Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931
                            Verordnung  zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über  die Handelsreisenden sowie über die  dazugehörende Vollziehungsverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Juni 1931  vom 5. März 1932 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Aufsicht über die Handhabung des Bundesgesetzes über die  Handelsreisenden  1  )   wird vom Regierungsrat ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Gesetz vorgeschriebenen  Ausweiskarten werden von der Verwal  -  tungspolizei ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  die  verabfolgten Ausweiskarten  hat  hat  die  Verwaltungspolizei  eine  Kontrolle zu führen. In derselben sind einzutragen: das Datum der Ausstel  -  lung, die Nummer der Karte, bei Taxkarten auch die Blocknummer, Name  und Geschäftssitz der  Firma,  Name   und Wohnort  des  Reisenden und  der  Taxbetrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: BG über das Gewerbe der Reisenden (SR  943.1  ) und V über das Gewerbe  der Reisenden (SR  943.11  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Ausstellung   einer   Taxkarte   für   Grossreisende   wird   gestützt   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 des Bundesgesetzes eine Schreibgebühr von Fr. 2.– erhoben, eben -
                            so   für   Verrichtungen   gemäss   Art.  9–11   der   Vollziehungsverordnung.   Die  Schreibgebühren   sowie   die   Bezugsgebühren   für   Taxkarten   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes fallen in die Kasse der Verwaltungspoli -
                            zei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Polizeiorganen liegt wesentlich ob, darüber zu wachen:  a)  dass die Handelsreisenden sowie Werbepersonen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 der Vollziehungsverordnung mit den vorgeschriebenen Aus -
                            weiskarten versehen sind und dass die darin angebrachte Fotografie  mit dem Inhaber übereinstimmt;  b)  dass Handelsreisende, die im Besitze der Ausweiskarte für Grossrei  -  sende sind, sich nicht auch als Kleinreisende betätigen;  c)  dass dieselben keine Waren mit sich führen, es sei denn, dass hiefür  eine spezielle Bewilligung des Bundesrates gemäss Art.  8  Abs.  2 des  Bundesgesetzes vorliege;  d)  dass mit dem Überbringen angeblich bestellter Waren kein Missbrauch  getrieben wird;  e)  dass ohne Taxkarte keine Bestellungen bei Landwirten aufgesucht  werden (Art.  5  VV);  f)  dass durch Kleinreisende keine Bestellungen auf Waren aufgesucht  werden, die gemäss Art.  14 der Vollziehungsverordnung von der Be  -  stellungsaufnahme durch Kleinreisende ausgeschlossen sind;  g)  dass keine Bestellungen aufgenommen werden auf Waren, für welche  die in der Ausweiskarte eingetragenen Geschäftszweige nicht zutref  -  fen, oder für Firmen, die in der Ausweiskarte nicht figurieren  (Art.  4  Abs.  2  VV);  h)  ob Tatsachen eintreten, die den Rückzug einer Ausweiskarte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 des Bundesgesetzes als notwendig erscheinen lassen.
Art. 8 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   nicht   im   Kanton,   besonders   aber   die   im   Ausland   wohnhaften   Ange  -  schuldigten haben für die mutmasslichen Bussen und Kostenbeträge Kautio  -  nen zu leisten, deren Höhe der Verwaltungspolizei bestimmt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorstehende Verordnung tritt mit der Annahme durch den Regierungsrat  2  )  in Kraft. Das Reglement betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über  die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 31. Januar 1893 ist mit dem 1.  Juli 1931 ausser Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gegenstandslos geworden durch die StPO vom 30. April 1978 (bGS  321.1  ), welche  die Behandlung von Übertretungen dieser Verordnung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  5. März 1932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1994  01.01.1995  Art. 2 Abs. 1  geändert  490 / 1994, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1994  01.01.1995  Art. 4 Abs. 1  geändert  490 / 1994, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1994  01.01.1995  Art. 9 Abs. 1  geändert  490 / 1994, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 5  aufgehoben  978 / 2006, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 6  aufgehoben  978 / 2006, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 31.05.1994 01.01.1995 geändert 490 / 1994, S.
                            421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 31.05.1994 01.01.1995 geändert 490 / 1994, S.
                            421
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 978 / 2006, S.
                            541
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 978 / 2006, S.
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                Art. 9 Abs. 1 31.05.1994 01.01.1995 geändert 490 / 1994, S.
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