Schulgesetz (410.100)
CH - SH

Schulgesetz

t sie die Ehrfurcht vor der rteilsvermögen aus. Ferner vermittelt sie körperlichen Erziehung fördert sie die Gewandtheit Geltungsbereich Aufgabe der Schulen Bildungsziele
5 Mit der musisch -schöpferischen Erziehung weckt die Schule Inte- resse und Verständnis für die künstlerischen Werte und Aussagen, fördert und erweitert sie die Kräfte der Fantasie und die individuellen Ausdrucksmöglichkeiten.
Art. 4
1 Als öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes gelten: a) der Kindergarten b) die Primarschule (inkl. Sonderklassen) c) die Orientierungsschule (inkl. Sonderklassen) d) die Kantonsschule e) die Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Gesetzes f) ... 68)
2 Da s Berufsschulwesen wird aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 2) durch besondere gesetzliche Erlasse 3) gelt.
2 bis Das Hochschulwesen wird durch das Hochschulgesetz gere- gelt. 69)
3 Der Begriff Sekundarstufe I wird dem Begriff Orientierungsschule gleichgestellt.
60)
Art. 5
1 Als Schulträger gilt das Gemeinwesen, das für die Einrichtung und die Führung der Schulen nach den gesetzlichen Bestimmungen ver- antwortlich ist.
2 Schulträger des Kindergartens und der Primarschule sind meinden.
3 Schulträger der Orientierungsschule und der Sonderklassen sind die Schulortsgemeinden. Das Einzugsgebiet der Schulortsgemeinde ist der Schulkreis. Die Gemeinden des Schulkreises können sich zur Einrichtung und Führung einer gemeinsamen Sch ule zusammen- schliessen.
4 Schulträger der Kantonsschule ist der Kanton.
5 Schulträger der Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Ge- setzes ist der Kanton.
44)
6
... 68)

Art. 5a 67)

1 Die Gemeinden können Schülern der Primarstufe und der Sekun- darstufe I bedarfsgerechte schulergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stellen. Die öffentlichen Schulen Schulträger Schulergän- zende Tages- strukturen
rukturen beauf-
4) . Die Gemeinden sind anzuhören. iner anderen Gemeinde an- Zweckverbände 53) erfolgen. - und Orientierungsschulen oder deren Klas-
61) können auf Antrag des Erziehungsrates nach Rück- Schulkreise Gemeinsame Schulen Aufhebung von Schulen oder Klassen von Schulen
Art. 9
1 Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Septem- ber. 70)
2 Die Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schul- behörden sind berechtigt, zur Durchführung von Schullagern und Sporttagen die Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen.
70)
3 Das Erziehungsdepartement 6) regelt in Verbindung mit den Schul- behörden den Zeitpunkt des Schuljahresbeginns und die Verteilung der Ferien.
4
... 68)
Art. 10
1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich: a) während der Dauer der Schulpflicht für Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton, b) ausserhalb der Dauer der Schulpflicht für Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte im Kanton wohnhaft sind. 39)
2 Für die übrigen Schüler wird grundsätzlich ein Schulgeld erhoben, dessen Höhe vom Schulträger festgesetzt wird.
3 Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Schülerkosten der be- treffenden Schulstufe nicht übersteigen.
4
... 68)

Art. 11 59)

Art. 12
1 Der Kanton richtet einen Dienst für Schul - und Erziehungsber ein. Der Abteilung
55) we rden Aufgaben des sozialen und jugendpsy chologischen Dienstes übertragen.
2 Der Dienst für Schul - und Erziehungsberatung steht der Schule, den Eltern und den Jugendlichen zur Verfügung.
3 Die Aufgaben, die Organisation und die Stellung der Dienststelle werden auf Antrag des Erziehungsrates durch Verordnung des Re- gierungsrates geregelt. Beginn und Dauer des Schuljahres, Ferien Unentgeltlich - keit des Unter - richtes, Schul - geld Sozialer und jugendpsycholo - gischer Dienst
2) durch besondere gesetzliche Erlasse 9) ge-
49) ht das Bun- Berufsberatung Private Schulen, privater Unterricht Private Sonderschulen Daten - sammlungen

