Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken
Schutz vor Atomkraftwerken: Gesetz Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken Vom 14. Dezember 1978 (Stand 1. August 1988) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 10./12. Juni 1977 über das Initiativbegehren zum Schutze der Bevölkerung vor Atomkraftwerken, erlässt folgendes Gesetz:
§ 1
1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atom - kraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.
§ 2
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1 Der Kanton, seine Anstalten und die Gemeinden dürfen sich nicht an Gesellschaften beteiligen, die Atomstrom produzieren. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Ver - werfung vorzulegen. Es erwächst mit seiner Annahme durch das Volk sofort in Kraft und Wirksam - keit. )
1)
§ 2 beigefügt durch § 54 des IWB-Gesetzes vom 21. 4. 1988 (wirksam seit 1. 8. 1988).
2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 2. 1979.
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