Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen
                            Gesetz  über das Spielen in öffentlichen Lokalen und  das Lotteriewesen  (Spiel- und Lotteriegesetz)  vom 26. April 1981 (Stand 1. Januar 2007)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  2  Abs.  2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend  die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten  1  )   sowie auf Art.  13 des Bun  -  desgesetzes vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligungspflicht
                            1  Grundsätzlich sind bewilligungspflichtig:  a)  das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten,  b)  die Eröffnung und der Betrieb von Spielsälen,  c)  die Durchführung von Tombola- und Lottoveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat legt in der Vollziehungsverordnung  3  )   die Bewilligungsgrund  -  sätze   fest.   Er   ist   befugt,   den   Umfang   der   Bewilligungspflicht   neu   zu   um  -  schreiben oder sie durch ein Verbot zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenpflicht
                            1  Es werden Bewilligungs- und Betriebsgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der Gebührensätze kann die Höhe des Umsatzes oder  des Reingewinnes angemessen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  935.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  955.331  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einmalige Bewilligungsgebühren dürfen den Betrag von Fr.  500.–, jährlich  wiederkehrende Betriebsgebühren den Betrag von Fr.  1  000.– pro Spielap  -  parat nicht überschreiten. Der Kantonsrat ist befugt, diesen Rahmen geän  -  derten Verhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über das Spiel- und Lotteriewesen wird durch das zuständige  Departement ausgeübt. Den Kontrollorganen ist jederzeit ungehinderter Zu  -  tritt zu den Spiellokalitäten zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massnahmen
                            1  Bei Missachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf  ergangenen Erlasse und Verfügungen können Spielgeräte und Spielgelder  durch   das   zuständige   Departement   beschlagnahmt   und   Spiellokale   ge  -  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und das gestützt darauf erlassene  Verordnungsrecht, insbesondere die Durchführung von Spielen ohne Bewilli  -  gung oder in Missachtung von Bedingungen und Auflagen, werden mit Bus  -  se bis zu Fr.  20  000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vor  -  schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und regelt namentlich das Verfahren und setzt die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                            1  Der   Kantonsrat   bestimmt   den   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieses   Geset  -  zes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  955.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  1. Januar 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses Gesetzes  werden  alle  damit   in Widerspruch  stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  58  Abs.  2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Gast  -  gewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken  1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art.  41 der Verordnung vom 1. Dezember 1969 zum Gesetz vom 27.  April 1969 über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhal  -  tigen Getränken  2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art.  3 und 8 der Verordnung vom 1. Dezember 1924 zum Bundesge  -  setz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässi  -  gen Wetten  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 955.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 955.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 955.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 5 Abs. 2  aufgehoben  951 / 2006, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 951 / 2006, S.
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