Art. 15c 60)

Das Erziehungsdepartement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Ausübung des Berufes im Kanton Schaffhausen unter- sagen, sofern dies aus Gründen des Kindesschutzes erforderlich ist. II. Recht auf Schul bildung sowie Schulpflicht
Art. 16
61)
1 Rechte und Pflichten der Schüler und Eltern bzw. Erziehungsbe- rechtigten gegenüber den öffentlichen Schulen ergeben sich: a) aus den Bildungszielen, b) aus der Schulpflicht, c) aus dem Recht auf Schulbildung.
2 Erziehungsberechtigte, welche ihren schulrechtlichen Pflichten nicht nachkommen, obwohl es ihnen den Umständen nach hätte zu- gemu tet werden können, werden mit Busse bis Fr. 1'000. - durch die zuständige Behörde bestraft. Die Erziehungsberechtigten sind vorab anzuhören.

Art. 16a Soweit besondere Bestimmungen über das Tätigwerden einer

Schulbehörde bzw. eines Schulleiters oder einer Schulleitung und die zu ergreifenden Massnahmen fehlen, ist diese befugt, unauf schiebbare schulische Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um im Einzelfall eine unzumutbare Störung des Schulbetriebs, na- mentlich bei erheblichen Gefährdungssituationen, zu vermeiden.
Art. 17
61)
1 Alle Kinder mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie wird durch den vollständigen Besuch des Kinder- gartens, der Primarschule und der Sekundarstufe I absolviert und dauert grundsätzlich 11 Jahre.
2 Der Beginn der Schulpflicht kann um ein Jahr aufgeschoben wer- den.
3 Wer die Sekundarstufe I in weniger als 3 Jahren durchlauf und das Folgejahr einer höheren Schule nicht ordentlich abschliesst, muss die Sekundarstufe I bis zur Erfüllung der ordentlichen Schul- pflicht besuchen.
4 Der Erziehungsrat entscheidet über die Entlassung und den vorzei- tigen Ausschluss aus der Schulpflicht auf Antrag der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung. Der Klassenlehrer und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind anzuhören. 64) Untersagen der Unterrichts - berechtigung Rechte und Pflichten der Erziehungs - berechtigten 61) Unaufschieb - bare Mass - nahmen zum Schutz des Schulbetriebs 60) Schulpflicht 61)
rimarschule entspricht, le an und dauert in dungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in werden.
12) , sofern die Schulstufen 60) Erfüllung der Schulpflicht 61) Gleiche Bildungsmöglich- keiten beider Geschlechter, Recht auf Schulbildung und Stipendien
III. Die Schulen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
1 Die Sc hulen erfüllen ihren Erziehungs - und Bildungsauftrag ge- meinsam mit den Eltern.
2 Die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schule und Schülern wird durch Dekret des Kantonsrates 11) 48) sowie durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt.
Art. 21
1 Die Schulen fördern durch besondere Massnahmen Schüler, die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind.
2 Für Schüler der Primar- und Orientierungsschule, die dem Unter- richt in der Klasse auf die Dauer nicht zu folgen vermögen, werden Sonderklas sen eingerichtet.
3 Schüler, die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind (Sprachgebre- chen, Fremdsprachigkeit u.a.m.), werden durch besonderen Unter- richt gefördert.
4 Die Einrichtung von Sonderklassen und besonderem Unterricht so- wie das Zuweisungsverfahren werden durch Verordnung des Erzie- hungsrates geregelt. 13)
Art. 22
1 Lehrfächer, Lehrpläne, Lehrmittel und Stundentafeln werden durch Verordnung des Erziehungsrates bestimmt. 14)
2 Die Lehrpläne sind so zu gestalten, dass: a) Bildu ngswerte und Ausbildungsziele eine Ganzheit bilden, b) sie dem Entwicklungsstand der Schüler gerecht werden, c) die Lehrstoffe grundlegend und exemplarisch sind und der Welt, in der die Schüler leben, entsprechen, d) ein ausgewogenes Verhältnis zwischen geistiger, seelischer und körperlicher Förderung besteht, e) Bildungsgänge möglichst lange offen bleiben, f) sie innerhalb der einzelnen Schulstufen und bis zu den verschie- denen Schulabschlüssen auch der weiterführenden Schulen eine Einheit bilden. g) während der Primarschule und der Orientierungsschule ge haft nicht weniger als 259 Pflichtlektionen angeboten werden.
3 Für Knaben und Mädchen ist die gleiche Ausbildung anzubieten. Zusammenar - beit mit den Eltern Besondere Förderung Lehrfächer und Lehrpläne
e, erden. -, der Orien-
. Diese haben den Persönlichkeitsrechten der Schüler in- und Ver-
64) Lehrverfahren Unterrichts - und Lehrmittel Ordnungsbe - fugnis der Schule

