Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn
Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2009) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 67 Absatz 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. Sep - tember 1972
1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfegers für seine Reinigungsarbeiten.
§ 2 Geltungsbereich
1 Der Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kreiskaminfeger von der Solothurnischen Gebäudeversicherung übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldungen von festge - stellten vorschriftswidrigen oder feuergefährlichen Zuständen. Weiterge - hende Aufgaben und deren Entschädigung werden von der Solothurni - schen Gebäudeversicherung besonders geregelt.
§ 3 Reinigungsmethode
1 Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, die unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe und rationelle Reinigung ge - währleistet.
2 Die alkalische Heizkesselreinigung darf grundsätzlich nur im Einverständ - nis mit dem Gebäudeeigentümer, Mieter oder deren Vertreter ausgeführt werden. Die Kosten (Materialkosten + Zeitaufwandkosten) für die alkali - sche Heizkesselreinigung sind vorgängig zwischen den Parteien festzule - gen.
3 In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung die Reinigungsme - thode vorschreiben.
1) BGS 618.111 . GS 93, 404
1
2. Entschädigung
§ 4 Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich einerseits nach dem Tarif nach Vorgabezeit (Grund- und Objekttaxe) oder andererseits nach dem Tarif nach Aufwand. Hinzu kommen allfällige Sonderkosten ge - mäss § 13.
§ 5 Tarif nach Vorgabezeit
a) Grundtaxe
1 Mit der Grundtaxe (Tabelle im Anhang) werden jene Kosten abgegolten, die nicht dem einzelnen Reinigungsobjekt direkt zugerechnet werden kön - nen (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsan - weisung, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe wird zur Objekttaxe hinzugerechnet. Sonderkosten gemä - ss § 13 berechtigen nicht zur Erhebung der Grundtaxe.
3 Massgebend für die Berechnung der Grundtaxe sind die gesamten Ob - jekttaxen pro selbständigen Haushalt. Bei gemeinschaftlichen Anlagen (z.B. Zentralheizungen) erfolgt der Zuschlag der Grundtaxe auf die Ge - samtheit der entsprechenden Objekttaxen.
4 Bei der Rechnungsstellung nach dem Tarif nach Vorgabezeit ist es uner - heblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
§ 6 b) Objekttaxe
1 Mit der Objekttaxe werden die objektbezogenen Reinigungskosten ein - schliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen ge - mäss Arbeitspositionen im Objekttaxenverzeichnis (Tarifanhang) abgegol - ten.
2 Die Objekttaxen beruhen auf Vorgabezeiten. Diese werden von der Ge - bäudeversicherung festgelegt. Beratung, Barinkasso sowie allfällige Mel - dungen über festgestellte vorschriftswidrige oder feuergefährliche Zustän - de gemäss § 2 sind darin eingeschlossen. *
3 Zur Objekttaxe ist die Grundtaxe hinzuzurechnen.
§ 7 c) Ausserordentliche Fälle
1 Wenn aus Gründen, die in der wärmetechnischen Anlage liegen, der Rei - nigungsaufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Entschädi - gung nach dem Tarif nach Vorgabezeit steht, darf nach Orientierung des Eigentümers, Mieters oder deren Vertreter der Tarif nach Aufwand für den gesamten Reinigungsaufwand (ohne Zeitaufwand für die alkalische Heiz - kesselreinigung gemäss § 3 Abs. 2) angewendet werden. Die Orientierung, dass anstelle des Tarifes nach Vorgabezeit der Tarif nach Aufwand ange - wendet wird, hat vor Reinigungsbeginn zu erfolgen.
2
2 Ein offensichtliches Missverhältnis liegt vor, wenn die aufgewendete Ob - jektzeit die Vorgabezeit um mehr als 20 Prozent, mindestens jedoch um 10 Minuten, über- beziehungsweise unterschreitet. Bei entsprechendem Mehraufwand kann, bei Minderaufwand muss der Tarif nach Aufwand an - gewendet werden. Ein eventueller nachträglich festgestellter Mehrauf - wand darf nicht nach dem Tarif nach Aufwand abgegolten werden.
