Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe (955.34)
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Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe vom 11. September 2000 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 106 Abs. 4 der Bundesverfassung 1 ) und Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 43 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken 2 ) , beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung von Spielautomaten und Spielbetrie - ben sowie die Erhebung von Abgaben auf Spielautomaten und von Spiel - banken.

Art. 2 Spielautomaten

1 Spielautomaten sind Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne der Bun - desgesetzgebung
3 ) und Unterhaltungsspielautomaten.

Art. 3 Spielbanken und Spielbetriebe

1 Spielbanken im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die im Besitze einer Konzession B nach Bundesrecht 4 ) sind.
2 Spielbetriebe sind Lokale, in welchen Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne der Bundesgesetzgebung 5 ) aufgestellt und die von der Regierung be - willigt werden.
1) BV (SR 101 )
2) Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52 )
3) Art. 3 Abs. 3 SBG
4) Art. 8 Abs. 2 SBG
5) Art. 3 Abs. 3 SBG * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Bewilligung

1 Das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten bedürfen einer kanto - nalen Bewilligung.
2 Der Regierungsrat bewilligt die Eröffnung und den Betrieb von Spielbetrie - ben. Er ist zuständig für die Zustimmung zur Standortkonzession bei Spiel - banken 1 ) . Die Standortgemeinde hat zuzustimmen.

Art. 5 Interkantonale Verträge

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen abzuschliessen, die den Betrieb von Spielbanken und -betrieben betreffen.

Art. 6 Abgaben auf Spielautomaten

a) Grundsatz
1 Wer Spielautomaten aufstellt und betreibt, hat eine Abgabe zu entrichten. Es kann eine Betriebs- und eine Bewilligungsgebühr erhoben werden.
2 Die Betriebsgebühren fallen je zur Hälfte dem Kanton und der Standortge - meinde zu.

Art. 7 b) Abgabenhöhe

1 Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl und der Art der aufgestellten Spielautomaten und beträgt pro Jahr und Automat Fr. 50.– bis Fr. 7 000.–. Mit steigender Automatenzahl erhöhen sich die jeweiligen Ansätze innerhalb des Abgaberahmens. Die einmalige Grundgebühr beträgt Fr. 200.– bis Fr. 750.–.
2 Hat die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise die Grös - senordnung von 10 Prozent erreicht, kann der Regierungsrat den Abgabe - rahmen gemäss Abs. 1 entsprechend anpassen.

Art. 8 Spielbankenabgabe

a) Grundsatz
1 Der Kanton erhebt eine Spielbankenabgabe nach den Bestimmungen des Spielbankengesetz 2 ) .
1) Art. 13 Abs. 1 lit. a SBG
2) Art. 43 SBG

Art. 9 b) Steuerpflicht und Bemessung

1 Steuerpflichtig sind Spielbanken mit Konzession B gemäss dem Spielban - kengesetz.
2 Die Abgabe wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
3 Der Kanton erhebt die nach dem Spielbankengesetz maximal anrechenba - re Abgabe. Von dieser fällt je die Hälfte dem Kanton und dem Lotteriefonds zu.

Art. 10 c) Behörde

1 Der Regierungsrat kann Veranlagung und Bezug der kantonalen Spielban - kenabgabe an die Eidgenössische Spielbankenkommission 1 ) oder an eine kantonale Dienststelle übertragen.

Art. 11 Strafbestimmungen 2 )

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Ver - ordnungen werden mit Busse bestraft. *
2 Unbefugterweise aufgestellte Spielautomaten können mit den Spielgeldern beschlagnahmt werden. Die beschlagnahmten Spielgelder sind zur Sicher - stellung von Busse, Kosten und Gebühren zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss verfällt der Staatskasse. Umgangene Gebühren sind nachzu - zahlen.

Art. 12 Schlussbestimmungen.

1 Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 3 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 4 )
1) Art. 44 Abs. 2 SBG
2) Vgl. Art. 39 und Art. 48 StGB (SR 311.0 )
3) Die Referendumsfrist ist am 21. November 2000 unbenützt abgelaufen (vgl. RRB vom 5. Dezember 2000)
4) 1. Januar 2001 (RRB vom 5. Dezember 2000)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.06.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert 952 / 2006, S.
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 11 Abs. 1 26.06.2006 01.01.2007 geändert 952 / 2006, S.

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