Art. 26 64)

1 Jeder Schule steht eine Schulleitung oder ein Schulvorsteher vor.
2 Die Schulleitung oder der Schulvorsteher vertritt die Schule gegen- über den Eltern und den Schulbehörden; sie bzw. er ist dafür be- sorgt, dass der Unterricht den organisatorischen Bestimmungen ent- spricht, welche das Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen vorschreiben.

Art. 27 Der Erziehungsrat kann nach Anhörung der Schulbehörde, Lehrer

und Eltern die Bewilligung erteilen, neue Möglichkeiten der Schulbil- dung durch Schulversuche in einzelnen Schulen oder in Versuchs- klassen zu erproben. B. Der Kindergarten

Art. 28 Der Kindergarten unterstützt die Eltern in der Erfüllung der Erzie-

hungsaufgaben: er fördert die seelische, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft vor.

Art. 29 41)

Die Zahl der Kinder in einer Klasse darf in der Regel 22 nicht über- steigen.
Art. 30
1
... 62)
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Kindergärten einzurichten, wenn ein Bestand von mindestens 16 Kindern gesichert ist. Sie können bei geringerer Schülerzahl mit Bewilligung des Erziehungsdepartemen- tes
6) die Führung eines Kindergartens beschliessen.
Art. 31
1 Die Gemeinden können die Einrichtung und die Führung eines Kin- dergartens an Vereine oder an Private übertragen. Solche Kinder- gärten sind den gleichen Bedingungen und der gleichen Aufsicht un- terstellt wie die Kindergärten der Gemeinden.
2 Kindergärten, die nicht von der Gemeinde geführt werden, haben Anspruch auf die Leistungen der Gemeinden und des Kantons, Vertretung der Schule nach aussen 64) Schulversuche, Versuchs - klassen Aufgabe Schülerzahl Aufgabe der Gemeinden Private Kindergärten
derschulen asse 25 nicht übersteigen. 41) geregelt. ichen Lehrer erteilt. kennt - - und Berufsentscheidungen vorzuberei- Aufgabe Dauer Schüler Schülerzahl Klassen - unter richt Aufgabe
Art. 38
1 Der Unterricht an der Orientierungsschule umfasst drei Schuljahre. Er kann mit Genehmigung des Erziehungsdepartementes 6) Schuljahr erweitert werden, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und ein Klassenbestand von mindestens zwölf Schülern gesichert ist.
2 Die vierte Kl asse ist ein Teil der öffentlichen Schule.
Art. 39
1 Die Orientierungsschule umfasst alle Schüler, die nicht in Sonder- schulen unterrichtet werden.
2 Die Schüler der Orientierungsschule werden nach Möglichkeit in der gleichen Schulanlage unterrichtet.
Art. 40
1 Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf in Realschulklassen in der Regel 20 und in Sekundarschulklassen nach Ablauf der Probezeit in der Regel 24 nicht übersteigen.
41)
2 Die Höchstzahl der Schüler in zusammengelegten Klassen, S derklassen und im Fachunterricht wird durch Dekret des Kantonsra- tes 11) 48) geregelt.
Art. 41
1 Die Orientierungsschule wird in den zwei Abteilungen Sekundar- schule und Realschule geführt. In der gleichen Schulanlage sollen sie in der Regel einer einheitlichen Leitung unterstehen.
2 Durch abteilungsübergreifenden Unterricht und gemeinsame Ver- anstaltungen ist der Kontakt unter den Schülern zu fördern.
Art. 42
1 Die Sekundarschule bereitet auf Berufe und Berufsschulen vor, eine anspruchsvollere Schulbildung voraussetzen.
2 Zur Gewährleistung der Vorbereitung auf die weiterführenden Mit- telschulen und auf Bildungsgänge mit erhöhten Anforderungen wird besonderer Vorbereitungsunterricht erteilt.
3 Die Organisation des besonderen Vorbereitungsunterrichtes wird durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt.
4 Der Unterricht wird in der Regel von Lehrern mit besonderer Aus- bildung in bestimmten Fächergruppen erteilt. Dauer Schüler Schülerzahl Innere Gliederung Sekundarschule
54)
.
48) können an der Kantonsschule
39) rat 48) regelt durch Dekret 11) die Organisation, die Realschule Lehrpläne Aufgabe Schultypen Schülerzahl Fachunterricht

