Standeskommissionsbeschluss betreffend Spielautomaten und Spiellokale (935.521)
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Standeskommissionsbeschluss betreffend Spielautomaten und Spiellokale

Standeskommissionsbeschluss betreffend Spielautomaten und Spiellokale vom 23. April 1979 gestützt auf Art. 19 der Verordnung betreffend Spielautomaten und Spiellokale vom

19. März 1979,

beschliesst: Art. 1
1 Für die Vorprüfung eines Bewilligungsgesuches durch die Kantonspolizei wird eine Gebühr von Fr. 50.— bis Fr. 200.— erhoben.
2 Die übrigen Gebühren fliessen dem zuständigen Bezirk zu. Art. 2
1 Das Bewilligungsgesuch hat Angaben über Standort, Art, Fabrikmarke und Fabrik- nummer des Automaten, Einsatz bzw. Einwurfbetrag sowie das Datum der Inbe- triebnahme zu enthalten.
2 Der Halter des Automaten, der über dessen Ertrag verfügt, ist deutlich zu bezeich- nen. Ist der Halter nicht zugleich Verfügungsberechtigter über den Standort des Automaten, muss das Gesuch eine Zustimmungserklärung des Verfügungsberech- tigten enthalten. Art. 3
1 Wer Automaten zum gewerbsmässigen und öffentlichen Gebrauch aufstellen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass er handlungsfähig ist und über einen guten Leumund verfügt. Zudem hat er Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung zu bieten.
2 Die gleichen Voraussetzungen haben die vom Betriebsinhaber angestellten Auf- sichtspersonen zu erfüllen. Art. 4
1 Jeder Automat, für den eine Bewilligung erteilt wurde, ist mit einer amtlichen Marke (Nummernschild) zu kennzeichnen. Beim Erlöschen der Bewilligung ist die Marke unaufgefordert der Kantonspolizei zurückzugeben.
2 Die Marke darf nur für den bewilligten Automaten verwendet werden. Bei Ersatz durch ein Gerät der gleichen Art, Fabrikmarke und Kategorie darf die Marke auf das Ersatzgerät übertragen werden.
3 Die Marke ist gesichert und gut sichtbar anzubringen.

Art. 5

1 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: Bewilligungs- gesuch Spiellokal – Situation des Lokals, – räumliche und technische Gestaltung, – Zahl und Art der Spielgeräte, – Organisation des Betriebes.
2 Die räumliche und technische Gestaltung ist auf Plänen darzustellen, die in zweifa- cher Ausfertigung einzureichen sind.
3 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind dem Gesuch beizulegen: Leumundszeugnis, Strafregisterauszug, ein Foto und ein Bericht über die bisherige Tätigkeit des verantwortlichen Inhabers oder Geschäftsführers. Art. 6 In Spiellokalen sind die Automaten derart anzuordnen, dass der seitliche Abstand Anordnung der Automaten zwischen den einzelnen Automaten mindestens 1 m und der Abstand zwischen den einzelnen Automatenreihen wiederum mindestens 2 m beträgt. Art. 7 Spiellokale haben folgende bauliche Voraussetzungen zu erfüllen: a) Bauliche Anfor- derungen an Spiellokale sie müssen im Parterre oder im ersten Stock sowie an gefahrloser Stelle gele- gen sein und einen ungehinderten direkten Zugang von aussen haben und von andern Räumen vollständig abgetrennt sein; b) sie müssen eine Mindesthöhe im Licht von 2,40 m aufweisen; c) die Lokale sind in ausreichendem Masse natürlich zu belichten. Die Fensterflä- che hat mindestens 20% der Bodenfläche zu betragen; d) die Lokale sind ausreichend zu belüften. Für die natürliche Belüftung müssen mindestens 10% der Bodenfläche zur Verfügung stehen; e) zusätzlich zur natürlichen Belüftung sind mechanische Ventilationsanlagen für Zu- und Abluft einzubauen, welche den branchenüblichen Anforderungen ent- sprechen; f) sie müssen getrennte Aborte für Männer und Frauen aufweisen, die mit einer Handwaschanlage versehen sind. Abortanlagen, die nicht natürlich belüftet werden können, sind mit separaten Zu- und Abluftkanälen oder mit einer me- chanischen Ventilationsanlage für Abluft zu versehen. Art. 8 Das Zulassungsverbot für Jugendliche vor dem vollendeten 16. Altersjahr ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich sichtbar bekanntzugeben. Zulassungs- verbot für Ju- gendliche Art. 9
1 Die Spiellokale dürfen an Werktagen von 10.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemei- nen Feiertagen von 13.00 Uhr bis zur ordentlichen Polizeistunde geöffnet sein. Öffnungszeiten
2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Eidgenössischen Buss- und Bettag sowie Weihnachtsheiligtag müssen Spiellokale geschlossen blei- ben. Art. 10 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Standeskommissionsbeschlus- ses oder Verfügungen, die sich auf diesen Standeskommissionsbeschluss stützen, werden, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kom- men, mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafverfolgung erfolgt gemäss den Bestim- mungen der kantonalen Strafprozessordnung. Art. 11 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
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