesetzes nicht erfüllt, weist die Veranlagungsbehörde das Revisionsbegehren ab und er - öffnet ihren Entscheid den Steuerpflichtigen.
3 Gegen den Revisionsentscheid kann Einsprache, gegen den Einspra - cheentscheid Rekurs erhoben werden. Die ursprüngliche, rechtskräftige Veranlagung kann im Revisionsverfahren nicht abgeändert werden.

§ 4 Fälligkeit und Verzinsung

1 Die Jahressteuer nach § 276 des Gesetzes wird mit der Zustellung der Ver - anlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung fällig.
2 Steuerbeträge, die wegen der Revision der Veranlagung nach § 277 des Gesetzes zurückzuerstatten sind, werden nicht verzinst.
1) BGS 614.11 . GS 95, 240
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§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 27. Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. November 2000.
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