Art. 49 Die Schüler der Kantonsschule sind berechtigt, sich in einer Schü-

lerorganisation zusammenzuschliessen. Die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt.
Art. 50
1 Der Kanton übernimmt auf Antrag für Schüler mi t Wohnsitz im Kan- ton das Schulgeld für den Besuch: a) auswärtiger, öffentlicher Mittelschulen, die Maturitätstypen oder andere Ausbildungsgänge führen, welche durch die Schaffhau- b) von Seminaren für Handarbeits - und Haus wirtschaftslehrerin- nen, c) von Ausbildungsgängen, die durch Beschluss des Kantonsra- tes
48) an der Schaffhauser Kantonsschule aufgehoben werden.
2 Der Regierungsrat entscheidet, für welche Schulen das Schulgeld übernommen wird. 17) F. Mittelschule für Berufs tätige

Art. 51 Der Kantonsrat 48) kann durch Dekret Einrichtungen beschliessen

oder Vereinbarungen mit bestehenden Organisationen treffen, die der Mittelschulbildung für Berufstätige dienen. 18) G. Die Sonderschulen
Art. 52
1 Die Sonderschulen dienen der Erziehung und Bildung von Kindern, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Ent- wicklung erheblich gefährdet sind. Die Sonderschulung soll die Kin- der befähigen, nach dem Mass ihrer Möglichkeiten an der Gemein- schaft und an der Gesellschaft teilzuhaben.
2 Sonderschulung wird – in der Regel auf Antrag der Eltern, der Klas- senlehrerin oder des Klassenlehrers oder der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung – durch die Schulbehörde bzw. Schullei- tung ange ordnet. Die Eltern sind in jedem Fall zur Mitsprache be- rechtigt. Die Anordnung von Sonderschulung ist dem Erziehungsde- partement zur Genehmigung zu unterbreiten.
64) Schüler - organisation Schulgeld für auswärtige Schulen Zweiter Bildungsweg Aufgabe
die Organisation des Sonderschulwe- ) Sonderschulen stellen im Rahmen eines Leis- -, Therapie-, Förde- - sowie vor - htigen Alter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
48) kann durch Dekret die Einrichtung von Fortbil-
11)
61) rtschaftlichen Weiterbildung. Öffentliche Sonderschulen Fortbildungs - unterricht Erwachsenen - bildung und Elternschulung
die allgemeine Bildung von Erwachsenen zu vertiefen oder zu erwei- tern und die Lernbereitschaft zu fördern.
3 Einrichtungen der Erwachsenenbildung müssen allen Erwachse- nen zugänglich sein.
4 Durch die Elternschulung wird die Fähigkeit der Eltern gefördert, die Kinder in ihrer Entwicklung und in ihrem Bildungsgang zu unter- stützen. I. ...
68)

