Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
                            Verordnung  zum Bundesgesetz über das Messwesen  vom 27. Oktober 2008 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen  1  )   und  die Verordnung vom 15. Februar 2006 über die Aufgaben und Befugnisse  der Kantone im Messwesen  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das  Messwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
                            1  Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt der  Fachstelle Messwesen (Eichamt) unter Aufsicht des Departements Bau und  Volkswirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die  Zusammenarbeit im Messwesen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Eichmeister/Eichmeisterin
                            1  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  wählt einen Eichmeister oder  eine Eichmeisterin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eichmeister oder die Eichmeisterin muss über die vom Bundesrecht  vorgeschriebenen fachlichen Fähigkeiten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  941.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  941.292  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eichkreis
                            1  Der Kanton Appenzell Ausserrhoden bildet einen Eichkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auslagenersatz
                            1  Der Regierungsrat kann für den Ersatz von Auslagen des Eichmeisters  oder der Eichmeisterin durch die gebührenpflichtigen Personen Pauschalan  -  sätze festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Waagmeister/Waagmeisterin
                            1  Der Gemeinderat am Standort einer öffentlichen Waage wählt mindestens  einen Waagmeister oder eine Waagmeisterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Waagmeister und Waagmeisterinnen unterstehen der Aufsicht des  Eichmeisters oder der Eichmeisterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Öffentliche Waagen
                            1  Öffentliche Waagen sind Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von  Gütern zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  führt ein Verzeichnis über die öf  -  fentlichen Waagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jede Wägung ist unentgeltlich ein Waagschein auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Waagmeisterinnen und Waagmeister dürfen mit ihrer Unterschrift nur  Gewichte bescheinigen, die sie persönlich mit der bewilligten öffentlichen  Waage festgestellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat legt die Höchstbeträge der Benützungsgebühren für öf  -  fentliche Waagen fest. Die Standortgemeinden werden vorher angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen der Fachstelle können binnen 20 Tagen mit Rekurs an das  Departement  Bau und Volkswirtschaft  weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 27. November 1913 zum Bundesgesetz vom 24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1909 über Mass und Gewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 956.11 (aGS I/77)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  1. Dezember 2008 (RRB vom 11. November 2008; Abl. 2008, S. 1135)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.