Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer
                            Verordnung  zum Gesetz über die Einführung der  Bundesgesetze über den Umweltschutz und  über den Schutz der Gewässer  (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung;  UGsV)  vom 16. August 2005 (Stand 1. Februar 2023)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  86 des Gesetzes vom 16. Februar 2004 über die Einführung  der   Bundesgesetze   über   den   Umweltschutz   und   über   den   Schutz   der  Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz)  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Abfall- und Gewässerschutzfonds  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einlagen in die Fonds 2 )
                            1  Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat zusammen mit dem Budget die be  -  stehenden und zu erwartenden Verpflichtungen für den Abfall- und für den  Gewässerschutzfonds vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bemessungsgrundlagen für die Gewässerschutzabgabe
                            1  Ammonium-Stickstoff, den gesamten ungelösten Stoffen und dem Gesamt  -  phosphor. Die Gewichtung wird vom Departement Bau und  Volkswirtschaft  festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  UGsG (bGS  814.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 18 und 19 UGsG  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ausserordentlichen Betriebsverhältnissen oder wenn die erforderlichen  Daten fehlen, richtet sich die Bemessung der Abgabe nach Werten aus Peri  -  oden mit normalen Betriebsverhältnissen oder nach den vom Departement  Bau und  Volkswirtschaft festgelegten Standardwerten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private Einzel- und Gruppenreinigungsanlagen können von der Beitrags  -  pflicht entbunden werden, wenn durch Wartungs- und Kontrollrapporte si  -  chergestellt ist, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Kantonsbeiträge  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abfallanlagen
                            1  An die Errichtung von Abfallanlagen oder an vergleichbare Massnahmen  zur Abfallbehandlung und -verwertung können Beiträge geleistet werden,  wenn  a)  dadurch für die Umwelt eine wesentliche Verbesserung erreicht wird  und die Finanzierung nicht anders, insbesondere nicht über Verursa  -  chergebühren, sichergestellt werden kann, oder  b)  eine Anlage oder Massnahme ein überkantonales Einzugsgebiet hat  und sich an deren Finanzierung auch die übrigen berührten Kantone  mit Beiträgen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der Beitragshöhe sind namentlich der Bezug zur Sied  -  lungsabfallbeseitigung, die Ziele der kantonalen Abfallplanung sowie das öf  -  fentliche Interesse zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei Erstellung Beiträge  ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Öffentliche Gewässerschutzanlagen
                            1  Beiträge können entrichtet werden an:  a)  Ausbau und Optimierung von ARA bzw. vergleichbare Massnahmen;  b)  kommunale und regionale Entwässerungsplanungen;  c)  die Verbesserung der Klärschlammentsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der Beitragshöhe wird insbesondere die Bedeutung der  Anlage bzw. Massnahme für die Siedlungsentwässerung sowie das öffentli  -  che Interesse berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei der Erstellung Beiträ  -  ge ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Information, Beratung und Umweltbildung
                            1  Beiträge können an folgende Massnahmen geleistet werden:  a)  Informations- und Beratungskampagnen über den Umwelt- und  Gewässerschutz;  b)  Aufbau und Durchführung von Weiterbildungsangeboten im Bereich  des Umwelt- und Gewässerschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine öffentliche Körperschaft Beitragsempfängerin, werden nur die ihr  erwachsenden Fremdkosten angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Neue Technologien
                            1  An Pilot- und Demonstrationsanlagen können Beiträge gewährt werden,  wenn die Anlage im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen in Herstellung,  Gebrauch und Entsorgung weniger Ressourcen braucht oder zu einer we  -  sentlichen Reduktion schädlicher oder lästiger Einwirkungen beiträgt. Als an  -  rechenbare Kosten gelten die Mehrkosten gegenüber herkömmlichen Anla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einreichen der Gesuche
                            1  Beitragsgesuche sind vor Beginn der Realisierung der beitragsberechtigten  Massnahme beim Amt für Umwelt einzureichen. Auf später eingereichte Ge  -  suche wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizu  -  legen, namentlich ein detaillierter Projektbeschrieb mit Kostenvoranschlag  bzw. Budget und Finanzierungsplan. Das Amt für Umwelt kann die erforderli  -  chen Gesuchsunterlagen im Einzelfall festlegen und anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entscheid