Art. 54a 68)

Art. 54b 68)

Art. 54c 68)

IV. Die Lehrer
Art. 55
1 Die Lehrer der öffentlichen Schulen sind Arbeitnehmer des Kan- tons.
2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes
20) gelten sinngemäss für alle Lehrer, soweit das Schulgesetz keine besonderen Vorschrif- ten aufstellt.

Art. 56 -57 46)

Art. 58 47)

Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Stellenbeset- zung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt, so- weit sie nicht durch Dekret geregelt sind.
Art. 59
46)

Art. 60 Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer wird durch Dekret des K tonsrates 11) 48) bestimmt.

Art. 61 Die Lehrfreiheit ist im Rahmen des Schulgesetzes, der Dekrete, der

Verordnungen und der Lehrpläne gewährleistet. Arbeitgeber Besetzung der Lehrstellen Unterrichts - verpflichtung der Lehrer Lehrfreiheit
-, Erziehungs - und Berufswahl- - und Berufsberatungsstellen zusammenzuarbeiten. verpflichtet, in Konferenzen zu
11) 48) geregelt. - und die Schulbehörden bzw. die Schulleitung för-
64) - und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erw eitern, Studien die Befähigung zu verschaffen, an Schulen,
6) kann i m Einverständnis mit dem errichtsverpflichtung entlasten ) Zusammenar - beit mit Eltern und Schulbe - hörden bzw. Schullei- tungen 64) Konferenzen Förderung der Fortbildung und Weiterbildung Fortbildung Weiterbildung Urlaubs - gewährung
V. Erziehungs- und Schulbehörden bzw. Schulleitung
64)
Art. 69
1 Das Erziehungs - und Schulwesen ist dem Erziehungsdepartement
6) unterstellt.
2 Der Regierungsrat ordnet Schulangelegenheiten, deren Regelung ihm durch dieses Gesetz oder durch die Dekrete des Kantonsrates ausdrücklich zugewiesen ist.
3 Der Regierungsrat genehmigt Verordnungen und Beschlüsse des Erziehungsrates, aus denen sich eine finanzielle Mehrbelastung ergibt.
4 Der Regierungsrat bewilligt auf Antrag der Schulträger und des Er- ziehungsrates die Einrichtung neuer Lehrstellen.
Art. 70
1 Die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übt der Erziehungsrat aus. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Anträge über die Ge- nehmigung von Regelungen in Schulangelegenheiten, aus denen sich finanzielle Mehrbelastungen ergeben. Im übrigen ist der Erzie- hungsrat abschliessend zuständig für den Erlass sämtlicher Ausfüh- rungsbestimmungen zum Schulgesetz, die nicht ausdrücklich durch dieses und durch die Dekrete des Kantonsrates 48) einer anderen In- stanz zugewiesen sind.
2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Vorsteher des Erzie hungsde- partementes, dem Rektor der Pädagogischen Hochschule Schaff- hausen und neun weiteren vom Kantonsrat gewählten Mitgliedern. Vorsitzender ist der Erziehungsdirektor. Drei Mitglieder müssen Leh- rer der drei Schulstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Mitt elschule) sein. Der Lehrerschaft der verschiedenen Schulstufen steht ein Vor- schlagsrecht zu. 70)

Art. 71 44)

