Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung des Steuerwertes landwirtschaftlicher Grundstücke, die nach Erwerbsgrund oder Eigentumsausübung der Kapitalanlage oder Spekulation dienen
Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung des Steuerwertes landwirtschaftlicher Grundstücke, die nach Erwerbsgrund oder Eigentumsausübung der Kapitalanlage oder Spekulation dienen vom 26. November 1973 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gest ü tzt auf Art. 34 Abs. 1 2. Satz des Steuergesetzes f ü r den Kanton Appenzell
I. Rh. vom 28. April 1968 und auf die Verordnung ü ber das Verfahren bei Schatzung
von Grundst ü beschliesst: Art. 1
1 Als Verkehrswert und Steuerwert im Sinne von Art. 34 Abs. 1 2. Satz gilt w ä hrend den ersten 15 Jahren mindestens der Kaufpreis oder Ü bernahmewert, sofern nicht eine Verkehrswertschatzung der Grundst ü cksch ä tzungskommission vorliegt, die h ö her ist.
2 Bei Liegenschaftserwerb zufolge Erbgang, nicht aber bei Erbteilung, wird die Ei- gentumsdauer des Erblassers angerechnet. Art. 2 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat sofort in Kraft.
Feedback