                            1  Der Entscheid über die Beitragsgewährung ergeht in Form einer anfechtba  -  ren Beitragszusicherung. Diese kann Auflagen und Bedingungen enthalten.  Abs. 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Gesuche nach Art.  13  Abs.  1  lit.  d und e des Gesetzes entscheidet  der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anrechnung von Bundesbeiträgen
                            1  Allfällige Beiträge des Bundes sind von Kantonsbeiträgen in Abzug zu brin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auszahlung und Rückzahlung der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden ganz oder teilweise gekürzt bzw. sind ganz oder teil  -  weise zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass der Beitrag auf Grund  unrichtiger Angaben zugesichert oder bei der Realisierung von den im Ge  -  such gemachten Angaben abgewichen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Delegation von Vollzugsaufgaben  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Feuerungskontrolle
                            1  Die   Gemeinden   beauftragen   eine   Fachperson   mit   der   Vornahme   der  Feuerungskontrollen (amtliche Feuerungskontrolle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung bei der von der Gemeinde be  -  zeichneten Stelle können Eigentümerinnen und Eigentümer von Feuerungs  -  anlagen mit der Kontrolle auch eine Fachperson nach eigener Wahl beauf  -  tragen (private Feuerungskontrolle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden bezeichnen für die privaten Feuerungskontrollen eine An  -  laufstelle und überwachen die Feuerungskontrollen nach den Weisungen  des Amts für Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anerkennung privater Feuerungskontrollen setzt voraus, dass:  a)  *  die schriftliche Anmeldung gemäss Abs.  2 spätestens bis zum 30.  September vor der Heizperiode, ab welcher die privaten Messungen  vorgenommen werden sollen, eingereicht worden ist, und  b)  *  die Kontrollergebnisse die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und  innert 14  Tagen nach Vornahme der Kontrollen, spätestens aber am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April der für die Kontrolle massgebenden Heizperioden, vorlie  -  gen, und  c)  *  die Kontrolle in der Zeit zwischen 1.  Oktober bis 30.  April ausgeführt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegen für eine Anlage, die zur privaten Kontrolle angemeldet ist, die  Kontrollergebnisse nicht fristgerecht vor, veranlasst die Gemeinde eine amt  -  liche Feuerungskontrolle. Liegen Kontrollergebnisse vor, welche die gesetzli  -  chen Anforderungen nicht erfüllen, verfügt die Gemeinde die Einregulierung  und gegebenenfalls die Sanierung der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zur Deckung des administrativen Aufwandes im Zusammenhang mit priva  -  ten Kontrollen erheben die Gemeinden bei den privat Beauftragten eine Ge  -  bühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: System der privaten Kontrolle  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltungsbereich
                            1  Privaten kann die Befugnis zur Vornahme namentlich folgender Kontrollen  erteilt werden:  a)  bei Lagereinrichtungen für Hofdünger: Projekt-, Ausführungs- und Zu  -  standskontrollen;  b)  bei Kleinkläranlagen: Emissionskontrollen;  c)  bei Abwasser-Vorbehandlungsanlagen von Garagebetrieben: Emissi  -  onskontrollen;  d)  *  bei messpflichtigen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen in der Zuständig  -  keit der Gemeinden: periodische Emissionskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anforderungen an die Privaten
                            1  Kontrollbefugnisse können an natürliche Personen erteilt werden, die sich  über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umwelt legt die Anforderungen im Einzelnen fest. Es kann die  Erteilung einer Kontrollbefugnis an eine bestimmte Fachausbildung oder an  die Aufnahme in ein Register knüpfen. Die Anforderungen gelten auch dort,  wo die Erteilung einer Kontrollbefugnis in der Zuständigkeit der Gemeinde  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die zur Vornahme von Kontrollen befugt sind, können vom Amt  für Umwelt verpflichtet werden, an geeigneten Weiterbildungskursen teilzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrollbefugnis kann entzogen werden bei:  a)  Erschleichung der Befugnis durch falsche Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Missbrauch;  c)  grober oder wiederholter Unsorgfalt;  d)  Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;  e)  verschuldete Nichtteilnahme an vorgeschriebenen Weiterbildungskur  -  sen;  f)  Nichtbezahlen allfälliger Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterlagen und Auskünfte; Veröffentlichung