§ 8 Tarif nach Aufwand
1 Mit dem Tarif nach Aufwand (Tabelle im Anhang) werden die Reini - gungskosten nach Zeitaufwand pro Kaminfeger (Meister, Geselle, Lehrling) im Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliess - lich Wegzeit, Beratung und Inkasso sowie für Meldungen über festgestell - te vorschriftswidrige oder feuergefährliche Zustände gemäss § 2 abgegol - ten. Die Grundtaxe darf nicht erhoben werden.
2 Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Objekttaxe vorgesehen ist. Vorbehalten bleiben die in die - sem Tarif ausdrücklich aufgeführten Fälle.
§ 9 Gemeinschaftliche Anlagen
1 Die Reinigungsentschädigung für gemeinschaftliche Anlagen wird anteil - mässig auf die Eigentümer oder Mieter aufgeteilt, die eine Benützungs - möglichkeit haben.
§ 10 Arbeiten ausserhalb des Turnus
1 Dieser Tarif gilt auch für die Reinigung und Kontrolle von wärmetechni - schen Anlagen ausserhalb des ordentlichen Turnus. Sofern sich aber da - durch ein Mehraufwand ergibt, bleibt seine Berechnung nach dem Tarif nach Aufwand vorbehalten.
§ 11 Voranmeldung
1 Der Kaminfeger hat ordentlicherweise am Tage vorher die Hausbewoh - ner zu avisieren; in Betrieben kann die Zeit vereinbart werden.
2 Kann die Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht vorgenommen werden, kann die objektbezogene Grundtaxe in Rech - nung gestellt werden.
§ 12 Überzeit
1 Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Ar - beitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zu - schläge zu entrichten: a) Überzeit (18.00–20.00 Uhr und 06.00–07. 00 Uhr) + 25% b) Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr) + 50% c) Sonntagsarbeit + 100%
§ 13 Sonderkosten
1 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist in der Objekttaxe und im Tarif nach Aufwand eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Konservierungsmittel und Schlämm-Ma - terial. Diese können zu Selbstkostenpreisen verrechnet werden.
2 Sonderkosten dürfen zur Bemessung der Grundtaxe nicht herangezogen werden.
3
3 Für die vom Kunden verlangte schriftliche Rechnung darf der Kaminfeger einen Zuschlag von 6 Franken (exkl. MwSt.) pro Rechnung erheben. *
§ 14 Mehrwertsteuer
1 Die Mehrwertsteuer wird auf dem dafür pflichtigen Rechnungsbetrag er - hoben. Sie ist separat auszuweisen.
§ 15 * Indexanpassung
1 Dieser Kaminfegertarif entspricht dem Landesindex der Konsumenten - preise vom März 2009 (Mai 1993 = 100 Punkte). Verändert sich dieser In - dex, so kann die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung diesen Tarif entsprechend anpassen.
§ 15
bis Teuerungsausgleich
1 Auf den vorliegenden Tarif wird generell ein Teuerungszuschlag von
3 Prozent gewährt.
§ 16 Rechnungsstellung
1 Der Kaminfeger hat bei der ersten Reinigung beziehungsweise bei Preis- oder Zeitänderungen detailliert Rechnung zu stellen. Bei schriftlicher Rech - nung sind die Detailpositionen immer aufzuführen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Vollzug
1 Die Geschäftsleitung der Gebäudeversicherung kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erteilen.
§ 18 Rechtspflege
1 Beschwerden bezüglich Anwendung dieses Tarifes sind innert 10 Tagen seit Rechnungsstellung schriftlich der Geschäftsleitung der Gebäudeversi - cherung unter Beilage der Rechnung einzureichen. Der Geschäftsleiter der Gebäudeversicherung entscheidet erstinstanzlich.
2 Gegen Entscheide des Geschäftsleiters steht dem Berechtigten die Be - schwerde an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides mit einer Begründung schriftlich einzureichen.
3 Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.
