Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen (Filmgesetz)
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen (Filmgesetz) vom 30. Mai 1963 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1962 über das Filmwesen, beschliesst: Art. 1
1 Die Polizeidirektion ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Eröffnung oder Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung und über den Entzug von Be- triebsbewilligungen im Sinne von Art. 18 und 19 des Bundesgesetzes über das Filmwesen (Filmgesetz) vom 28. September 1962.
2 Gesuche um die Erteilung von Bewilligungen sind beim Bezirksrat einzureichen, der diese mit seinem Antrag an die Polizeidirektion zur Entscheidung weiterleitet.
3 Eine erteilte Bewilligung ist zu befristen. Art. 2 Die Polizeidirektion hört vor ihren Entscheiden über Bewilligungen und Bewilli- gungsentzüge im Sinne von Art. 18 und 19 des eidgenössischen Filmgesetzes eine von der Standeskommission gewählte Konsultativkommission an, in der die Bezirke, die filmkulturellen Organisationen, die Kinobesitzer und der Filmverleih vertreten sind. Art. 3
1 Der Entscheid der Polizeidirektion kann innert 10 Tagen an die Standeskommission weitergezogen werden.
2 Rekursberechtigt sind die Betroffenen. Bei Entscheiden über Bewilligungen und Bewilligungsentzüge im Sinne von Art. 18 und 19 des eidgenössischen Filmgeset- zes steht das Rekursrecht auch den Berufsverbänden des Filmwesens zu. Art. 4 Die Bewilligungsgesuche sind mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu versehen, insbesondere sind beizulegen: Bewilligungs- instanz Konsultativ- kommission Rekurs Unterlagen
1. ein Ausweis über das schweizerische Wohndomizil des Bewerbers;
2. ein Leumundsbericht über den Bewerber;
3. die baupolizeiliche Bewilligung;
4. die feuerpolizeiliche Bewilligung;
5. Ausweise über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers
und des Filmvorführungsbetriebes. Art. 5 Für Bewilligungen und Bewilligungsentzüge im Sinne von Art. 18 und 19 des eidge- nössischen Filmgesetzes wird neben den Barauslagen eine Gebühr von Fr. 50.— bis Fr. 300.— erhoben. Art. 6 Zuwiderhandlungen gegen die Bewilligungspflicht werden gemäss Art. 292 StGB geahndet. Art. 7 Diese Vollziehungsverordnung tritt nach der Genehmigung durch den Grossen Rat sofort in Kraft. Gebühren Strafen Inkrafttreten
Feedback