Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (844.010)
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Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) vom 15. Juni 2009 (Stand 15. Juni 2009) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über die Unterstützung von Wohnbausa - nierungen vom 26. April 2009 (WSG), beschliesst:

I. Verfahren

Art. 1 Gesuchseinreichung

1 Das Beitragsgesuch ist dem Meliorationsamt einzureichen.

Art. 2 Pflichten des Gesuchstellers

1 Der Gesuchsteller 1 ) ist verpflichtet, über Belange, die für die Bearbeitung des Beitragsgesuchs von Bedeutung sind, wahrheitsgemäss Auskunft zu er - teilen und auf Verlangen die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ein - zureichen.
2 Er hat dem Meliorationsamt sämtliche Veränderungen zu melden, die sich auf die Beitragsberechtigung auswirken können, namentlich Heirat, Aufgabe einer Berufstätigkeit, Berufswechsel oder Erbschaften.

Art. 3 Information

1 Das Meliorationsamt orientiert den Gesuchsteller über das Beitragsverfah - ren, die Einkommens- und Vermögensgrenzen, die Anforderungen an Um - fang und Inhalt der Gesuchsunterlagen sowie über die Erfolgsaussichten des Gesuches.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech - ter.

Art. 4 Abklärung Bewohnerschaft

1 Das Meliorationsamt klärt ab, welche Einzelperson oder welche Personen - gemeinschaft nach Abschluss der Bauarbeiten im betreffenden Haushalt leben wird.
2 Als Personengemeinschaften gelten alle Formen des Zusammenlebens mehrerer Personen in einem gemeinsamen Haushalt, insbesondere Famili - en, Alleinerziehende mit Kindern, Konkubinatspaare oder Wohngemein - schaften. *Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 5 Abklärung finanzielle Verhältnisse

1 Das Meliorationsamt prüft die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers.
2 Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Meliorationsamt die nötigen An - gaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Gesuchstel - lers ohne besondere Ermächtigung zu machen.

Art. 6 Abklärungsergebnis

1 Das Meliorationsamt teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärungen über die Beitragsberechtigung schriftlich mit.

Art. 7 Anrechenbare Baukosten

1 Das Meliorationsamt bestimmt die anrechenbaren Baukosten.
2 Nicht anrechenbar sind die Kosten für Unterhalt und Reparaturen, für Bau - zinsen sowie für nicht zu Wohnzwecken benutzte Gebäudeteile wie Garagen oder Werkstätten.

Art. 8 Offertwesen, Arbeitsvergebung

1 Dem Meliorationsamt sind pro Arbeitsgattung mit einem Umfang von über Fr. 5'000.--, ausser bei Eigenleistungen und -lieferungen, zwei Konkur - renzofferten abzugeben. Das Meliorationsamt kann Ausnahmen gestatten.
2 Das Meliorationsamt stellt einen Vergebungsvorschlag zusammen. Ein vom Gesuchsteller gewähltes teureres Angebot wird für die Beitragsgewäh - rung nur berücksichtigt, wenn der Mehrpreis zum günstigsten Angebot nicht mehr als 3% ausmacht.
3 Vereinbarungen über die Ausführung in Regie oder zu Pauschalpreisen werden für die Beitragsgewährung berücksichtigt, wenn die Ausführung da - durch nicht verteuert wird.
4 Mit der Zusicherung des Beitrages werden die Arbeitsvergebungen ver - bindlich.

Art. 9 Antrag

1 Das Meliorationsamt reicht die bearbeiteten Beitragsgesuche mit den nöti - gen Unterlagen dem Bezirksrat der gelegenen Sache und anschliessend der Standeskommission weiter und stellt Antrag.

Art. 10 Baubeginn

1 Die Bauarbeiten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Beitrags - zusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung abgeschlossen werden. Vorbehalten bleibt die Baugesetzgebung.
2 Vor Baubeginn ist das zu sanierende Objekt gegen Feuer- und Elementar - schäden zu versichern. Dem Meliorationsamt ist vor Baubeginn die De - ckungszusage und bei der Bauabnahme die entsprechende Versicherungs - police zur Überprüfung vorzulegen.

