Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen
Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen Vom 21. Mai 1991 (Stand 1. September 1991) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die gewerbsmässige Ausübung von Tätigkeiten nach § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990
1 )
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§ 2 Ausserkantonale Unternehmen
1 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen mit Wohnsitz oder Sitz aus - serhalb des Kantons.
2 Wer bereits im Besitz einer gleichwertigen Bewilligung eines andern Kan - tons ist, hat die Ausübung seiner Tätigkeit unter Beilage einer Bewilli - gungskopie dem Departement zu melden.
§ 3 Gesuchsverfahren
1 Dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind Auszüge aus dem Zen - tralstrafregister und aus dem Betreibungs- und Konkursregister beizule - gen.
2 Nach der Gesuchseinreichung befragt die Kantonspolizei den Gesuchstel - ler und erstattet dem Departement einen Bericht.
§ 4 Verweigerungsgründe
1 Die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nach § 46 des Gesetzes sind insbesondere nicht erfüllt a) wenn der Gesuchsteller in den drei Jahren vor der Gesuchseinrei - chung fruchtlos gepfändet wurde oder gegen ihn Konkursverlust - scheine ausgestellt wurden, oder b) wenn er im Strafregister wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten Dauer oder wegen einer strafrechtlichen Massnahme ver - zeichnet ist.
§ 5 Juristische Personen
1 Das Departement erteilt die Bewilligung einer juristischen Person, wenn die verantwortlichen Personen die Voraussetzungen erfüllen. Wechsel der verantwortlichen Personen sind dem Departement zu melden.
1) BGS 511.11 . GS 92, 125
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§ 6 Gültigkeitsdauer, Gebühr
1 Die Bewilligung ist 4 Jahre gültig; sie kann auf Gesuch hin verlängert wer - den.
2 Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif
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§ 7 Verzeichnis
1 Das Departement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.
2 Das Verzeichnis ist öffentlich.
§ 8 Berufsbezeichnung
1 Der Bewilligungsinhaber darf in seiner Berufs- oder Firmenbezeichnung und in der Werbung den Ausdruck "Polizei" und Beifügungen wie "diplo - miert" oder "staatlich anerkannt" oder irreführende Bezeichnungen nicht verwenden.
§ 9 Uniform
1 Verwendet der Bewilligungsinhaber eine Uniform, hat sich diese von der Uniform der Polizei und von den Uniformen anderer Organisationen deut - lich zu unterscheiden.
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 8. August 1991 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. August 1991.
1) BGS 615.11 .
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