                            1  Wer sich um die Erteilung einer Kontrollbefugnis bewirbt, hat dem Amt für  Umwelt die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen Unterlagen vorzule  -  gen und Auskünfte zu erteilen. Das Amt ist zur vertraulichen Behandlung der  Unterlagen und Auskünfte verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erteilung und Entzug einer Kontrollbefugnis werden durch das Amt für Um  -  welt in geeigneter Weise veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Umweltschutz  (5.)  I. Luftreinhaltung  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Messungen und Kontrollen
                            1  Die periodischen Messungen und Kontrollen sind gemäss Luftreinhalte-  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umfang und technische Durchführung richten sich nach den Empfehlungen  des Bundes. Vorbehalten bleiben Weisungen des Amts für Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen tragen die Kosten der  Kontrollen und Messungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ableitung von Emissionen
                            1  Für die Ableitung von Emissionen und die Mindesthöhe von Kaminen und  Abluftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet wer  -  den können, sind die Empfehlungen des Bundes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  LRV (SR  814.318.142.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Feuerungsanlagen
                            1  Die Gemeinden und das Amt für Umwelt führen Register über die ihnen zu  -  gewiesenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Öl-, Gas- und Feststofffeuerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nur konforme Anlagen ge  -  mäss Luftreinhalte-Verordnung installiert werden.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abfallverbrennung in Kleinanlagen
                            1  Die Gemeinden überwachen bei den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen  -  den Anlagen  3  )   mittels Stichproben das Verbot, Abfälle zu verbrennen  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht der Verdacht, dass das Verbot übertreten wurde, veranlasst die  Gemeinde die erforderlichen Abklärungen und verfügt gestützt darauf die  notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übermässige Immissionen
                            1  Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen  5  )   sowie  bei   störenden   Geruchsimmissionen,   klärt   die   zuständige   Behörde  6  )    den  Sachverhalt ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Vollzug der Vorschriften über die Verbrennung von Wald-, Feld-  und Gartenabfällen  7  )   sind die Gemeinden zuständig.  *  II. Lärm, Schall, Laser  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sanierungsprogramme: Verfahren
                            1  Der Regierungsrat genehmigt Sanierungsprogramme an Staatsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden unterbreiten dem Departement Bau und  Volkswirtschaft  folgende Unterlagen zur Genehmigung:  *  a)  Sanierungsprogramme an Schiessanlagen  8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 26 UGsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 20 ff. LRV und Anhang 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 26 Abs. 2 lit. a UGsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  LRV, Anhang 2 Ziffer 718 und 728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 2 Abs. 5 sowie Anhang 7 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26 UGsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Art.  37  Abs.  2 UGsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Art. 36 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR  814.41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sanierungsprogramme für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und  der Landwirtschaft  5  )  ;  c)  Pläne neuer Schiessanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden bringen dem Amt für Umwelt die Lärmbelastungskataster  zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausnahmen beim Vollzug Lärmschutz
                            1  Die Gemeinde hat die Zustimmung des Kantons einzuholen, wenn sie be  -  absichtigt,  a)  in einem Gebiet, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten  werden, eine Baubewilligung für Bauten mit lärmempfindlichen Räu  -  men zu erteilen oder  b)  in einem Gebiet, in welchem die Planungswerte überschritten wer  -  den, die Erschliessung von Bauzonen für Bauten mit lärmempfindli  -  chen Räumen zuzulassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zustimmung ist im Falle von lit.  a das Amt für Umwelt, im Falle von  lit.  b das Departement Bau und  Volkswirtschaft zuständig.  *  III. Abfallbewirtschaftung  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Begriffe
                            a) Siedlungsabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Ab  -  fälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die in ihrer stofflichen Zusam  -  mensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsab  -  fälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatab  -  fälle.  a)  Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestand  -  teile nicht verwertet werden können.  b)  Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen  oder wegen seines Gewichtes nicht in die zulässigen Gebinde passt.  c)  Separatabfälle sind sortenreine oder leicht zu trennende Abfälle, die  ganz oder teilweise der Wiederverwertung, der Verwertung oder ei  -  ner besonderen Behandlung zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 36 Abs. 1 LSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Art. 30 und 31 LSV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Produktions- und Bauabfälle