1 Die unmittelbare Aufsicht über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule übt die Schulbehörde bzw. Schulleitung aus. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung sorgt für die Einrichtung und Führung der Schulen nach den einschlägigen Vorschrif
2 Die unmittelbare Aufsicht über die Schaffhauser Sonderschulen als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt übt der Sonderschulrat aus. In ihm sind unter anderem Gemeinden, Personal und Eltern an- gemessen vertreten. Wahlbehörde ist der Regier ungsrat. Erziehungs - departement 6) , Regierungsrat Erziehungsrat Schulbehör den bzw. Schul - leitung 64)
on Amtes wegen Mitglied der Schulbe- selbstständig wahrgenommen werden. efugnisse. der Gemein den, die träger ge- - Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind. Er ord- u
6) , dem Wahl der Schulbehörde Schulleitung; Übertragung von Befugnis - sen der Schul- behörde Zusammensetzung und Wahl der Sc hul behörden von gemeinsamen Schulen und von Kreisschulen Aufsichts - kommission der Kantonsschule
Rektor der Kantonsschule sowie aus mindestens sieben Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungs- rat gewählt.

Art. 74a 68)

Art. 75
1 Der Lehrerschaft ist in der Schulbehörde bzw. in der Aufsichtskom- mission eine Vertretung einzuräumen.
2 Zahl, Wahlart und Stellung der Vert reter der Lehrerschaft werden durch den Schulträger geregelt.
Art. 76
1 Im Auftrag des Erziehungsrates beaufsichtigen Inspektoren die Schulen der Gemeinden, die Sonderschulen, den Unterricht an Pri- vatschulen und den privaten Unterricht.
2 Die Kantonsschule wird von ihrer Aufsichtskommission beaufsich- tigt.
70)
3 Aufgaben und Stellung der Inspektoren und der Aufsichtskommis- sion werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt. 70)

Art. 77 Erziehungs - und Schulbehörden bzw . Schulleitungen sind verpflich-

tet, Eltern und Lehrer über wichtige Vorgänge im Schulwesen zu un- terrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitsprache zu geben. VI. Die Schullasten
Art. 78
1 Die Erstellung und der Unterhalt der Schulgebäude und der Turn- anlagen mit allen erforderlichen Einrichtungen sind Sache des Schulträgers.
2 Die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und die Zweckver- bände 53) werden durch Gesetz 24) geregelt.
Art. 79
1 Die Besoldungen der Lehrer werden vom Kanton festgesetzt.
2 Die Besoldungen und die Aufwendungen für die Sozialversicherun- gen der Lehrer an Schulen, deren Schulträger der Kanton ist, bezahlt der Kanton. Vertretung der Lehrerschaft Inspektorat Informations - pflicht Schulanlagen Besoldungen
n-
53) sind, werden von den Gemeinden bezahlt.
47) rag in Abzug gebracht. Vergünstigungen der Gemein-
26) -
27) ten für die allgemeinen Lehr - und Unterrichtsmittel, für die
70) an den Sonderschulkosten in der Höhe ei- Lehrmittel, Schulbe- dürfnisse Sonderschulung
6 Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine teurere Sonderschulung in nerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob- wohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vor- handen wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule er- bringen müsste.

Art. 81a 28)

Der Regierungsrat kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im nachobligatorischen Schulbereich mit anderen Kantonen oder Schulträgern über den Besuch von Schulen und über die Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarungen abschliessen.

Art. 82 Die Fahrtkosten, die sich durch die Bildung von Schulkreisen für die

Schüler der Primarschule und der Orientierungsschule ergeben, werden von der Wohngemeinde übernommen.
Art. 83
1 Die Kosten f ür den Fortbildungsunterricht werden, soweit sie nicht durch die Beiträge des Bundes gedeckt sind, von den Gemeinden getragen.
2 Die Beiträge des Kantons und der Kursteilnehmer werden durch Dekret 11) geregelt.

