Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn (414.675)
    CH - SO

    Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn

    Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn Vom 13. November 1973 (Stand 1. August 2002)

    § 1 *

    1 Die Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn werden während der Ferien auf freiwilliger Basis durchgeführt. Vorbehalten bleibt Ziffer 3 .

    § 2 *

    § 3 *

    § 4

    1 Die Entschädigungen für die Haupt- und die Gruppenleiter betragen: * a) an technische und administrative Hauptleiter
    1 ) ; für Lager von bis zu
    50 Teilnehmern wird die entschädigungsberechtigte Mitwirkung von
    2, für Lager über 50 Teilnehmern von 3 Hauptleitern bewilligt; b) an Leiter mit entsprechendem Ausweis III von Jugend und Sport, so - fern sie als Gruppenleiter eingesetzt werden
    2 ) ; c) an Leiter mit entsprechendem Ausweis II von Jugend und Sport.
    3 ) ; d) an Leiter mit entsprechendem Ausweis I von Jugend und Sport und in Lagern, die keine Beiträge von Jugend und Sport erhalten, an Lei - ter ohne entsprechendem Ausweis von Jugend und Sport.
    4 )
    2 Schüler der Kantonsschulen, die als Leiter eingesetzt werden, erhalten keine Entschädigung.

    § 5

    5 )

    § 6

    1 Dieser Beschluss gilt ab Wintersemester 1973/1974.
    1) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober

    1968.

    2) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober

    1968.

    3) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober

    1968.

    4) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober

    1968.

    5) Betrifft die Verbuchung des Bundesbeitrages und wird nicht abgedruckt. GS 86, 246
    1
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    17.12.1976 01.08.1976 § 4 Abs. 1 geändert -

    27.10.1987 12.11.1987 § 1 totalrevidiert -

    27.10.1987 12.11.1987 § 2 aufgehoben -

    17.06.2002 01.08.2002 § 3 aufgehoben -

    2
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

    § 1 27.10.1987 12.11.1987 totalrevidiert -

    § 2 27.10.1987 12.11.1987 aufgehoben -

    § 3 17.06.2002 01.08.2002 aufgehoben -

    § 4 Abs. 1 17.12.1976 01.08.1976 geändert -

    3
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