Grossratsbeschluss betreffend Anlage und Betrieb von öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz
                            Dreispitz: GRB  Grossratsbeschluss betreffend Anlage und Betrieb von öffentlichen  Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz  Vom 28. Juni 1900 (Stand 28. Juni 1900)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, unter Wahrung des Rechtsstandpunktes, dass es Aufgabe  der Bahnverwaltung sei, für ausreichende Materiallagerplätze zu sorgen, beschliesst auf Antrag des  Regierungsrates:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, auf dem Dreispitz öffentliche Materiallagerplätze nach dem
                            vorliegenden Situationsplan vom 18.  Mai  1900 auf Rechnung des Kantons anzulegen und zu diesem  Zweck  a) mit dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn in Basel einen Vertrag über Anlage und  Benützung eines Verbindungsgeleises zwischen dem Güterbahnhof Wolf in Basel und den öffentli  -  chen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und  b) mit der Verwaltung der Christoph Merian-Stiftung einen Vertrag über Pacht von Land auf dem  Dreispitz zur Anlage von öffentlichen Materiallagerplätzen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2., 3.
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ziff. 1 lit. a: Der Vertrag mit dem Direktorium der Centralbahn (heute: SBB) ist unter SG  685.110   abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 1 lit. b: Die geltenden Verträge mit der Christoph Merian Stiftung sind unter SG   abgedruckt. Die früheren Pachtverträge sind als  hinfällig zu betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ziff. 2 und 3 (Kreditbewilligung und Auftrag an den Regierungsrat zur Vorlage eines Organisationsgesetzes) werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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