Art. 84 61)

Die Kosten für ein e allfällige Versicherung der Schüler und der Leh- rer werden durch den Schulträger getragen.

Art. 85 29)

Die Kosten für den schulärztlichen Dienst, für den sozialen und ju- gendpsychologischen Dienst und für den pädagogisch- therapeuti- schen Die nst 57) werden vom Kanton getragen.

Art. 85a 29)

1 Die Kosten für die Zahnprophylaxe und die Zahnuntersuchung wer- den vom Kanton getragen.
2 An die Behandlungskosten werden Beiträge des Kantons ausge- richtet. Die sozialen Verhältnisse der Eltern sind insbesondere bei kieferorthopädischen Behandlungen zu berücksichtigen.
3 Die Beiträge des Kantons an die Behandlungskosten werden durch Dekret des Kantonsrates
48) geregelt.
30) Beitragsverein - barungen Fahrtkosten Fortbildungs - unterricht Versicherung Unentgeltliche kantonale Dienste Kostenregelung Schulzahnklinik
der Unterhalt der Kliniken ist Sache des Kan- ung werden vom Kanton, diejenigen
31) geregelt.
12) 48) geregelt.
48) kann Beiträge an private Schulen bewilligen, Gemeinde - eigene Dienste Elternschulung und Erwachsenen - bildung Fortbildung der Lehrer Stipendien Private Schulen
Art. 91
32)
1 Die Schullasten gemeinsamer Schulen oder von Kreisschulen kön- nen auf die Gemeinden verteilte werden. Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Nettokosten pro Schüler der einzelnen Schulstu- fen der Schulträgergemeinde nicht übersteigen. Das gleiche gilt für Schüler, die in separaten Klassen besonders gefördert werden. Grundsätzlich gelten als Schullasten nur Ausgaben für den Betrieb der Schule, unter Ausschluss der Aufwendungen für Schulbauten und deren Verzinsung und Abschreibung.
2 Die betroffenen Gemeinden können abweichende Vereinbarungen abschliessen.
3 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat auf Antrag einer Ge- meinde, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen, insbeson- dere der finanziellen Verhältnisse, das Schulgeld gemäss Absatz 1 um höchstens 20 Prozent reduzieren oder erhöhen.

Art. 92 71)

1 Der Anteil des Kantons an den Ausgaben für die Kindergärten, die Primar- und die Orientierungsschulen, deren Träger die Gemeinden sind, beträgt 42,3 Prozent der Aufwendungen für die Lehrerbesol- dungen gemäss kantonalen Ansätzen, eingeschlossen die Arbeitge- berbeträge für Sozialversicherungen.
2 Aufwendungen für die Besoldung von Informatikverantwortlichen und pädagogischen ICT -Supportern sind vom Abs. 1 ausgenom- men.

Art. 92a 67)

1 Die Gemeinden tragen die Kosten der schulergänzenden Tages- strukturen.
2 Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten zu beteili- gen.
3 Der Kanton beteiligt sich an den Betreuungskosten in Form von Pauschalen pro Schüler, pro Tag und Angebot, sofern die kantona- len Vorgaben eingehalten sind.
4 Der Regierungsrat legt die Modalitäten zur Berechnung der Pau- schalen auf Antrag des Erziehungsrates in einer Verordnung fest. Die Berechnung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der fol- genden Kostenverteilung: a) Beitrag Gemeinde und Erziehungsberechtigte: drei Viertel; b) Beitrag Kanton: ein Viertel. Verteilung der Schullasten bei gemeinsamen Schulen und Kreisschulen Beitragsleistung des Kantons Finanzierung der schulergän- zenden Tages- strukturen
und Rekurswesen beträgt 20 Tage.
48) zuständig, und Schlussbestimmungen
44) Beschwerde - und Rekurs - instanzen Kompetenzen des Kantons - rates 48) Anordnung von Ersatzmass- nahmen Ausführungs - bestimmungen

Art. 97 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Wider-

spruch stehenden Erlasse aufgehoben, in sbesondere das Schulge- setz vom 5. Oktober 1925 sowie Art. 23 lit. a Ziffer 6 des Gemeinde- gesetzes
33)
.

