Gewässergesetz (812.1)
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Gewässergesetz

Gewässergesetz (GewG) vom 18.12.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998 (GSchV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG) und die Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau (WBV); gestützt auf die Artikel 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 2, 75 und 77 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 7. Juli 2009; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer und den Wasserbau und enthält die kantonalen Bestimmungen über die Gewässerbewirtschaftung.
2 Die Trinkwasserkontrolle und -verteilung sowie die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Fliessgewässer werden unter Vorbehalt der Artikel 10 und
11 durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 2 Gewässerbewirtschaftung

1 Als Gewässerbewirtschaftung gelten alle Massnahmen, die den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer, den Schutz der Wasservorkommen sowie die Nutzung der Gewässer und den Wasserbau an Fliessgewässern und Seen betreffen.
2 Die Gewässerbewirtschaftung muss gesamtheitlich, wirtschaftlich und effi - zient sein sowie den Schutz der Gewässer langfristig sicherstellen.
3 Die Gewässer werden im Rahmen von Einzugsgebieten bewirtschaftet. Die Perimeter der Einzugsgebiete werden vom Staatsrat im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden festgelegt, namentlich mit denjenigen der Nach - barkantone, wenn das Einzugsgebiet über die Kantonsgrenze hinaus reicht.

Art. 3 Kantonale Planung

1 Um eine koordinierte Gewässerbewirtschaftung zu gewährleisten, erstellt der Kanton gemäss Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) die Grundlagen und die Sachpläne der Gewässerbewirtschaftung; diese umfassen:
a) die Ableitung und Reinigung des Abwassers;
b) den Schutz der oberirdischen Gewässer;
c) den Schutz der unterirdischen Gewässer und den Schutz der Wasservor - kommen;
d) die Entnahmen aus öffentlichen Gewässern und die übrigen Nutzungen des Wassers;
e) den Wasserbau und den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen.
2 In den Grundlagen und in den Sachplänen werden festgelegt:
a) die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung für den gesamten Kanton und für jedes einzelne Einzugsgebiet;
b) die Handlungsprioritäten;
c) die regional und lokal einzusetzenden Mittel.
3 Der verbindliche Inhalt der Grundlagen und Sachpläne, insbesondere derje - nige nach Absatz 2, wird in den kantonalen Richtplan integriert. Dabei wird das für diesen Richtplan vorgesehene Verfahren angewandt.
4 Die Planung wird überprüft, wenn sich die Situation merklich verändert hat, mindestens aber alle 10 Jahre.

Art. 4 Richtplan des Einzugsgebiets

1 Der Richtplan des Einzugsgebiets konkretisiert auf der Ebene des Einzugs - gebiets die allgemeinen Ziele und Grundsätze des kantonalen Richtplans. Er definiert und koordiniert die erforderlichen Massnahmen.
2 Der Richtplan legt die Fristen für den Vollzug, die erforderlichen finanziel - len Mittel und die für den Vollzug verantwortlichen Stellen fest.
3 Der Richtplan wird von den Gemeinden erstellt, die sich im Perimeter des betroffenen Einzugsgebiets befinden. Kommen die Gemeinden dieser Aufga - be nicht nach, so wird der Richtplan von der in Artikel 7 bezeichneten Direk - tion zu Lasten der betroffenen Gemeinden erstellt.
4 Das Genehmigungsverfahren für den regionalen Richtplan im Bereich der Raumplanung gilt sinngemäss für den Richtplan der Einzugsgebiete.
5 Der Richtplan wird überprüft, wenn sich die Situation merklich verändert hat, mindestens aber alle 10 Jahre.
6 Er beinhaltet auch den regionalen Entwässerungsplan (REP) nach Artikel 4 GSchV.

Art. 5 Aufsicht

1 Der Staat vergewissert sich der Wirksamkeit der in den Richtplänen der Einzugsgebiete festgelegten Massnahmen; zu diesem Zweck kontrolliert er regelmässig den qualitativen und quantitativen Zustand der Gewässer. Wer - den die Ziele nicht erreicht, so legt der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die noch notwendigen Massnahmen fest.
2 Vollzugsorgane

Art. 6 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat folgende Aufgaben:
a) Er hat die Oberaufsicht über die Gewässer und die Wasserbaupolizei.
b) Er erlässt das Ausführungsreglement.
c) Er verteilt die Aufgaben auf die staatlichen Vollzugsorgane.
d) Er ergreift alle zur Gewährleistung der interkantonalen Zusammenarbeit notwendigen Massnahmen.
e) Er ernennt die Gewässerbewirtschaftungskommission und legt deren Organisation fest.
f) Er übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz und das Ausführungsreglement übertragen werden.