Art. 11 Änderung Arbeitsvergebung oder Projekt

1 Nachträgliche Änderungen bei den Arbeitsvergebungen oder des Projektes sind dem Meliorationsamt rechtzeitig und unter Angabe der dadurch entste - henden Minder- oder Mehrkosten zur Bewilligung anzumelden. Vorbehalten bleibt die Baugesetzgebung.

Art. 12 Baukontrolle

1 Das Meliorationsamt kann die Bauarbeiten jederzeit kontrollieren.

Art. 13 Abschluss Wohnbausanierung

1 Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist dem Meliorationsamt die Bau - abrechnung mit den diesbezüglichen Belegen zusammen mit einer Auflis - tung der eigenen Leistungen zur Prüfung einzureichen.
2 Das Meliorationsamt nimmt eine bauliche Schlussabnahme vor und veran - lasst den Eintrag der Grundbuchanmerkung sowie die Auszahlung der Bei - träge.

Art. 14 Teilzahlung

1 Bei grösseren oder lang andauernden Bauvorhaben kann das Meliorations - amt nach erfolgter Zwischenabnahme aufgrund einer Kostenschätzung eine Teilzahlung bis höchstens 80% der zugesicherten Beiträge anordnen.

II. Rückerstattung

Art. 15 Kontrolle

1 Das Meliorationsamt kontrolliert nach vier, acht und vor Ablauf von zwölf Jahren nach der Schlusszahlung, ob die Voraussetzungen für die Beitrags - gewährung noch bestehen.

Art. 16 Wegfall Beitragsvoraussetzungen

1 Die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung gelten insbesondere als nicht mehr erfüllt, wenn

1. die Einkommens- oder Vermögensgrenze gemäss Gesetz über die

Unterstützung von Wohnbausanierungen vom 26. April 2009 unter Berücksichtigung der allgemeinen Teuerung während mindestens drei Jahren um mehr als 20% überschritten wird;

2. die sanierte Wohnung nachträglich ganz oder teilweise zu anderen

als zu Wohnzwecken verwendet wird.

Art. 17 Gewinn aus Handänderung

1 Ein rückerstattungspflichtiger Gewinn aus Handänderung besteht, wenn die Liegenschaft innerhalb der Anmerkungsfrist zu einem Preis veräussert wird, der höher liegt als der vor der Sanierung entrichtete Kaufpreis zuzüg - lich Baukosten und die wertvermehrenden Investitionen seit der Schlusszah - lung, abzüglich Beiträge.
2 Sofern der Verkehrswert der Liegenschaft vor Sanierungsbeginn höher ge - schätzt ist als der vor der Sanierung entrichtete Kaufpreis, ist dieser anstelle des Kaufpreises massgebend.

Art. 18 Rückerstattung

1 Das Meliorationsamt stellt dem Bezirksrat der gelegenen Sache und der Standeskommission Antrag auf Rückerstattung. Es ist bei der Koordination des diesbezüglichen Verfahrens behilflich.
2 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.
3 Im Falle einer Rückerstattung wird für jedes nach der Schlusszahlung ab - gelaufene Jahr eine Reduktion von fünf Prozent gewährt.

III. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergge - bieten vom 30. März 1992 wird aufgehoben.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Das Meliorationsamt vollzieht weiterhin den Auftrag gemäss Art. 16 der Bundesverordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergge - bieten vom 17. April 1991, unter Beachtung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970.
2 Dieser Auftrag endet 20 Jahre nach der Schlusszahlung an die letzte Wohnbausanierung nach altem Recht.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Gesetz über die Unterstützung von Wohnbausanierungen vom

26. April 2009 in Kraft.

Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

15.06.2009 15.06.2009 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 15.06.2009 15.06.2009 Erstfassung -
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