Standeskommissionsbeschluss über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (576)
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Standeskommissionsbeschluss über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz

Standeskommissionsbeschluss über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 12. August 1996
1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 (Stand 1. Januar 1995) über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG), beschliesst: Art. 1
1 Schutzräume gemäss BMG sind im Kanton Appenzell I. Rh. in allen üblicherweise mit Kellergeschossen versehenen Neubauten sowie bei wesentlichen Anbauten zu erstellen.
2 Die Kreisschreiben und Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz sind entspre- chend anzuwenden. Art. 2
2 Das Amt für Zivilschutz Appenzell I.Rh. kann in besonderen Fällen oder gestützt auf den Standeskommissionsbeschluss über die Steuerung des Schutzraumbaus vom

31. August 1999 Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht anordnen; diese gelten

insbesondere für: a) abgelegene Gebäude, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten; b) Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, die das Bundesamt für Zi- vilschutz in Weisungen umschreibt; c) Gebäude mit weniger als 15 Pflichtschutzplätzen, sofern in diesem Beurtei- lungsgebiet das Soll an Schutzplätzen erreicht ist; d) öffentliche Gebäude gemäss Art. 3 c der Schutzbautenverordnung vom

27. November 1978 (BMV).

Art. 3

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar
1997 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 14. Januar 1974.
1 Mit Revision vom 9. November 1999.
2 Abgeändert durch StKB vom 9. November 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2000). Inhalt der Baupflicht Ausnahmen Inkrafttreten
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