Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen (126.515.855.12)
CH - SO

Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen

Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen Vom 4. Juli 1969 (Stand 1. Januar 1994) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den vom Kantonsrat beschlossenen Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen vom 23. April 1969 beschliesst:

§ 1

1 Als Besoldungskosten werden für die Klassifikationen der Einwohnerge - meinden zur Berechnung des Staatsanteils berücksichtigt (einschliesslich Reallohnerhöhungen, Teuerungszulagen und Gemeinde- beziehungsweise Kreiszulagen): a) Grundbesoldungen; b) Funktionszuschläge; c) Haushaltungszulagen; d) Entschädigungen für Zusatzstunden; e) Dienstaltersehrungen und Besoldungsnachgenuss; f) Honorare für Stellvertretungen; g) Besoldungsanteile an Kreisschulen; h) Besoldungsanteile von Schulgeldern; i) subventionsberechtigte Besoldungs-Ersatzaufwendungen.

§ 2

1 Die Rechnungsstellen der Kreisschulen fordern von den Kreisgemeinden deren Anteile an den Besoldungskosten ein.

§ 3

1 Jede Einwohnergemeinde hat dem Departement für Bildung und Kultur
1 ) alle ihre Besoldungskosten gesondert zu melden für: a) Primar-, Ober-, Sekundar- und Hilfsschulen sowie zugehörige Ar - beitsschulen; b) Bezirksschulen und zugehörige Arbeitsschulen; c) Haushaltungsschulen.
2 Die Summe aller Besoldungskosten einer Einwohnergemeinde dient zur Bestimmung ihrer Besoldungsbelastung (erste Masszahl der Klassifikations - berechnungen).
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. In der GS nicht publiziert.
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§ 4

1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einwohnergemeinden wird jährlich durch das Finanzdepartement festgestellt (Einwohnerschlüssel zahl als zweite Masszahl der Klassifikationsberechnungen).

§ 5

1 Für jede Klassifikationsgruppe ist unter Berücksichtigung des Gesamtan - teils des Staates und der Grenzen der staatlichen Anteile (§§ 4 und 5 des Lehrerbesoldungsgesetzes) eine Skala in ganzen Prozenten festzulegen.

§ 6 *

1 Der Anstieg der Skala hat so zu erfolgen, dass sich für alle Einwohnerge - meinden aufgrund ihrer Schulschlüsselzahl dieselbe durchschnittliche Grundbelastung ergibt. Diese wird durch die vom Departe ment für Bildung und Kultur festzulegende Grenz-Schulschlüsselzahl bestimmt.

§ 7

1 Die Anpassung der Ausgleichskonti erfolgt durch Veränderung der Grenz- Schulschlüsselzahl.

§ 8

1 Die Nachklassifikation einer Einwohnergemeinde (§ 7 des Verteilungs - schlüssels) wird aufgrund ihrer Meldung über die gesamten Besoldungs - kosten erst am Jahresende vorgenommen. Sie findet rückwirkend nur auf die für die Klassifikation massgeblichen Besoldungskosten Anwendung.

§ 9

1 Der Staatsanteil wird für jede Klassifikationsgruppe direkt den Einwoh - nergemeinden ausgerichtet.

§ 10

1 Die Regierungsratsbeschlüsse vom 23. Januar 1959 und vom 24. Novem - ber 1959 über die Subventionierung von Sekundar-, Ober- und Hilfsschulen werden aufgehoben.

§ 11

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.09.1993 01.01.1994 § 6 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 28.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert -

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