Verordnung zum Energiegesetz (740.11)
CH - ZG

Verordnung zum Energiegesetz

Verordnung zum Energiegesetz Vom 12. Juli 2005 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 2004 1 ) , beschliesst: 1. Energieverwendung in Gebäuden, Bewilligungsverfahren und Gebäudeinformation

§ 1 * Allgemeine Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden

und an haustechnische Anlagen *
1 Für Planung, Bau und Betrieb von Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden, sind die wärme- und haustechnisch anwendbaren Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum zugrunde zu legen, namentlich die SIA-Norm 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», 380/4 «Elektri - sche Energie im Hochbau» sowie 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – all - gemeine Grundlagen und Anforderungen».
2 Ergänzend gilt Folgendes:
a) Bei neuen oder erweiterten Gebäuden darf nicht erneuerbare Energie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu höchs - tens 80 % decken.
b) Der Einbau einer Neuanlage mit direkt elektrischer Erwärmung von Brauchwarmwasser ist in Wohngebäuden nur erlaubt, wenn während der Heizperiode der Wärmeerzeuger für die Raumheizung auch das Brauchwarmwasser erwärmt oder vorwärmt oder wenn überwiegend erneuerbare Energie oder nicht anders nutzbare Abwärme für die Er - wärmung des Brauchwarmwassers dient. 1) BGS 740.1
c) Mit fossilen Brennstoffen betriebene und mit einer Absicherungstem - peratur von weniger als 110 Grad gefahrene Heizkessel müssen die Kondensationswärme ausnützen können. Diese Anforderung gilt auch beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, sofern sie technisch er - füllt werden kann und der Aufwand verhältnismässig ist.
d) Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist auf Notheizungen in Ausnahmefällen be - schränkt.
3 Im Übrigen sind die bei der Baudirektion und bei den Gemeindekanzleien aufliegenden «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (Mu - KEn) wegleitend.

§ 1a * Spezielle Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden

und an haustechnische Anlagen bei Bebauungsplänen und Bewilligungen für Arealbebauungen
1 Neue Gebäude gemäss Bebauungsplänen und in Arealbebauungen müssen gegenüber den Anforderungen nach § 1 Abs. 1, soweit sie auf messbare Werte für den Energiebedarf bezogen sind, um 10 % bessere Werte errei - chen.
2 Ergänzend gilt, dass bei Neubauten, Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von bestehenden Bauten der Anteil der nicht erneuerbaren Ener - gie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu höchs - tens 60 % decken darf.

§ 1b * Eigenstromerzeugung bei Neubauten

1 Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität sel - ber.
2 Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück erfolgt. Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche.
3 Die im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück instal - lierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche betragen, wobei nie 30 kW oder mehr verlangt werden.
4 Der Nachweis der minimal zu installierenden Leistung gemäss Abs. 3 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Formular zu erbringen.

§ 2 Heizungen im Freien

1 Die Beheizung von Anlagen im Freien ist nur dann gestattet, wenn we - nigstens zwei Drittel der benötigten Energie aus erneuerbaren Quellen stam - men und die Energieverwendung bedarfsabhängig gesteuert ist. 1a ... *
2 Vorbehalten bleiben Erleichterungen aus Sicherheitsgründen.

§ 3 Abwärmenutzung in Gebäuden und bei technischen Prozessen

1 Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und unter Berücksichtigung eines kalkulatorischen Energiepreiszuschlages von mindestens 5 Rp./kWh (Erdöl, Erdgas, Elektri - zität) wirtschaftlich tragbar ist.

§ 4 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch

1 Das Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwas - serkostenabrechnung VHKA, herausgegeben vom Bundesamt für Energie, ist wegleitend sowohl für bestehende Gebäude, in denen die Geräte zur Er - fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser installiert werden mussten, als auch für neue Gebäude mit wenigstens 7 Nutzeinheiten.

§ 5 Bewilligungsverfahren mit energietechnischem Nachweis;

Gebäudeinformation *
1 Die Energieverwendung in Gebäuden und ihnen zugeordneten Anlagen ist mit den technisch wesentlichen Einzelheiten im Baubewilligungsverfahren gegenüber der Baubehörde auf Formular der Baudirektion offen zu legen. Insbesondere sind nachvollziehbare und glaubhafte Angaben über erwartete Energieverbrauchsmengen zu leisten.
2 Ein solcher energietechnischer Nachweis ist von der Baubehörde zu kontrollieren. Baukontrollen bleiben vorbehalten 1 ) . *
3 Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen 2 ) und auf Formular der Baudirektion gegenüber Dritten ausweisen. 1)

§ 68 PBG 2) Siehe Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Art. 7.

2. Vollzug von Bundesrecht zur Energieversorgung

§ 6 Mit fossilen Brennstoffen betriebene

Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 )
1 Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen prüft die Baudirektion die Voraussetzungen von Art. 6 Bst. a und b des Eid - genössischen Energiegesetzes und entscheidet darüber zuhanden der Baube - hörde.