                            1  Produktionsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie-  und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfäl  -  le, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch  Sonderabfälle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauabfälle sind die bei der Errichtung, Änderung oder beim Abbruch von  Bauten und Anlagen anfallenden Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Sonderabfälle
                            1  Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushalten, die in  der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen  1  )   namentlich aufgeführt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufgaben der Gemeinden
                            a) Separatabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden stellen die Sammlung von Separatabfällen sicher, soweit  dafür keine funktionierenden Branchenlösungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Sammlung von Sonderabfällen
                            1  Die Gemeinden richten eine Sammelstelle für die Entgegennahme von  Sonder- und Giftabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe ein oder führen  mindestens einmal jährlich eine Sammelaktion für solche Abfälle durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Sammelstellen auch gemeinsam betreiben und Sammelaktio  -  nen gemeinsam durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro   Haushalt   oder   Betrieb   dürfen   je   Kalenderjahr   höchstens   150   kg  Sonderabfälle oder Giftabfälle abgegeben werden. Die Abgabe von Klein  -  mengen bis zu 25 kg pro Jahr und pro Haushalt bzw. Betrieb erfolgt kosten  -  los. Bei Überschreitung der kostenfreien Menge wird die gesamte abgege  -  bene Sonderabfallmenge kostenpflichtig. Für einzelne Sonderabfallklassen  kann die Höchstmenge, welche kostenlos angenommen wird, separat gere  -  gelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die Sammlung der Gift- und Sonderabfälle werden von den  Gemeinden getragen. Der Kanton trägt die Kosten für die Koordination und  die Entsorgung der Sonderabfälle. Davon ausgenommen sind Altöle und  Bleiakkumulatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VeVa (SR  814.610  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 c) Sammlung von Siedlungsabfällen durch Dritte
                            1  Die zuständige Behörde kann die Anzahl Strassensammlungen pro Jahr  oder die Zahl der Sammelstellen begrenzen. Sie verfügt im Rahmen der Be  -  willigung die für eine geordnete Sammlung erforderlichen Bedingungen und  Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Unterhalt privater Sammelstellen vernachlässigt oder wird Sam  -  melgut bei Strassensammlungen nicht abgeholt, trifft die zuständige Behör  -  de die notwendigen Anordnungen unter Kostenfolge für die zur Sammlung  berechtigte natürliche oder juristische Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung der Abfallentsorgung
                            a) Spezialfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Spezialfinanzierung Abfallentsorgung werden sämtliche Aufwen  -  dungen der Gemeinden für die ihnen obliegenden Aufgaben im Bereich der  Abfallbewirtschaftung finanziert. Das sind namentlich die Kosten für  a)  Sammlung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, inkl. Haus  -  halt-Sperrgut;  b)  Sammlung von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleinstgewerbe;  c)  Bau, Betrieb und Unterhalt von Sammelstellen, inkl. Amortisation und  Zinsendienst sowie Aufwendungen für die Werterhaltung;  d)  Amortisation von öffentlichen Abfallanlagen;  e)  Sammlung, Behandlung und Verwertung bzw. Entsorgung von Sepa  -  ratabfällen;  f)  Einlagen in den Abfallfonds;  g)  Information, Beratung und Bildung der Bevölkerung in Abfallfragen;  h)  Administration und Verwaltung der Abfallbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einlagen in die Spezialfinanzierung setzen sich zusammen aus den im  Sinne   von   Art.  29   erhobenen   Gebühren.   Diese   sind   vollumfänglich   der  Spezialfinanzierung gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Gebührenarten
                            1  Die volumen- oder gewichtsabhängige Gebühr deckt die Kosten für Samm  -  lung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, einschliesslich eines  angemessenen Anteils an den Aufwendungen für Administration sowie In  -  formation und Beratung. Sie wird mittels Sackgebühr oder Gebührenmarke  oder mit einer gewichtsbezogenen Containergebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sammlung und Behandlung von Separatabfällen können aufwand  -  bezogene Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die mit den Gebühren gemäss Absatz  1 und 2 nicht gedeckten Aufwen  -  dungen der Abfallentsorgung kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die  Gemeinde legt die Bemessungsgrundlage im Reglement fest und besorgt  den Einzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Sicherstellung bei Deponien: Fristen und Verfahren
