Verordnung über die kantonale Rechtspflege in Militärversicherungssachen (552)
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Verordnung über die kantonale Rechtspflege in Militärversicherungssachen

Verordnung über die kantonale Rechtspflege in Militärversicherungs- sachen vom 11. April 1950 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 29. September 1949 über die Militärversicherung, beschliesst: I. Organisation Art. 1 Kantonales Versicherungsgericht über die Militärversicherung ist das Kantonsge- richt (Art. 55 Abs. 2 MVG). Art. 2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 300.— werden durch den Präsidenten als Einzelrichter und solche mit einem höheren Streitwert vom Gesamtgericht be- urteilt. Art. 3 Als Streitwert gilt der Betrag, der nach den Anträgen der Parteien ohne Zinsen und Kosten noch streitig ist. II. Verfahren Art. 4 Für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen ZPO, insbesondere der Abschnitt über das Verfah- ren vor dem Kantonsgericht als Versicherungsgericht (Art. 222 ff. ZPO), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Art. 5 Mit der Einleitung sind die vorangegangenen Verfügungen der Eidg. Militärversiche- rung und die Beweisurkunden beizulegen. Kantonales Versicherungs- gericht Zuständigkeit Streitwert Allgemeine Be- stimmungen Einleitung

Art. 6

Der Richter hat von Amtes wegen die f ü r den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen. Art. 7 Das Urteil ist den Parteien innert 30 Tagen seit der Ausf ä llung schriftlich mit einer Begr ü ndung und einer Rechtsmittelbelehrung zu er ö ffnen. Art. 8
1 Innert 30 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begr ü ndeten Urteils kann gegen die Erkenntnisse des kantonalen Versicherungsgerichtes und des Einzelrichters die Berufung an das Eidgen ö ssische Versicherungsgericht erkl ä rt werden.
2 Die Berufung ist schriftlich und im Doppel unter Einlegung des Erkenntnisses bei der Kantonsgerichtskanzlei einzugeben. Art. 9
1 Das Verfahren ist grunds ä tzlich kostenlos und geb ü hrenfrei.
2 Obsiegt der Kl ä ger, so hat er gegen ü ber der Milit ä rversicherung Anspruch auf Er- satz der Auslagen und Kosten seiner Prozessf ü hrung und Vertretung nach gerichtli- cher Festsetzung.
3 Einer Partei k ö nnen die Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sich das Prozess- verfahren f ü r sie als offenbar aussichtslos erwies. Art. 10 Gegen einen Gerichtsentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht die Revision verlangt werden wegen Entdeckung neuer, entscheidender Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil. III. Schlussbestimmung Art. 11 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft. Vom Bundesrat am 27. April 1950 genehmigt. Offizialmaxime Urteilser ö ffnung Berufung Unentgeltlichkeit Revision Inkrafttreten
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