Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) Vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2007)
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Voll - zeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
Artikel 12-25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil -
dung
1 ) (Berufsbildungsgesetz, BBG).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.
Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Aus - bildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitaus - bildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang
2 ) vermerkt.
1) SR 412.10
2) Der Anhang (Angebote und Tarife) kann auf der Homepage der EDK www.ides.ch eingesehen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0854
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernen - den.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Ver - einbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinba - rungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt wer - den.
Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskan - ton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die An - meldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zah - lungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el - ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lite - ra d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d,
d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununter - brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi - nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohn - sitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0854
2 Beiträge
Art. 5 Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungs - modell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträ - ge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezo - gen.
b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Sum - me der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im Anhang
3 ) festgelegt.
c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der er - mittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang
4 ) festgelegt.
3 Abgeltung weiterer Leistungen
Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkon - ferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungs - kantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind ins - besondere
a. überbetriebliche Kurse,
b. interkantonale Fachkurse,
c. Qualifikationsverfahren,
d. Nachholbildung,
e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3) Der Anhang (Angebote und Tarife) kann auf der Homepage der EDK www.ides.ch eingesehen werden.
4) Der Anhang (Angebote und Tarife) kann auf der Homepage der EDK www.ides.ch eingesehen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0854
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang
5 ) aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Ab - satz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
4 Vollzug
Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a. die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 li ter ae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
Art. 8 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die regelmässige Erhebung der Kosten,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,
c. die Information der Vereinbarungskantone,
d. Koordinationsaufgaben und
e. die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tra - gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
5) Der Anhang (Angebote und Tarife) kann auf der Homepage der EDK www.ides.ch eingesehen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0854
Art. 9 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds - gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates vom 27. März 1969
6 ) über die Schieds - gerichtsbarkeit finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 In-Kraft-Treten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühes - tens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008
7 )
.
Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Bei -
träge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbil - dung vom 30. August 2001
8 ) entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraft - setzung dieser genannten Vereinbarung.
Art. 12 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ge - kündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die - ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.
6) SR 279
7) In Kraft seit 1. August 2007. Vom Regierungsrat am 23. Januar 2007 wurde der Beitritt beschlossen (RRB 0108).
8) SGS 681.22 , GS 31.140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0854
Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0854
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0854 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0854
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung GS 36.0854 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0854
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