Art. 7 Zuständige Direktion

1 Die mit der Gewässerbewirtschaftung beauftragte Direktion
1 ) (die Direkti - on) erfüllt die Aufgaben, die sich aus der Gesetzgebung von Bund und Kanton ergeben und die nicht ausdrücklich einem anderen Vollzugsorgan übertragen sind.

Art. 8 Beratende Gewässerbewirtschaftungskommission

1 Für die Gewässerbewirtschaftung wird eine Kommission eingesetzt.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
2 Sie untersucht die allgemeinen Probleme der Gewässerbewirtschaftung und die damit zusammenhängenden Koordinationsmassnahmen; sie nimmt Stel - lung zu den ihr unterbreiteten Geschäften und arbeitet Vorschläge aus.
3 Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Staats, des Freiburger Gemeindeverbands, der Abwasserverbände und der von der Gewässerbewirt - schaftung betroffenen Kreise zusammen.

Art. 9 Gemeinden

1 Die Gemeinden haben folgende Aufgaben:
a) Sie führen die Aufgaben aus, die ihnen vom Gesetz, vom Ausführungs - reglement und vom Richtplan des Einzugsgebiets übertragen werden.
b) Sie arbeiten im Bereich der Gewässerbewirtschaftung zusammen.
c) Sie üben die Aufsicht über die Fliessgewässer auf ihrem Gebiet aus.
d) Sie sorgen für einen angemessenen Schutz der Wasservorkommen.
e) Sie geben sich die für die Gewässerbewirtschaftung notwendigen Re - glemente.
f) Sie unterstützen die kantonalen Behörden auf deren Verlangen.
g) Sie überwachen den Vollzug des Gesetzes auf ihrem Gebiet und zeigen jeden Verstoss der für das Strafverfahren zuständigen Behörde an.
2 Die Gemeinden eines Einzugsgebiets schliessen sich für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der in der Gesetzgebung über die Gemeinden vorgesehenen interkommunalen Zusammenarbeit zusammen.
3 Die Gemeinden konsultieren die zuständige Dienststelle, bevor sie Studien oder Arbeiten in Angriff nehmen; sie können diese jederzeit um Rat fragen.
3 Gewässerschutz

Art. 10 Wasservorkommen und Wasserentnahmen aus öffentlichen

Gewässern
1 Für den Schutz der Wasservorkommen und die Wasserentnahmen aus öf - fentlichen Gewässern gelten folgende Grundsätze:
a) Die öffentlichen Gewässer müssen rationell und koordiniert genutzt werden; die erste Priorität kommt der Trinkwasserversorgung zu.
b) Die gemeinschaftliche Nutzung bereits genutzter Wasservorkommen wird begünstigt.
c) Es muss ein möglichst natürlicher Wasserhaushalt erhalten bleiben.
d) Im Gewässer ist ein ausgeglichener Geschiebehaushalt sicherzustellen.
e) Die öffentlichen Wasservorkommen müssen langfristig bewahrt wer - den.

Art. 11 Sachplan der Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern

1 Der Staat erstellt einen Sachplan der Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern (Art. 3 Abs. 1 Bst. d) mit folgendem Mindestinhalt:
a) Inventar der öffentlichen Wasservorkommen und der Wasserversor - gungsanlagen (Art. 58 Abs. 2 GSchG und Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen);
b) Vorschriften über die möglichen Entnahmen, im Besonderen über deren Bewirtschaftung, Verwendungszweck und gemeinschaftliche Nutzung.

