Gesetz betreffend Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolgen von Konkurs und A... (230.500)
    CH - BS

    Gesetz betreffend Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolgen von Konkurs und Auspfändung

    Ehrenfolgen von Konkurs und Auspfändung: Gesetz Gesetz betreffend Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolgen von Konkurs und Auspfändung Vom 10. Juni 1915 (Stand 10. Juni 1915) Der Grosse Rat, in Ausführung von § 3 der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889
    1 ) beschliesst was folgt:

    § 1

    1 Die fruchtlose Pfändung und der Konkurs als solche ziehen, abweichende gesetzliche Einzelbestim - mungen vorbehalten, keine Stillstellung in der Ausübung bürgerlicher Rechte nach sich.
    2 Diese Bestimmung gilt im hiesigen Gebiet auch für die auswärts wegen Auspfändung und Konkurs erfolgten Stillstellungen in der Ausübung der bürgerlichen Rechte.
    3 Sie gilt ferner vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an auch für die Fälle von Auspfändung und Konkurs, die vordem eingetreten oder beurteilt worden sind.

    § 2. - 6

    2 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
    1) Diese Verfassung ist aufgehoben; siehe jetzt Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. 3. 2005 (wirksam seit 13. 7. 2006).
    2) §§ 2 - 6: § 4 ist obsolet; im Übrigen sind in diesen Paragraphen Abänderungen des EG zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, des Wahlge - setzes, des Advokaturgesetzes und des Börsengesetzes enthalten.
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