§ 19 Inkrafttreten
1 Dieser Tarif samt Anhang tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Er ersetzt den Kaminfegertarif vom 21. November 1985
1 )
.
1) GS 90, 172 (BGS 618.185.1/11).
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.1996 01.01.1997 § 6 Abs. 2 geändert -
25.10.1996 01.01.1997 § 13 Abs. 3 eingefügt -
07.05.2009 01.07.2009 § 15 totalrevidiert -
07.05.2009 01.07.2009 § 15
bis eingefügt -
5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 6 Abs. 2 25.10.1996 01.01.1997 geändert -
§ 13 Abs. 3 25.10.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 15 07.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert -
§ 15
bis
07.05.2009 01.07.2009 eingefügt -
6
Tarifanhang A. Tarif nach Vorgabezeit a) Grundtaxentabelle (exkl. MWSt)
1 ) Objekttaxe von: bis: Grundtaxe Fr. Fr.
0.00 9.95
10.00 14.95
15.00 19.95
20.00 24.95
25.00 29.95
30.00 34.95
35.00 39.95
40.00 44.95
45.00 49.95
50.00 59.95
60.00 69.95
70.00 79.95
80.00 89.95
90.00 99.95
100.00 109.95
110.00 119.95
120.00 129.95
130.00 139.95
140.00 149.95
150.00 159.95
160.00 169.95
170.00 179.95
180.00 189.95
190.00 199.95
200.00 209.95
210.00 219.95
220.00 229.95
230.00 239.95
240.00 249.95
über 250.00 Fr.
19.10
20.50
21.90
23.30
24.70
26.10
27.50
28.90
30.30
31.50
34.70
38.00
41.30
44.70
48.00
51.30
54.70
58.00
61.30
64.70
68.00
71.30
74.70
78.00
81.30
84.70
88.00
91.30
94.70
36 %
1 ) A. Tarif nach Vorgabezeit Buchstabe a Fassung vom 27. April 2005.
1
b) Objekttaxenverzeichnis (exkl. MWSt)
1. Zentralheizungen (inkl. Kamin/Abgasleitung und
Verbindungswegen von 3 m Länge)
1.1. Für Zentralheizungen mit einer Leistung bis 750 kW (645’000 kcal/h)
beträgt die Objekttaxe: Leistung kW umgerechnet in kcal/h ca. (1 kW =
860 kcal/h) Vorgabezeit in Minuten Objekttaxe Fr. Zuschlag für Einbau ten Kessel einstieg je Fr. bis 30.0 bis 26’000 50 46.00 5.50
30.1- 35.0 26’001- 30’000 55 50.60 6.10
35.1- 40.0 30’001- 34’000 60 55.20 6.60
40.1- 50.0 34’001- 43’000 65 59.80 7.20
50.1- 60.0 43’001- 52’000 70 64.40 7.70
60.1- 70.0 52’001- 60’000 75 69.00 8.30
70.1- 80.0 60’001- 69’000 80 73.60 8.80
80.1- 90.0 69’001- 77’000 85 78.20 9.40
90.1-100.0 77’001- 86’000 90 82.80 9.90
100.1-110.0 86’001- 95’000 100 92.00 11.00
110.1-120.0 95’001-103’000 105 96.60 11.60
120.1-130.0 103’001-112’000 110 101.20 12.10
130.1-140.0 112’001-121’000 115 105.80 12.70
140.1-160.0 121’001-138’000 120 110.40 13.20
160.1-180.0 138’001-155’000 125 115.00 13.80
180.1-200.0 155’001-172’000 130 119.60 14.40
200.1-230.0 172’001-198’000 140 128.80 15.50
230.1-260.0 198’001-224’000 150 138.00 16.60
260.1-290.0 224’001-249’000 160 147.20 17.70
290.1-320.0 249’001-275’000 170 156.40 18.80
320.1-350.0 275’001-301’000 175 161.00 19.30
350.1-380.0 301’001-327’000 180 165.60 19.90
380.1-410.0 327’001-352’000 185 170.20 20.40
410.1-440.0 352’001-378’000 190 174.80 21.00
440.1-470.0 378’001-404’000 195 179.40 21.50
470.1-500.0 404’001-430’000 200 184.00 22.10
500.1-550.0 430’001-473’000 210 193.20 23.20
550.1-600.0 473’001-516’000 215 197.80 23.70
600.1-650.0 516’001-559’000 220 202.40 24.30
650.1-700.0 559’001-602’000 230 211.60 25.40
700.1-750.0 602’001-645’000 240 220.80 26.50
1.2. Für die Reinigung von zwei Heizkesseln (z.B. Öl/Holz) wird die Ob
jekttaxe zweimal berechnet. Von diesem Betrag ist hingegen die Reini gung des Kamins einmal wieder abzuziehen.
