Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die ... (481.52)
    CH - BL

    Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen

    Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen Vom 1. Juli 1997 (Stand 1. Juli 1997) Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird ge - stützt auf Art. 7 BV
    1 ) und Art. 33 Absatz 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995
    2 ) folgende Ver - einbarung getroffen:

    Art. 1 Zweck

    1 Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein (im folgenden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prüfungspflichti - gen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal.

    Art. 2 Prüfregion unteres Fricktal

    1 Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Rhein - felden.
    2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im folgenden Strassenver - kehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motorfahrzeug- Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschränken.

    Art. 3 Umfang der Delegation

    1 Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weis - sen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Trakto - ren.
    2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.

    Art. 4 Prüfkapazität

    1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von
    3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken.
    1) SR 101
    2) SR 741.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880

    Art. 5 Verfahren

    1 Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungs - pflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug- Prüfstation zu.
    2 Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote aufgrund der Anmeldun - gen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkon - trollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeugausweise ein, meldet die durchgeführten Prüfungen dem Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeug - halter bzw. von der Fahrzeughalterin.
    3 Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leis - tet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so er - lässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.
    4 Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom
    27. Oktober 1976
    3 ) ist das Strassenverkehrsamt zuständig.

    Art. 6 Anwendbares Recht

    1 Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchzufahren.
    2 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992
    4 )
    .
    3 Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrens - vorschriften an.
    4 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.

    Art. 7 Gebühren

    1 Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug von kostendeckenden Gebühren abgegolten.
    2 Der administrative Mehraufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation und des Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachgeprüftes Fahrzeug 5 Fr. Er wird durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.
    3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
    3) SR 741.51
    4) SR 235.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
    4 Der Ansatz gemäss Abs. 2 basiert auf dem lndexstand von Ende April 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Strassenverkehrsamt und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn im beiderseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.
    5 Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu gleichen Teilen. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrech - nung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.

    Art. 8 Haftung

    1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Strassen - verkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

    Art. 9 Vollzug

    1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.

    Art. 10 Streitigkeiten

    1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
    2 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Die - se bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsit - zende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwe - sen ernannt.
    3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
    4 Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
    5 )
    .

    Art. 11 Schlussbestimmungen

    1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung still - schweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
    2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 30. Juni
    2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.
    3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Vor - aussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Er - füllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
    4 Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung erstellen die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt eine Ab - rechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand.
    5) SR 279 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880

    Art. 12 Inkrafttreten

    1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    01.07.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung GS 32.880 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.07.1997 01.07.1997 Erstfassung GS 32.880 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
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