Vollzugsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur T... (832.14)
CH - SO

Vollzugsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Vollzugsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Vom 21. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002
1 ) sowie auf § 26 der Ver - ordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KRB vom

3. April 1996

2 ) beschliesst:

§ 1 * Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle selbstständig tätigen Ärzte und Ärztinnen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens über keine Zulassungsbe willigung und nicht über einen der folgenden Weiterbildungstitel verfügen: a) Allgemeinmedizin; b) Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungsti - tel; c) Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel; d) Kinder- und Jugendmedizin.
2 Für die übrigen in Art. 55a KVG und in der eidgenössischen Verordnung aufgeführten Kategorien von Leistungserbringern gilt der Zulassungsstopp nicht. Sie benötigen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kranken - pflegeversicherung keine Zulassungsbewilligung.

§ 2 Ausnahmezulassungen

1 Unbesehen der festgelegten Höchstzahl kann das Departement des In - nern im begründeten Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
2 Als begründeter Einzelfall gilt: a) die Übernahme einer bestehenden Praxis; b) das Vorliegen eines unter Berücksichtigung der lokalen oder regio - nalen Versorgungslage ausgewiesenen Bedarfs an weiteren Leis - tungserbringern der entsprechenden Fachrichtung; c) die privatärztliche Tätigkeit von Chefärzten und Chefärztinnen so - wie Leitenden Ärzten und Ärztinnen im Anstellungsverhältnis von Spitälern für die Dauer ihrer Anstellung.
1) SR 832.103 .
2) BGS 832.13 . GS 100, 170
1
3 Die Ausnahmezulassung kann mit Auflagen und Beschränkungen erteilt werden, wenn die konkreten Umstände dies erfordern. Sie ist in jedem Fall unter der Bedingung zu erteilen, dass der Ort der zugelassenen Tätigkeit nicht gewechselt wird.

§ 3 Praxisübernahmen

1 Eine Praxisübernahme im Sinne von § 2 Abs. 2 Bst. a liegt dann vor, wenn a) die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber verstorben ist oder auf die Zulassung zu Gunsten der Nachfolgerin oder des Nach - folgers verzichtet; b) die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche tatsächlich betrieben wurde; c) die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungs- oder Facharzttitel verfügt; d) die Nachfolgerin oder der Nachfolger alle übrigen Bewilligungsvor - aussetzungen des Bundes- oder des kantonalen Rechts erfüllt.

§ 4 Verfahren

1 Das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist schriftlich und begründet beim Gesund - heitsamt einzureichen.
2 Das Gesundheitsamt kann bei der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn und/oder einzelnen Unterorganisationen dieser Ge - sellschaft sowie vom Verband der Krankenversicherer (santésuisse) eine Stellungnahme zum Gesuch einholen.
3 Über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung entscheidet das Departement des Innern. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen beim Verwaltungs - gericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
4 Die Gebühr für den Entscheid über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung beträgt 100 Franken.
5 Der Entscheid des Departementes des Innern wird der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn und santésuisse zur Kenntnis gebracht. Diesen Organisationen steht kein Beschwerderecht zu.

§ 5 Verfall der Zulassungen

1 Die Zulassung verfällt, wenn der Leistungserbringer nicht innert 12 Mona - ten nach ihrer Erteilung Gebrauch macht, indem er zu Lasten der obligato - rischen Krankenpflegeversicherung tätig wird.
2 Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbe - sondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, auf Antrag die Frist verlängern.

§ 6 Gesundheitspolizeiliche Bewilligung

1 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Sinne einer gesund - heitspolizeilichen Bewilligung erfolgt gemäss den massgebenden eidge - nössischen und kantonalen Vorschriften unabhängig von der Zulassung bzw. Nicht-Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2
2 Die Berufsausübungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

§ 7 Übergangsbestimmungen

1 Leistungserbringer, die vor dem 4. Juli 2002 ein Gesuch um eine Berufs - ausübungsbewilligung gestellt haben, fallen nicht unter die Einschränkung dieser Verordnung, wenn sie spätestens 12 Monate nach dem 4. Juli 2005 zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig geworden sind. Eine Verlängerung nach § 5 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2

§ 5 gilt auch für Leistungserbringer, welche vor dem 4. Juli 2005 eine Zu -

lassung erhalten haben. Die Frist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2005 in Kraft und gilt bis zur Ausser - kraftsetzung der Verordnung des Bundesrates. Vorbehalten bleibt das Ein - spruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 23. September 2005.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

01.12.2009 01.01.2010 § 1 totalrevidiert -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 01.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert -

5
Markierungen
Leseansicht