2
1.3. Bei Anlagen mit einer Leistung von über 750 kW (645’000 kcal/h)
wird der Tarif nach Aufwand angewendet. Vorgabezeit Preis
2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentral
heizungen, inkl. Drei Zügen bis 20 kW (17’200 kcal/h) 40 36.80 ab 20.1 kW (17’201 kcal/h) 50 46.00 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm Länge gelten als 1 Zug) 4 3.70 Zuschlag für Bratofen 4 3.70
3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen
und dergleichen Anlagen Grundansatz inkl. einem Zug 10 9.20 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm Länge gelten als 1 Zug) 4 3.70 Zuschlag je Aufsatz 6 5.50
4. Lochherde
Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 9.20 Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als Koch loch gelten auch Bratöfen, aushebbare und ein gebaute Schiffe und Kochplatten) 4 3.70 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 3.70
5. Plattenherde
bis 30 dm
2 Herdoberfläche 16 14.70 Zuschlag für weitere 10 dm
2 , je 4 3.70 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 3.70 Zuschlag für Bratöfen 4 3.70
6. Oelöfen
bis 10 kW(8600 kcal/h), 1 Brenner 20 18.40 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zün dung
5 4.60 Reinigung Verbrennungsventilator 10 9.20
3
7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen
und dergleichen Anlagen Tarif nach Aufwand
8. Abgasanlagen und Verbindungswege
1 ) Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Abgas anlagen und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Pos. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3-7) werden Kontrolle und Reinigung der Ab gasanlage und von über 3 m langen Verbindungswegen separat be rechnet.
8.1. Abgasanlagen Vorgabezeit Preis
bis 9 m Länge 12 11.00
9.01-15.00 m Länge 16 14.70
über 15.01 m Länge 20 18.40
8.2. Steigbare Abgasanlagen
Abgasanlagen, die zur Reinigung be stiegen werden müssen Tarif nach Aufwand
8.3. Ausbrennen Tarif nach Aufwand
8.4. Verbindungswege
3.01-5.00 m Länge 6 5.50
5.01-8.00 m Länge 10 9.20
8.01 und mehr m Länge Tarif nach Aufwand
(für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
8.5. Kondensatabscheider 6.30
8.6. Filteranlagen Tarif nach Aufwand
9. Gasfeuerungen
Kontrolle und Reinigung der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen Tarif nach Aufwand
10. Gewerbliche Wärmetechnische Anlagen
Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben Tarif nach Aufwand
11. Kontrollarbeiten Tarif nach Aufwand
1 ) 8. Abgasanlagen und Verbindungswege Fassung vom 7. Mai 2009.
4
B. Tarif nach Aufwand
1 ) Für Meister, Geselle und Lehrling (pro Person auszurechnen) Sockel- beitrag Pauschale pro Auftrag pro Std. (exkl. MWST) pro Min. (exkl. MWST) Zuschlag für Ein steigen bei Kesselarbeiten pro Std. (exkl. MWST) Meister Gesellen Lehrlinge Fr. 13.00 Fr. 13.00 Fr. 73.70 Fr. 26.70 Fr. 1.23 Fr. 0.45 Fr. 7.40 Fr. 7.40
1 ) B. Tarif nach Aufwand Fassung vom 27. April 2005.
5
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