Verordnung über die Bewilligung von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten
                            Verordnung  über die Bewilligung von Lotterien und  gewerbsmässigen Wetten  vom 9. Mai 1939 (Stand 1. Januar 1995)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf den Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1939  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   lnterkantonalen   Lotterie-Genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    mit   Sitz   in  Aarau   wird   hie  -  durch die Bewilligung zur Durchführung der IV. Emission (16. und 17. Tran  -  che)   der   Genossenschaftslotterie   (Landesausstellungslotterie)   gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wet  -  ten  3  )   im Kanton Appenzell A.Rh. in dem Sinne erteilt, dass dieser Lotterie be  -  willigt sein soll:  a)  die Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen;  b)  der direkte Losverkauf in jeder Form, aber mit Ausschluss des hausier  -  mässigen Vertriebes und des Vertriebes auf öffentlichen Strassen und  Plätzen;  c)  der Versand von Prospekten und die Ausführung von Bestellungen;  d)  die Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften;  e)  der Anschlag von Plakaten nach Massgabe der bezüglichen polizeili  -  chen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  955.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute Interkantonale Landes-Lotterie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  935.51  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement Inneres und Sicherheit wird ermächtigt, künftig den Los  -  vertriebsgesuchen für die von der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  durchgeführten Lotterien, soweit sie sich im Rahmen der massgebenden ge  -  setzlichen Vorschriften halten, von sich aus zu entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkauf von Lotterielosen der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft  (zurzeit  Landesausstellungslotterie)  2  )    ist demgemäss vom  12. Mai 1939 an  auch im Kanton Appenzell A.Rh. in den von dieser Genossenschaft errichte  -  ten Agenturen und Verkaufsstellen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkauf und die Anpreisung von Losen anderer, nicht bewilligter Lotte  -  rieunternehmungen bleibt nach wie vor strengstens untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der hausiermässige  Vertrieb von  Lotterielosen  jeder Art ist  in  jeder Form  verboten, wie auch deren Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erlaubt ist weiter die Reklame in hiesigen Zeitungen und Zeitschriften wie  auch der Plakatanschlag für die von der Interkantonalen Lotterie-Genossen  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    durchgeführten   Lotterien   nach   Massgabe   der  bezüglichen   polizeili  -  chen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der unter dem Patronat der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft  4  )   ste  -  henden «Sport-Toto-Gesellschaft» mit Sitz in Basel wird hiedurch die Durch  -  führung  ihrer Preisausschreiben   im  Kanton  Appenzell  A.Rh.  unter gleichen  Bedingungen, wie vorerwähnt, ebenfalls bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute Interkantonale Landes-Lotterie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute Interkantonale Landes-Lotterie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute Interkantonale Landes-Lotterie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute Interkantonale Landes-Lotterie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten   sind  die   gewerbsmässige   Werbung  von  Teilnehmern   sowie   das  gewerbsmässige   Vermitteln   und   Einsammeln   von   Teilnahmecoupons   oder  Anteilen   an   solchen   durch   andere   Personen   oder   Personenvereinigungen  als  die   Sport-Toto-Gesellschaft  und   die   von  ihr   verpflichteten  Ablagehalter.  -  kanntgaben in den Zeitungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den gleichen Bedingungen wird der Interkantonalen Landes-Lotterie in  Zusammenarbeit mit der Abteilung Rennen des Schweizerischen Verbandes  für   Pferdesport   in   Luzern   auch   die   Durchführung   von   Pferdewetten   bewil  -  ligt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.1957  04.03.1957  Art. 7 Abs. 2  eingefügt  aGS III/287 / -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.1977  03.05.1977  Art. 7 Abs. 3  eingefügt  aGS V/724 / 1977, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 2 Abs. 1  geändert  542 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 542 / 1994, S. 887
Art. 7 Abs. 2 04.03.1957 04.03.1957 eingefügt aGS III/287 / -
Art. 7 Abs. 3 03.05.1977 03.05.1977 eingefügt aGS V/724 / 1977, S.
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