§ 7 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten von

elektrischer Energie 2 )
1 Die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten und die Erstat - tung von Mehrkosten werden im Streitfall durch die Baudirektion bestimmt.

§ 8 Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes

3 )
1 Bei Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, nimmt die Baudirektion zuhanden der Bundesbe - hörden zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen Stellung.
2 Die Baudirektion beauftragt den Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), vertreten durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG), mit der Erteilung der Bewilligungen für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 5 bar; für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibern von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellern für seinen Prüfauf - wand direkt Rechnung.
3 Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütliche Regelung zustande kommt, führt die Baudirektion unter Beizug des TISG ein Bewilligungsverfahren durch und koordiniert den Entscheid. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sinnge - mäss 4 ) . 1) SR 730.0 , Art. 6 2) SR 730.0 , Art. 7; SR 730.01 , Art. 5a 3) SR 746.1 4) BGS 721.11 , § 43
4 Für Bauvorhaben Dritter innerhalb des nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a der Eid - genössischen Rohrleitungsverordnung 2 ) bestimmten Abstandes von 10 m zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 5 bar hat die gemeindliche Baubehörde die Zustimmung der Baudirektion einzuholen. Liegt der Betriebsdruck zwischen 1 und 5 bar, gilt für Bauvorhaben die Pflicht zur Bauanzeige an die gemeindliche Baubehörde 3 ) . 3. Schlussbestimmungen

§ 9 Zuständigkeiten

1 Der erste Abschnitt dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Einwohnergemeinden, der zweite von der Baudirektion mit ihrer Energie - fachstelle vollzogen.
2 Die Baudirektion koordiniert den Informations- und Beratungsdienst mit den Einwohnergemeinden. Im Übrigen kann sie Dritte mit dem Vollzug be - trauen.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vollziehungsverordnung zum Energiegesetz vom 28. März 1994 4 ) und die Verordnung zur vorläufigen Einführung des Eidgenössischen Energie - gesetzes (EnG) vom 22. Dezember 1998 5 ) werden aufgehoben.

§ 11 * Übergangsbestimmung

1 Im Jahr 2009 sind sowohl die Schweizer Norm SN 520 380/1 «Thermi - sche Energie im Hochbau» mit Ausgabejahr 2007 als auch jene mit Ausga - bejahr 2009 zulässig. Die darauf zu beziehenden Normen des Schweizeri - schen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sind mit den diesen Ausga - bedaten zugeordneten Fassungen anwendbar.
2 Die übrigen Änderungen sind von einer Übergangsfrist ausgenommen. So - weit sie einem energietechnischen Nachweis nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen sind, gelten sie für nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung eingereichte Unterlagen. 2) SR 746.11 3) BGS 721.11 , § 44 Abs. 2 4) GS 24, 423 5) GS 26, 215

§ 12 * Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 3 ) . 3) Inkrafttreten am 23. Juli 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.07.2005 23.07.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 383 11.11.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert GS 29, 967 11.11.2008 01.01.2009 § 5 Titel geändert GS 29, 967 11.11.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 2 geändert GS 29, 967 11.11.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert GS 29, 967 11.11.2008 01.01.2009 § 12 eingefügt GS 29, 967 19.06.2012 01.07.2012 § 1 Titel geändert GS 29, 539 19.06.2012 01.07.2012 § 1a eingefügt GS 29, 539 01.12.2020 05.12.2020 § 2 Abs. 1a eingefügt GS 2020/085 22.04.2021 01.05.2021 § 2 Abs. 1a geändert GS 2021/020 19.10.2021 23.10.2021 § 2 Abs. 1a geändert GS 2021/051 25.01.2022 25.01.2022 § 2 Abs. 1a geändert GS 2022/003 29.11.2022 01.01.2023 § 1b eingefügt GS 2022/054 29.11.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1a aufgehoben GS 2022/054
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.07.2005 23.07.2005 Erstfassung GS 28, 383

§ 1 11.11.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 967

§ 1 19.06.2012

01.07.2012 Titel geändert GS 29, 539

§ 1a 19.06.2012

01.07.2012 eingefügt GS 29, 539

§ 1b 29.11.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/054

§ 2 Abs. 1a 01.12.2020

05.12.2020 eingefügt GS 2020/085

§ 2 Abs. 1a 22.04.2021

01.05.2021 geändert GS 2021/020

§ 2 Abs. 1a 19.10.2021

23.10.2021 geändert GS 2021/051

§ 2 Abs. 1a 25.01.2022

25.01.2022 geändert GS 2022/003

§ 2 Abs. 1a 29.11.2022

01.01.2023 aufgehoben GS 2022/054

§ 5 11.11.2008

01.01.2009 Titel geändert GS 29, 967

§ 5 Abs. 2 11.11.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 967

§ 11 11.11.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 967

§ 12 11.11.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 967
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