Verordnung über Landumlegungen für den Bau von National- und Kantonsstrassen (725.116.1)
CH - SO

Verordnung über Landumlegungen für den Bau von National- und Kantonsstrassen

1 Verordnung über Landumlegungen für den Bau von National- und Kantonsstrassen RRB vom 28. April 1967 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen
1 ), § 16 Absatz 3 des zugehörigen kantonalen Einführungsgesetzes vom 26. März 1961
2 ), § 11 bis Ziffer 4, § 27 Absatz 5,

§ 32 des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906

3 ) und die Verord- nung über das Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960
4 ) beschliesst :

1. Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für Landumlegungen, die für den Strassenbau in einem amtlichen Verfahren durchgeführt werden.
2 Unter Strassenbau sind der Neu- und der Ausbau von National- und Kan- tonsstrassen sowie der damit zusammenhängenden Zufahrts- und Ersatz- strassen (§ 14 EG NSG) zu verstehen.
3 Amtliche Verfahren sind die Baulandumlegung, die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung und die Waldzusammenlegung.

§ 2. Anwendung des Landumlegungsverfahrens

Das Landumlegungsverfahren wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens not- wendig ist.

§ 3. Massnahmen im Landumlegungsverfahren

Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können be- a) im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumle- gungsunternehmen; ________________
1 ) SR 725.11.
2 ) BGS 725.21.
3 ) Aufgehoben durch BauG vom 3. Dezember 1978.
4 ) GS 81, 358.
2 b) in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungs- verfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; c) in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden.

2. Einleitung der Umlegung

§ 4. Vorprojekte

Für Landumlegungen arbeitet das Bau- und Justizdepartement
1 ) im Ein- vernehmen mit dem Landwirtschafts-
2 ) und Forst-Departement
2 ) zu Lasten des Strassenbaues Vorprojekte aus.

§ 5. Vorentscheid

1 Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Gebiet (Perimeter), in welcher Form und auf wessen Kosten die Landumlegung durchzuführen ist und innert welcher Frist die Grundeigentümer über die freiwillige Durchfüh- rung zu beschliessen haben. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde ist vorher anzuhören.
2 Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes.

§ 6. Freiwillige Durchführung

1 Die Durchführung einer Landumlegung gilt als freiwillig, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag der Beteiligten beschlossen wird.
2 Ein Antrag der Beteiligten liegt vor, wenn a) bei Güter- und Waldzusammenlegungen ein Gründungsbeschluss nach

§ 42 der Bodenverbesserungs-Verordnung gefasst wird;

b) bei Baulandumlegungen die Hälfte der Grundeigentümer, denen min- destens die Hälfte der in den Perimeter einbezogenen Fläche gehört, schriftlich zustimmen.

§ 7. Verfügung durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat kann eine Landumlegung, die für den Strassenbau notwendig ist, von sich aus verfügen, wenn die Grundeigentümer binnen einer von ihm angesetzten Frist nicht die freiwillige Durchführung be- schliessen.

§ 8. Vorzeitige Besitzeinweisung

Die Vorkehren, die bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung (Art. 37 NSG) für die Bewertung des Landes nötig sind, werden bei Güter- und Waldzu- sammenlegungen durch die Schätzungskommission der Genossenschaft (§ 52 der Bodenverbesserungs-Verordnung) und bei Baulandumlegungen durch die kantonale Baulandumlegungskommission (§ 12) getroffen. ________________
1 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2 ) heute Volkswirtschaftsdepartement.
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3. Durchführung von Güter- und

Waldzusammenlegungen

§ 9. Im allgemeinen

Bei Güter- und Waldzusammenlegungen richtet sich das Verfahren nach der Bodenverbesserungs-Verordnung.

§ 10. Entschädigungsverfahren

1 Die Entschädigungen für das Land, das bei Güter- und Waldzusammenle- gungen für den Strassenbau abzutreten ist, und für Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, sind mangels Einigung im Schätzungsverfahren nach §§ 237 bis 239
1 ) des Gesetzes über die Einfüh- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 zu ermitteln.
2 Allfällige Mehrwerte, die nach § 3 litera c anzurechnen sind, werden im gleichen Verfahren ermittelt.