Art. 12 Genereller Entwässerungsplan (GEP)

1 Jede Gemeinde erstellt für ihr Gebiet – in Übereinstimmung mit dem Richt - plan des Einzugsgebiets – einen Generellen Entwässerungsplan (Art. 5 GSchV). Sie sorgt dafür, dass dieser auf den Ortsplan abgestimmt ist.
2 Der GEP legt insbesondere fest, welche Abwasseranlagen mit welcher Prio - rität verwirklicht werden müssen. Die Gemeinde überträgt diese Vorgaben in ihr Erschliessungsprogramm.
3 Das Genehmigungsverfahren für die Gemeinderichtpläne gilt sinngemäss für den GEP. Bevor der Plan in die Vernehmlassung gegeben wird, unterbrei - tet die Gemeinde ihn der zuständigen Dienststelle zur Vorprüfung.
4 Während des Vollzugs können am GEP untergeordnete Änderungen ohne neues Genehmigungsverfahren vorgenommen werden.

Art. 13 Wassergefährdende Stoffe

1 Der Staat stellt sicher, dass die Anlagen für die Lagerung, den Umschlag und die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie die übrigen erd - verlegten Tanks nach den Regeln der Kunst gebaut, kontrolliert, unterhalten und betrieben werden.
2 Im Ausführungsreglement werden die Vollzugsmodalitäten festgelegt.

Art. 14 Sanierung von Anlagen und Einrichtungen (Art. 15 GSchG)

1 Die Anlagen und Einrichtungen, deren Abwasser nicht den Vorgaben der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer entspricht (Art. 16 GSchG), müssen saniert werden.
2 Der Staat kann die Sanierung von Anlagen und Einrichtungen anordnen, wenn das Abwasser den Vorfluter zu verschmutzen droht oder wenn es die Sammelkläranlage stark belastet.
3 Das Verfahren wird im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 15 Gewässerschutzbereiche – Abgrenzung

1 Der Staat unterteilt das kantonale Gebiet in Gewässerschutzbereiche und hält diese Einteilung auf dem neuesten Stand (Art. 19 GSchG).

Art. 16 Gewässerschutzbereiche – Massnahmen der Landwirtschaft und

Abgeltung
1 Die Gewässerschutzmassnahmen, die die Landwirtschaft treffen muss, wer - den im Ausführungsreglement festgelegt und sind Gegenstand von Vereinba - rungen (Art. 62a GSchG). Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann der Staat die Massnahmen zu den gleichen Bedingungen mit Verfügung durch - setzen.
2 Die Höhe der Abgeltung für die Massnahmen der Landwirtschaft richtet sich nach dem Bundesrecht (Art. 62a GSchG).
3 Die Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten und der Abgeltung des Bundes wird je zur Hälfte vom Staat und von der Inhaberschaft der Grundwasserfassung getragen. Der Staat schuldet seinen Anteil nur, wenn die Abgeltung des Bundes garantiert ist.

Art. 17 Grundwasserschutzzonen – Abgrenzung und Einschränkungen

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Grundwasserfassungen oder -anreiche - rungsanlagen von öffentlichem Interesse erstellen den Grundwasserschutzzo - nenplan und das dazugehörige Reglement (Art. 20 GSchG).
2 In den Grundwasserschutzzonen sind insbesondere Erdsonden, die dem Bo - den Wärme entziehen, verboten.
3 In einer Grundwasserschutzzone dürfen keine neuen Arbeitszonen ausge - schieden werden.

Art. 18 Grundwasserschutzzonen – Verfahren

1 Das Genehmigungsverfahren für die Zonennutzungspläne und deren Regle - mente gilt sinngemäss für die Grundwasserschutzzonen.
2 Nach Abschluss des Verfahrens werden die Schutzzonen zur Information in den Zonennutzungsplan übertragen.

Art. 19 Grundwasserschutzzonen – Kontrolle

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Grundwasserfassungen oder -anreiche - rungsanlagen stellen sicher, dass der Plan und das Reglement der Grundwasserschutzzonen beachtet werden.

Art. 20 Grundwasserschutzareale

1 Der Staat erstellt die Pläne der Grundwasserschutzareale (Art. 21 Abs. 1 GSchG).
2 Das Genehmigungsverfahren für die kantonalen Nutzungspläne nach Arti - kel 22 RPBG gilt sinngemäss für die Grundwasserschutzareale. Nach Ab - schluss des Verfahrens werden die Areale zur Information in den Zonennut - zungsplan übertragen.
3 Die vom Staat getragenen Kosten für die Erstellung des Plans und die allfäl - ligen Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen werden auf die späte - ren Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen oder -anreiche - rungsanlagen überwälzt (Art. 21 Abs. 2 GSchG).
4 In einem Grundwasserschutzareal dürfen keine neuen Arbeitszonen ausge - schieden werden.