                            1  Die Sicherstellung muss vor Beginn der Errichtung garantiert sein und darf  erst drei Jahre nach erfolgter Abnahme der rekultivierten Deponie aufgelöst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Sicherstellung wird im Rahmen der Errichtungsbewilligung  festgelegt und im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Belastete Böden: Aushub von belastetem Boden
                            1  Wer erhebliche Mengen von Boden aushebt, bei dem ein Belastungsrisiko  besteht oder Anzeichen einer Belastung vorhanden sind, und diesen an ei  -  nem andern Ort wieder verwerten oder ablagern will, muss das Aushubma  -  terial vorgängig auf Schadstoffe untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt die Untersuchung, dass der Boden belastet ist, muss das Amt für  Umwelt informiert werden. Dem Amt ist ein Entsorgungskonzept zur Geneh  -  migung zu unterbreiten.  IV. Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfahren  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das massgebliche Verfahren im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umwelt beurteilt Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht zu  Projekten, die von einer kantonalen oder kommunalen Behörde geprüft wer  -  den. Die Voruntersuchung und das Pflichtenheft werden innert 8  Wochen,  der Bericht innert 12  Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs beim  Amt für Umwelt beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Gewässerschutz  (6.)  I. Finanzierung  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Spezialfinanzierung Gewässerschutz
                            1  Der Ertrag der Anschluss- und Benützungsgebühren ist vollumfänglich der  Spezialfinanzierung Gewässerschutz gutzuschreiben. Die Gemeinden set  -  zen die Gebühren so fest, dass die Spezialfinanzierung mittelfristig ausgegli  -  chen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Amortisation und Wiederbeschaffung
                            1  In der Spezialfinanzierung nach Art.  33 sind angemessene Abschreibun  -  gen und Rückstellungen für die Wiederbeschaffung bzw. den Ersatz der  Gewässerschutzanlagen zu berücksichtigen. Dabei ist mit mindestens 60  Prozent der folgenden Sätze zu rechnen:  a)  1,25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Kanalisationsanla  -  gen;  b)  3 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Abwasserreinigungs  -  anlagen;  c)  2 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Spezialbauwerke wie  Regenbecken und Pumpstationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abschreibungen bzw. Rückstellungen gemäss Abs.  1  lit.  a  –  c ist je  -  weils vom gesamten Wiederbeschaffungswert aller Anlagen des betreffen  -  den Anlagentyps auszugehen.  II. Planerischer Schutz: Fassungen im öffentlichen Interesse  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere Grundwasser- und Quellfas  -  sungen,  a)  die dazu dienen, Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu er  -  füllen,  b)  deren Wasser Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzli  -  che Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers besteht  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  welche dazu dienen, die öffentliche Wasserversorgung durch Substi  -  tution von Wassermengen zu entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von öffentlichem Interesse sind in jedem Fall:  a)  Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 10 l/min in  guter Qualität;  b)  Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 100 l/min in  beliebiger Qualität.  Als Wasser von guter Qualität gilt Wasser im Sinne von Anhang  4 Ziffer  111  der Gewässerschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  III. Koordination im Bereich Wassernutzung und Gewässerschutz  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Umwelt  a)  ist Anlaufstelle für Behörden und Private für alle Fragen und Anliegen  im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des Grund- und  Quellwassers sowie der Oberflächengewässer;  b)  sorgt für die Koordination der Tätigkeiten aller kantonalen Stellen, die  Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des  Grund- und Quellwassers sowie der Oberflächengewässer erfüllen;  c)  beobachtet den Zustand der Oberflächengewässer und der Grund-  und Quellwasservorkommen in quantitativer und qualitativer Hinsicht  und informiert die Öffentlichkeit darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GSchV (SR  814.201  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Bewilligungen und Meldepflicht  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zuständigkeiten der Gemeinden in den Gewässerschutzberei -
