Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden und Stellen
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten: RRB Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden und Stellen Vom 29. Januar 1991 (Stand 3. Februar 1991) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetz - buches vom 30. Oktober 1941
1 , beschliesst: Antragsberechtigte Behörden und Stellen im Sinne von Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge - setzbuches sind im Kanton Basel-Stadt: das Fürsorgeamt der Stadt Basel
2 ) , die Vormundschaftsbehörde
3 ) , das Bürgerliche Waisenhaus, die Fürsorgekommissionen der Landgemeinden Riehen und Bettingen
4 ) , der Basler Frauenverein am Heuberg
5 )
. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.
6 Der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unter - stützungspflichten antragsberechtigten Behörden vom 31. Juli 1984 wird aufgehoben.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Aufgrund des Sozialhilfegesetzes vom 29. 6. 2000 wurde das «Fürsorgeamt der Stadt Basel» in «Sozialhilfe der Stadt Basel» umbenannt.
3) Jetzt: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
4) Jetzt: Sozialhilfe Riehen und Bettingen.
5) Jetzt: Frauenberatung familea.
6) Wirksam seit 3. 2. 1991.
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