Art. 21 Einsätze bei Umweltverschmutzung und Gewässerschutzpolizei

(Art. 49 GSchG)
1 Das Ausführungsreglement bezeichnet die Stellen, die für die Gewässer - schutzpolizei und für Einsätze bei einer Umweltverschmutzung verantwort - lich sind. Die Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistun - gen bleibt vorbehalten.
2 Die Einsätze umfassen die nachteiligen Einwirkungen im Sinne des Bundes - gesetzes über den Schutz der Gewässer. Sie umfassen ausserdem alle Um - welteinwirkungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.
4 Wasserbau an Fliessgewässern und Seen
4.1 Planung und Arbeiten

Art. 22 Grundsätze

1 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen hat den Hochwasserschutz und die Revitalisierung zum Ziel.
2 Dieses Ziel wird in erster Linie über Unterhalts- und raumplanerische Mass - nahmen verfolgt; bauliche Massnahmen werden nach den Artikeln 37 GSchG sowie 3 und 4 WBG und nur wenn nötig durchgeführt.

Art. 23 Revitalisierung

1 Revitalisieren heisst im Besondern:
a) Bei natürlichen oder naturnahen Gewässerverläufen wird auf Eingriffe verzichtet.
b) Fliessgewässerabschnitte mit natürlichem oder naturnahem Verlauf werden geschützt.
c) Wo immer es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, werden die Voraussetzungen für einen natürlichen Verlauf der Fliessgewässer und für naturnahe Biotope wiederhergestellt, indem namentlich einge - dolte Wasserläufe offen gelegt werden.
d) Wo immer es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, werden die Ufer so umgestaltet, dass sie ihre natürlichen Funktionen wieder er - füllen können; dabei wird der minimale Raumbedarf der Fliessgewässer berücksichtigt.

Art. 24 Fliessgewässer, Seen und ihre Ufer

1 Die Fliessgewässer und Seen sowie ihre Ufer werden über den Zonennut - zungsplan als Schutzzonen nach Raumplanungsgesetzgebung definiert.

Art. 25 Minimaler Raumbedarf von Fliessgewässern

1 Der minimale Raumbedarf von Fliessgewässern dient dem Schutz vor Hochwasser und der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewäs - sers. Er wird vom Staat festgelegt.
2 Ist der minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers nicht festgelegt, so wird er von der zuständigen Dienststelle fallweise für die ihr unterbreiteten Projekte bestimmt. Wird er nicht festgelegt, so beträgt er 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand.
3 Bauten müssen einen Mindestabstand von 4 Metern zur Grenzlinie des mi - nimalen Raumbedarfs einhalten.
4 Der minimale Raumbedarf wird über den Zonennutzungsplan als Schutzzo - ne definiert. Andernfalls ist er Gegenstand einer besonderen Schutzmassnah - me. Es gilt das Genehmigungsverfahren für die Zonennutzungspläne und de - ren Reglemente.
5 Innerhalb des minimalen Raumbedarfs sind weder Materiallagerungen noch Änderungen des natürlichen Geländes zulässig.
6 Wanderwege und Zufahrten für die Landwirtschaft sind innerhalb des mini - malen Raumbedarfs zulässig.
7 Zwischen der Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs und dem Bauabstand sind leichte Umgebungsarbeiten erlaubt, sofern der Durchgang nicht behin - dert wird.

Art. 26 Frühwarndienst

1 Die Gemeinden, die einer Gefahr ausgesetzt sind, organisieren einen Früh - warndienst, um den Schutz der Personen und wichtiger Sachwerte vor den Gefahren des Wassers sicherzustellen (Art. 24 WBV).

Art. 27 Arbeiten – Ausführung

1 Die Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten, die im Richtplan des Einzugsgebiets vorgesehen sind, werden von den Gemeinden dieses Einzugs - gebiets ausgeführt. Sind solche Arbeiten in einem Bodenverbesserungsperi - meter vorgesehen, können sie einem Gemeindeverband oder einer Bodenver - besserungskörperschaft übertragen werden.
2 Schwemmholz auf natürlichen Seen, das die Schifffahrt gefährden könnte, wird vom Staat entfernt.
3 Die Arbeiten an den Ufern eines künstlichen Sees werden von dessen Be - treiberin oder Betreiber ausgeführt.
4 Die Arbeiten, die wegen Bauten oder Anlagen an Fliessgewässern oder Seen nötig sind, werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Bauten oder Anlagen ausgeführt.