                            chen A und Z  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Gewässerschutzbereichen A_U und Z_U sind bei den nachfolgend  aufgeführten Vorhaben die Gemeinden für die gewässerschutzrechtlichen  Bewilligungen zuständig, sofern das übergeordnete Recht keine kantonale  Bewilligung   vorschreibt  2  )    und   sofern   das   Vorhaben   über   dem   mittleren  Grundwasserspiegel liegt:  a)  Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, ausgenommen  die Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Materialien;  b)  Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen  Staatsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ist auch in den Gewässerschutzbereichen A_O und Z_O für  die Bewilligung der Vorhaben nach Abs.  1 zuständig, wobei die Einschrän  -  kung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Befreiung von der Bewilligungspflicht
                            1  Ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale bedarf die Errich  -  tung oder Änderung folgender Anlagen keiner umwelt- und gewässerschutz  -  rechtlichen Bewilligung:  a)  Kompostierungsanlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie  Quartiere;  b)  von den Gemeinden oder vom Kanton selbst betriebene Sammelstel  -  len für Abfälle, ausgenommen Giftsammelstellen;  c)  Zwischenlager für sauberes Aushub- oder Abraummaterial, wobei die  Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10.  Dezember 1990  3  )   zu beachten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungspflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere  des Baurechts, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 80 Abs. 3 UGsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 19 GSchG (SR  814.20  ) und Art. 32 GSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 37 TVA (SR  814.600  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Meldepflicht
                            1  Die Errichtung, Änderung und Ausserbetriebsetzung der nachfolgend auf  -  geführten Bauten und Anlagen, die keiner umwelt- oder gewässerschutz  -  rechtlichen   Bewilligung   nach   Bundesrecht   bedürfen,   ist   vor   Beginn   der  Arbeiten dem Amt für Umwelt zu melden:  *  a)  *  Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit  einer Sendeleistung von weniger als 6  Watt ERP (Mikrozellen) sowie  Radar, Rundfunk und übrige Funkanwendungen mit einer Sendeleis  -  tung von weniger als 6  Watt ERP (Mikrozellen) und einer Sendedau  -  er von weniger als 800 Stunden pro Jahr;  b)  Amalgamabscheider;  c)  *  Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldepflichtig sind auch Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien  mit zu behandelnden Flächen über 50  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldung hat schriftlich und unter Angabe der technischen Spezifikatio  -  nen zu erfolgen. Die Meldepflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigen  -  tümer der Anlage bzw. den Bauenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewilligungs- oder Meldepflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbe  -  sondere des Baurechts, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren
                            1  Beiträge, die auf Grund des bisherigen kantonalen Rechts für bestehende  Anlagen zugesichert worden sind, werden im vorgesehenen Umfang weiter  -  hin ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)  Verordnung über die Schadenwehr:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1994 über die Einführung der  Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der  Gewässer (Umweltschutzverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   ist aufgehoben;  c)  Verordnung vom 3. November 1975 über die Beseitigung von ausge  -  dienten Fahrzeugen und Schrott
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 814.01 (If. Nr. 503)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 814.13 (aGS V/692)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  1. Oktober 2005 (RRB vom 16. August 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 11 Abs. 4, a)  geändert  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 11 Abs. 4, b)  geändert  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 11 Abs. 4, c)  eingefügt  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 19 Abs. 2  eingefügt  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 24 Abs. 1  geändert  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 32 Abs. 2  eingefügt  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 39 Abs. 1  geändert  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 39 Abs. 1, a)  geändert  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.10.2010  Art. 39 Abs. 1, c)  eingefügt  1170 / 2010, S. 1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 21 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.02.2023  Art. 12 Abs. 1, d)  geändert  1472 / 27.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.