Wasserbauverordnung (721.010)
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Wasserbauverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Wasserbauverordnung * (WBauV) vom 19. November 2001 (Stand 22. November 2004) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 33 des Wasserbaugesetzes vom 29. April 2001 (WBauG), * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Baubeginn

1 Mit der Realisierung eines Gewässerbauprojektes darf erst begonnen wer - den, wenn das Perimeterverfahren gemäss Art. 4–9 dieser Verordnung rechtskräftig abgeschlossen ist. Über Ausnahmen entscheidet die Standes - kommission.

Art. 2 Bemessung von Kantonsbeiträgen

1 Die Höhe von Kantonsbeiträgen gemäss Art. 18 ff. WBauG richtet sich ins - besondere nach dem Verhältnis zwischen den durch die Unterhalts- oder Baumassnahmen vermiedenen Personen- oder Sachschäden und den Ge - samtkosten der Massnahmen. Der Beitrag wird umso höher angesetzt, je besser das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist. *
2 Besondere Anstrengungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschut - zes können beitragserhöhend berücksichtigt werden.
3 Das Departement kann Richtlinien zur Beitragsbemessung erlassen, wel - che von der Standeskommission zu genehmigen sind.

Art. 3 Gebühr für Materialentnahmen

1 Die Höhe der Gebühr für die Entnahme von Material aus Rüfen, Flüssen und Bächen wird unter Berücksichtigung der Entnahmemenge und der Ma - terialqualität festgelegt, wobei von marktüblichen Ansätzen ausgegangen wird. Die Gebührenansätze werden jährlich neu vom Departement bekannt - gegeben.

II. Perimeterverfahren

Art. 4 Einleitung

1 Das Perimeterverfahren wird vom Departement eingeleitet und durchge - führt.

Art. 5 Umgrenzung

1 Der Perimeter umfasst die Grundstücke oder Teile davon sowie Anlagen eines Gebietes, welche durch Massnahmen des Gewässerbaus oder -unter - halts einen Vorteil erfahren.

Art. 6 Vorteilsausgleich

1 Die Perimeterbeiträge dienen dem Ausgleich des Vorteils, den die Grund - stücke und Anlagen durch den Gewässerbau und -unterhalt erfahren.
2 Der Vorteil wird insbesondere nach der Fläche, der möglichen Nutzung und der Anstosslänge der Grundstücke bemessen. Es können weitere Bemes - sungskriterien berücksichtigt werden wie der Verkehrswert der Grundstücke, das Mass der abgewendeten Gefahr oder ein besonderer Nutzen.

Art. 7 * Massgebende Kosten

1 Für die Berechnung der Perimeterbeiträge massgebend sind die gesamten Unterhalts- oder Baukosten sowie die Kosten für die Erstellung des Perime - terplans, abzüglich allfälliger Beiträge des Bundes, des Kantons oder von Dritten. Bei baulichen Massnahmen fallen neben den Baukosten im engeren Sinne insbesondere auch die Aufwendungen für Ufergestaltung, Grund - stückserwerb, Entschädigungen, Vermarkung, Vermessung, Projektierung, Bauleitung und Bauzinsen darunter.

Art. 8 Perimeterplan

1 Im Perimeterplan werden mindestens festgelegt: a) die vorgesehenen Schutzbauten und -anlagen bzw. Unterhaltsmass - nahmen; b) die mutmasslich anfallenden massgebenden Kosten; c) die beitragpflichtigen Grundstücke und Anlagen; d) die auf die einzelnen Grundstücke und Anlagen entfallenden prozen - tualen Kostenanteile; e) allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen.

Art. 9 Auflage des Perimeterplans

1 Der Perimeterplan wird vom Departement vor Baubeginn während 30 Ta - gen öffentlich aufgelegt. Den Beitragspflichtigen ist die Auflage mit einge - schriebenem Brief anzuzeigen.
2 Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Beitragspflicht als solche, gegen die prozentuale Aufteilung der Kosten und gegen allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen Einsprache erhoben werden.

Art. 10 * Definitiver Kostenverteiler

1 Nach Vorliegen der Bauabrechnung werden gestützt auf den Perimeterplan die auf die Pflichtigen entfallenden Beiträge festgelegt.
2 Haben sich seit Inkrafttreten des Perimeterplanes die Voraussetzungen für die Festlegung der Kostenanteile verändert, insbesondere durch Verände - rungen der Grundstücksflächen im Zusammenhang mit Handänderungen, ist die neue Situation bei der Festlegung des definitiven Kostenverteilers zu be - rücksichtigen.
3 Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Beitragspflichtigen sind schriftlich zu benachrichtigen.
4 Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Bauabrech - nung und gegen die Berechnung der Beiträge, nicht aber gegen die Bei - tragspflicht als solche und den prozentualen Kostenverteiler, Einsprache er - hoben werden. In Fällen gemäss Abs. 2 dieses Artikels ist auch der prozen - tuale Kostenverteiler anfechtbar.

Art. 11 Fälligkeit und Stundung

1 Die Perimeterbeiträge werden 30 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist zum definitiven Kostenverteiler zur Zahlung fällig, und zwar auch dann, wenn gegen den Kostenverteiler ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. *
2 Nach Massgabe des Baufortschrittes können angemessene Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge eingefordert werden.
3 In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Bei - tragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jah - re nicht überschreiten. In Bauzonen ist die Stundung in der Regel ausge - schlossen.
4 Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für 1. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.

Art. 12 * Nachführung

1 Bei Unterhaltsperimetern wird der Perimeterplan nachgeführt, wenn sich die Voraussetzungen für die Festlegung der Kostenanteile erheblich verän - dert haben. Eine Nachführung erfolgt namentlich wenn: a) sich die Gefährdungssituation für einzelne Grundstücke wesentlich verändert hat; b) ein Grundstück aufgeteilt worden ist; c) sich die Nutzungsmöglichkeiten bei einem Grundstück infolge Um-, Auf- oder Abzonung erheblich verändert haben.
2 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels gegeben, erfolgt die Nachführung von Amtes wegen. Den Betroffenen ist von der Nachführung schriftlich Mitteilung zu machen und eine Frist von 30 Tagen zur Einsprache an das Departement zu eröffnen.

III. Schlussbestimmung *

Art. 13 * ...

Art. 14 * Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Wasserbaugesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

19.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -

25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Titel III. eingefügt -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 geändert -

22.11.2004 22.11.2004 Art. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 19.11.2001 01.01.2002 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 1 22.11.2004 22.11.2004 geändert -

Art. 2 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 10 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 11 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Titel III. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt -

Art. 13 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 14 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

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