4. Durchführung von Baulandumlegungen

§ 11. Im allgemeinen

Für Baulandumlegungen gelten die für Güter- und Waldzusammenlegun- gen bestehenden Vorschriften sinngemäss, jedoch mit folgenden Abwei- chungen: a) Eine Genossenschaft wird nicht gegründet. Der Gemeinderat der Ein- wohnergemeinde kann jedoch eine beratende Kommission bestellen, die mehrheitlich aus beteiligten Grundeigentümern bestehen soll. b) Anstelle des Vorstandes und der Schätzungskommission der Genossen- schaft amtet die kantonale Baulandumlegungskommission (§ 12). c) Anstelle der kantonalen Bodenverbesserungskommission amtet das kantonale Verwaltungsgericht. d) Der durchführende Geometer wird durch den Regierungsrat gewählt. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde ist vorher anzuhören.

§ 12. Baulandumlegungskommission

1 Die kantonale Baulandumlegungskommission besteht aus drei Mitglie- dern, drei Ersatzmännern und dem Aktuar. Sie wird durch den Regierungs- rat gewählt.
2 Die Kommission hat nach § 11 litera b namentlich folgende Obliegenhei- ten: a) Ausarbeitung der Vorlagen; b) öffentliche Auflage der Vorlagen; c) Entscheid über die dagegen erhobenen Einsprachen.
3 Die Kommission ermittelt bei Baulandumlegungen auch die in § 10 ge- nannten Entschädigungen und Mehrwerte und legt die entsprechende Vorlage ebenfalls öffentlich auf. ________________
1 ) §§ 237 und ff. Fass ung nach § 159 BauG vom 3. Dezember 1978; vgl. EG ZGB; BGS 211.1.
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§ 13. Beschwerde- und Genehmigungsverfahren

1 Gegen die Entscheide der Baulandumlegungskommission über Bonitie- rungen, Schätzungen, Beiträge und Entschädigungen kann innert 10
1 ) Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Gegen die übrigen Entscheide der Baulandumlegungskommission kann innert 10
2 ) Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Vorlagen.
4 Mit der Genehmigung vollzieht sich der Übergang des Eigentums, der beschränkten dinglichen Rechte und der Vor- und Anmerkungen.

§ 14. Verfügungsbeschränkung

1 Bei den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken sind von einem durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt an Veräusse- rungen und bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung der Baulan- dumlegungskommission statthaft.
2 Diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist auf Anmeldung des Regierungsrates im Grundbuch mit dem Stichwort „Bauland- umlegung“ anzumerken. Sie ist zudem im Publikationsorgan der Gemein- de bekanntzugeben.

§ 15. Durchführung durch die Gemeinde

1 Eine Baulandumlegung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Bauwesen auch durch die Gemeinde angeordnet und durchgeführt werden.
2 In einem solchen Fall finden für die in § 1 Absatz 2 genannten Strassen die §§ 3 und 12 Absatz 3 dieser Verordnung Anwendung.

5. Schlussbestimmungen

§ 16. Genehmigung durch den Bundesrat

Die Verordnung bedarf, soweit sie sich auf Nationalstrassen bezieht, sowie hinsichtlich der Anmerkung im Grundbuch (§ 14) der Genehmigung durch den Bundesrat.

§ 17. Beschlussfassung durch den Kantonsrat

Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz (§ 11 lit. c und § 13 Abs. 1 ) bedarf der Beschlussfassung durch den Kantonsrat. ________________
1 ) Frist von 10 Tagen eingeführt durch § 32 VRG.
2 ) Frist von 10 Tagen eingeführt durch § 32 VRG.
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§ 18.

1 Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 386 vom 25. Januar 1966 über die Fe stsetzung der Entschädigungen beim Landerwerb für National- und Kantonsstrassen im Landumlegungsverfah- ren
1 ) aufgehoben. Vom Kantonsrat am 30. Mai 1967 genehmigt. Vom Bundesrat am 5. Juli 1967 genehmigt. Inkrafttreten am 28. Juli 1967. ________________
1 ) GS 1966, 275
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