Verordnung über die Fachhochschule des Kantons Solothurn
1 Verordnung über die Fachhochschule des Kantons Solothurn (Fachhochschulverordnung) RRB vom 31. März 1998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 3, 8, 10, 21 und 29 des Gesetzes über die Fachhochschule des Kantons Solothurn
1 ) beschliesst: I. Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Fachhochschule in Bezug auf die Fachrich- tungen Ingenieurwesen, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Soziale Arbeit.
§ 2. Sitz (FHG § 3 Abs. 3)
Sitz der Fachhochschule ist Olten.
§ 3. Fachrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kantons
(FHG § 1 Abs. 3) Für die Fachrichtung Soziale Arbeit gilt die Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen in bezug auf die Zielsetzung, die Aufgaben, die Anforde- rungen an die Lehrkräfte und die Sicherung der Qualität der Leistungen sinngemäss. II. Personal
§ 4. Anstellung und Anstellungsbedingungen (FHG § 10 Abs. 2)
1 Die Besoldung des Personals der Fachhochschule richtet sich nach der Besoldungsordnung des Kantons.
2 Die Fachhochschule nimmt die Einreihung in die Besoldungsklassen nach Anhörung des Personalamtes vor.
3 Für Kursreferentinnen und Kursreferenten, die in der Weiterbildung eingesetzt werden, sowie für Lehrbeauftragte mit geringen, unregelmäs- sigen Pensen richten sich die Honoraransätze nach den Erfordernissen des Marktes. ________________
1 ) BGS 415.211.
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4 Für zeitlich befristete Aufgaben, insbesondere in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Verwaltung, können Personen im Auftragsverhältnis beigezogen werden.
§ 5. Sozialversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Kantonalen Pensi- onskasse Solothurn gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidi- tät und Tod versichert.
2 Der Beitritt zur Kantonalen Pensionskasse Solothurn ist im Rahmen von deren Statuten obligatorisch. Die Rechte und Pflichten der Versicherten richten sich nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn.
3 Die Fachhochschule kann geringfügige Entgelte, die 2000 Franken im Jahr nicht übersteigen, mit Zustimmung der betroffenen Personen von der Beitragszahlung an die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausneh- men, insbesondere für die Abgeltung gelegentlicher Vorträge durch Per- sonen, die nicht zum Lehrkörper der Schule gehören.
§ 6. Spesenordnung
Die Fachhochschule erlässt eine Spesenordnung für die Vergütung der Auslagen des Personals auf Dienstreisen und bei anderen dienstlichen Verpflichtungen. III. Organisation
§ 7. Erziehungs-Departement (FHG § 12 Abs. 1)
1 Die Fachhochschule ist dem Erziehungs-Departement angegliedert. Die- ses ist zuständig für die Anträge an den Regierungsrat.
2 Das Erziehungs-Departement bereitet die Kontrakte nach § 9 vor und überprüft deren Einhaltung.
§ 8. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (FHG § 15 Abs. 2)
Die Fachhochschule wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltung mit einem Leistungsauftrag und einem Globalbudget geführt.
§ 9. Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag legt im einzelnen fest, welche Leistungen in quanti- tativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht die Fachhochschule in der be- treffenden Periode zu erbringen hat.
2 Das Erziehungs-Departement schliesst mit der Fachhochschule für die Dauer des Leistungsauftrages einen Rahmenkontrakt sowie einen Jahres- kontrakt ab, mit welchem die Leistungen und die Höhe des Kredites fest- gelegt werden.
§ 10. Globalkredit (FHG § 18)
Budgetierung, Verwendung und Abrechnung des Globalkredites richten sich nach der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn
3 vom 21. Januar 1981
1 ) und nach den entsprechenden Weisungen des Re- gierungsrates.
§ 11. Rechnungswesen und Revision
Für das Rechnungswesen der Fachhochschule und dessen Revision sind die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom
21. Januar 1981 und die Weisungen des Regierungsrates massgebend.
§ 12. Qualitätssicherung
Die Fachhochschule überprüft und fördert systematisch die Qualität ihrer Leistungen in der Aus- und Weiterbildung, der Forschung und Entwick- lung, der Dienstleistungen sowie des Schulmanagements.
§ 13. Verantwortlichkeit
1 Die Haftung aus der Tätigkeit der Fachhochschule richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
2 ).
2 Die Fachhochschule schliesst eine Versicherung für die Haftungsfolgen ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung kann Bestandteil einer Gesamtversi- cherung des Kantons sein. IV. Schulgelder und Gebühren
§ 14. Persönliches Schulgeld (FHG § 21)
1 Von den Studierenden der Diplomstudien werden persönliche Schulgel- der und Gebühren erhoben. Der Regierungsrat legt sie durch besondere Verordnung fest.
2 Studierende, die im Rahmen von Austauschprogrammen aufgenommen werden, sind von Schulgeldern und Gebühren befreit, sofern die interna- tionalen Vereinbarungen dies vorsehen.
§ 15. Kursgeld bei Weiterbildungsveranstaltungen (FHG § 22)
1 Das Kursgeld für Nachdiplomstudien, Nachdiplomkurse und Weiterbil- dungskurse ist von der Direktion so festzulegen, dass die direkten Kosten dieses Bereiches, über mehre Jahre betrachtet, gedeckt werden können. Die direkten Kosten enthalten: Besoldungen, Sozialleistungen, Aufwen- dungen für Aufträge an Dritte, Materialaufwand, Aufwendungen für Mobilien, Apparaturen, Hard- und Software sowie anteilige Raumkosten.
2 Im Rahmen des Leistungsauftrages an die Fachhochschule und des Kon- traktes können davon abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 16. Härtefälle
In Härtefällen kann die Fachhochschule das Schulgeld und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. ________________
1 ) BGS 611.22.
2 ) BGS 124.21.
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§ 17. Abgeltung von Dienstleistungen
1 Dienstleistungen, die Dritten erbracht werden, sind von den Nutzniessern abzugelten.
2 Bei Dienstleistungen, die gleichwertig auch von der Privatwirtschaft erbracht werden, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden. V. Schlussbestimmungen
§ 18. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 8. Juni 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Juni 1998.
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