Art. 98 34)

Art. 99
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk durch den Regierungsrat stufenweise in Kraft gesetzt
35) . Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
36) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzu- nehmen.
2 Sofern das gleichzeitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz vom 23. Februar 1981 über die Än- derung der Art. 47 und 48 der Verfassung des Kantons Schaffhau- sen 37) verworfen wird, fällt dieses Gesetz dahin. Fussnoten:
1) Fassung gemäss G vom 5. November 1990, in Kraft getreten am
1. Januar 1991 (Amtsblatt 1991, S. 117).
2) SR 412.10.
3) SHR 412.100.
4) SHR 411.111.
5) Fassung gemäss D vom 24. März 1986, in Kraft getreten am 1.
1989 (Amtsblatt 1986, S. 303).
6) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
7) Fassung gemäss G vom 20. September 1993, in Kraft getreten am
1. Mai 1994 (Amtsblatt 1994, S. 275).
9) SHR 412.100, 412.101.
11) SHR 410.110.
12) SHR 416.010.
13) SHR 411.121.
14) Lehrpläne und Stundentafeln werden nicht mehr im Amtsblatt veröf- fentlicht und in die kantonale Gesetzessammlung und ins Rechtsbuch aufgenommen. Sie können auf dem Internet unter www.schule.sh.ch oder beim Erziehungsdepartement eingesehen werden (vgl.
1985, S. 104).
15) Fassung gemäss G vom 19. Dezember 1988, in Kraft getreten am
1. Januar 1990 (Amtsblatt 1988, S. 1373; 1989, S. 806).
16) SHR 411.101, 413.101.
17) SHR 413. 106 . Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
411.222. Ja- Ja- t 1998, S. 1804). Au-
410.113. Au-
1984 (Amtsblatt Ja- des Oberseminars und des Kinder- Ja- und geän- Au- Ja-
1320). Ja- Januar G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Januar
48) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
49) Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a dieses Gesetzes Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen konnten, wird dieser Anspruch auf den 31. Juli 2005 entzogen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungsvereinbarung zustande gekommen ist (Übergangsbestim- mung gemäss G vom 19. Januar 2004, Amtsbl att 2004, S. 1319).
53) Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1.
2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900).
54) Fassung gemäss G vom 8. Mai 2006, in Kraft getreten am 1.
2007 (Amtsblatt 2006, S. 611, S. 1160).
55) Fassung ge mäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.
2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
57) Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am
1. Februar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1922).
59) Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2012, in Kraft getreten am 1.
2013 (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948).
60) Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1. gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
61) Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1. gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
62) Aufgehoben durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1. gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
63) Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1. gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856). Der Stichtag gemäss Art
17a Abs. 1 dieses Gesetzes für das Schuljahr 2014/2015 ist der
30. Juni 2014.
64) Fassung gemäss G vom 12. Dezember 2016, in Kraft getreten am
1. August 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2027, Amtsblatt 2017, S. 560).
65) Eingefügt durch G vom 12. Dezember 2016, in Kraft getreten am
1. August 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2027, Amtsblatt 2017, S. 560).
66) Fassung gemäss G vom 24. September 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1763, 1764).
67) Eingefü g t durch G vom 29. Mai 2017, in Kraft getreten am 1.
2019 (Amtsblatt 2018, S. 2021, S. 2006)
68) Aufgehoben durch G vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
69) Eingefügt durch G vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am 1. gust 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
70) Fassung gemäss G vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
71) Fassung gemäss G vom 9. November 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020 S. 1963, Amtsblatt 2021, S. 322).
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