Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den R... (786.400)
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Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung

Sonderabfallverbrennungsvertrag mit Ciba-Geigy Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung
1 ) 2 ) Vom 28. Februar 1992 (Stand 12. Mai 1992) Ciba-Geigy beabsichtigt, in ihrem Werk Basel eine regionale Sondermüllverbrennungsanlage (RSMVA) zu bauen und zu betreiben, sofern ihr die behördlichen Bewilligungen für Bau und Betrieb erteilt werden. Die Inbetriebnahme erfolgt voraussichtlich drei Jahre nachdem die Bewilligung rechtskräftig geworden ist. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind daran interessiert, den zur Verbrennung geeig - neten Sonderabfall aus ihrem Einzugsgebiet in dieser RSMVA verbrennen zu lassen. Ciba-Geigy ist bereit, die Kapazität der RSMVA so auszulegen, dass sie den angemeldeten Mengen genügt. Die Fir - men Roche und Sandoz haben für ihre Werke den Bedarf gesondert angemeldet. Um Projektierung, Bau und Betrieb der RSMVA in einer Grösse zu ermöglichen, die auch die Ver - brennung des Sonderabfalls aus dem Einzugsgebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft er - laubt, vereinbaren die Parteien, was folgt: Art. 1 Annahmeverpflichtung

1.1

Ciba-Geigy verpflichtet sich, ab Inbetriebnahme der RSMVA während mindestens zehn Jahren vom Kanton Basel-Stadt 1'500 t und vom Kanton Basel-Landschaft 2'200 t geeigneten Sonderabfall pro Jahr – bezogen auf einen Heizwert von Hᵤ = 4'000 kcal/kg – zur Verbrennung anzunehmen (Vertrags - menge) und für die sachgerechte Entsorgung der anfallenden Verbrennungsrückstände besorgt zu sein.

1.2

Hat die Ciba-Geigy in der RSMVA freie Kapazität, so nimmt sie in erster Linie zusätzliche Liefe - rungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft entgegen.

1.3

Falls die RSMVA wegen betrieblicher Probleme in der Anlage, wegen behördlicher Auflagen, man - gels Deponiermöglichkeit für die Rückstände oder aus andern Gründen nicht voll genutzt werden kann, kürzt Ciba-Geigy die Vertragsmenge in deren Verhältnis zur Auslegungskapazität. Die Parteien sprechen sich in diesem Falle über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab. Art. 2 Garantie bei Nichtausnützung der Vertragsmenge

2.1

Kann die Vertragsmenge von den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft nicht in vollem Um - fang ausgenützt werden oder kann sie wegen Gründen gemäss 1.3 nicht voll angenommen werden, so garantieren die Kantone die Kosten für die nicht benützten Kapazitäten ab Inbetriebnahme während 10 Jahren, soweit sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden können.

2.2

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft können untereinander Kontingente austauschen, wo -

2.3

durch Lieferungen Dritter kompensiert werden. Reichen solche Lieferungen zur Kompensation nicht aus, so werden sie den Vertragspartnern im Verhältnis der angemeldeten Kapazitäts-Anteile angerech - net. Art. 3 Art und Anlieferung des Sonderabfalls

3.1

Zur Verbrennung dürfen nur die von der zuständigen Behörde bewilligten Sonderabfall-Kategorien entgegengenommen werden.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum: 28. 2. 1992 und 14. 4. 1992. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 25. 6. 1992.
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Sonderabfallverbrennungsvertrag mit Ciba-Geigy

3.2

Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, werden den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft von Ciba-Geigy jeweils möglichst frühzeitig bekanntgegeben.

3.3

Die Art der Analyse, Aufbereitung, Konditionierung, Verpackung, Lieferung und Bezeichnung der angelieferten Sonderabfälle wird von Ciba-Geigy im Einvernehmen mit den Fachstellen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft aufgrund der technischen, sicherheitsmässigen und rechtlichen Er - fordernisse zur gegebenen Zeit festgelegt. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen die Stellen, welche für diese Vorbereitung der Sonderabfall-Lieferungen verantwortlich sind. Art. 4 Entsorgung der Rückstände

4.1

Der Kanton Basel-Landschaft stellt die Deponie Elbisgraben für die Entsorgung der aus der RSM - VA anfallenden Rückstände zur Verfügung, sofern diese die gesetzlichen und betrieblichen Anforde - rungen erfüllen. Er stellt hierfür Rechnung nach seinem Rechnungssystem (volle Kostendeckung). Art. 5 Kosten

5.1

Die Kosten und Aufwendungen für die Verbrennung werden aufgrund der Mengen und der Qualität der gelieferten Abfälle nach dem Rechnungssystem der Ciba-Geigy zu Selbstkosten (gegliedert in einen mengenabhängigen und einen mengenunabhängigen Anteil) berechnet und den Lieferanten (Sammelstellen, Grosslieferanten) fakturiert.

5.2

Werden die Vertragsmengen nicht ausgenützt, berechnet sich die Garantiesumme aufgrund der von Menge und Qualität unabhängigen Kosten (Fixkosten), die auch eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des von Ciba-Geigy investierten Kapitals und einen Beitrag an die Gemeinkosten um - fassen. Dabei wird von einer Auslegungskapazität von 13'500 t/Jahr (5-Tage-Woche, bzw. 5'625 Betriebsstunden pro Jahr, Heizwert Hᵤ = 4'000 kcal/kg) ausgegangen, bzw. – wenn diese nicht ausge - schöpft wird – von der Summe der angemeldeten Kapazitätsanforderungen. Art. 6 Vertrag bei Inbetriebnahme der RSMVA

6.1

Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der RSMVA werden die Parteien einen Vertrag abschliessen, der die Einzelheiten über die Anlieferung und Abnahme des Sonderabfalls wie Analytik, Aufberei - tung, Konditionierung, Bezeichnung, Anlieferungstermine und -mengen, Rechnungsstellung und Zah - lung enthält und weitere Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Basel, den 28. Februar 1992 Ciba-Geigy AG Dr. J. R. Randegger Basel, den 14. April 1992 Für den Kanton Basel-Stadt Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: K. Schnyder Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss Liestal, den 12. Mai 1992 Für den Kanton Basel-Landschaft
3 ) Im Namen des Regierungsrates
3) Für den Kanton Basel-Landschaft gilt dieser Vertrag nur unter der Voraussetzung, dass der Landrat bzw. die Stimmbürgerinnen und Stimmbür - ger die entsprechenden allfälligen finanziellen Verpflichtungen gutheissen.
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Sonderabfallverbrennungsvertrag mit Ciba-Geigy Der Präsident: E. Belser Der Landschreiber: W. Mundschin
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