Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Rechtshi l fe und die Interkantonale Zusamme n arbeit in Strafsachen vom 30. Oktober 1995
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. W intermonat 1872,
2 beschliesst: Art. 1 Der Kanton Appenzell I. Rh. tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die Inte r- kantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992, vom Bundesrat am 4. Januar 1993 genehmigt, bei. Art. 2
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1 Der Vollzu g obliegt der Standeskommission .
2 Bei geringfügigen Änderungen des Konkordats hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen. Art. 3 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
1 Mit Revision en vom 23. Juni 2003 , 25. Oktober 2004 und 1. Dezember 2014.
2 Titel abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003. Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember
2014.
3 Bisheriger zweiter Satz aufgehoben und ein neuer Abs. 2 angefügt durch GrRB vom 25. Oktober
2004.
Beitritt Vollzug Inkrafttreten
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