Art. 28 Arbeiten – Aufsicht

1 Arbeiten, für die der Bund oder der Staat Subventionen zahlt, werden unter der Oberaufsicht der zuständigen Dienststelle ausgeführt.

Art. 29 Arbeiten – Verfahren

1 Wasserbauarbeiten sind dem Baubewilligungsverfahren unterstellt.

Art. 30 Arbeiten – Dringliche Massnahmen

1 Bei einer unmittelbaren Gefahr trifft die Gemeinde die dringlichen Mass - nahmen, die angesichts der Umstände nötig sind. Sie benachrichtigt sofort die zuständige Dienststelle und gegebenenfalls den betreffenden Gemeindever - band.
2 Die Kosten für die dringlichen Massnahmen werden von der Gemeinde ge - tragen, können aber von ihr ganz oder teilweise auf die betroffenen Eigentü - mer überwälzt werden.

Art. 31 Arbeiten – Nutzung fremder Grundstücke

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von anstossenden Grundstücken und andere Betroffene müssen ihre Grundstücke für die erforderlichen Arbeiten zur Verfügung stellen, namentlich wenn Material herbeigeführt, entfernt oder vorübergehend gelagert werden soll.
2 Im Streitfall entscheidet die Direktion nach Anhörung der Parteien.
3 Nach Abschluss der Arbeiten muss der ursprüngliche Zustand der Örtlich - keiten so weit möglich wiederhergestellt werden.
4 Die geschädigten Personen können innerhalb von sechs Monaten nach Be - endigung der Arbeiten auf dem betroffenen Grundstück Schadenersatz bean - tragen. Kommt keine Einigung zustande, so legt der Enteignungsrichter die Entschädigung fest.

Art. 32 Landerwerb – Form

1 Die öffentlichen Urkunden über Eigentumsübertragungen, die für Wasser - bauarbeiten an Fliessgewässern nötig sind, können von der amtlichen Geo - meterin oder vom amtlichen Geometer in der von der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Form angefertigt werden.
2 Die Eigentumsübertragungen nach diesem Artikel sind von Grundbuch- und Handänderungsgebühren befreit.

Art. 33 Landerwerb – Anmerkung

1 Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen der Eigentümerschaft und dem Gemeinwesen über den Landerwerb für Wasserbauarbeiten kann im Grundbuch angemerkt werden.
2 Die Anmerkung wird auf Anmeldung des Gemeinwesens vorgenommen. Der Anmeldung ist eine Kopie der Vereinbarung beizufügen.
3 Bei der Eintragung des Eigentumsübergangs löscht die Verwalterin oder der Verwalter des Grundbuchs die Anmerkung von Amtes wegen.
4.2 Wasserbaupolizei

Art. 34 Verbote

1 Es ist untersagt:
a) in Seen und Fliessgewässern und an deren Ufern Material und Gegen - stände abzulagern oder sonst wie den freien Abfluss des Wassers zu be - hindern;
b) Bauten, Standort- und Kontrollmarkierungen sowie Messeinrichtungen zu beschädigen;
c) die Ufer zu beschädigen oder die Ufervegetation zu beeinträchtigen;
d) das Ufer oder das Bett des Fliessgewässers zu befahren, es sei denn, dies sei für Ausbau- und Unterhaltsarbeiten unabdingbar;
e) die Schifffahrt oder den freien Durchgang auf den öffentlichen Sachen durch Arbeiten oder sonst wie zu behindern.

Art. 35 Massnahmen

1 Der Staat kann anordnen, dass Bauten, Anlagen und Lager, die ohne Bewil - ligung erstellt wurden, beseitigt werden und der ursprüngliche Zustand wie - derhergestellt wird; die fehlbare Person trägt die entstehenden Kosten.
2 Werden Bauten und Anlagen ihrem ursprünglichen Zweck entfremdet oder könnte ihr mangelhafter Unterhalt dem Wasserlauf schaden, so kann der Staat anordnen, dass sie auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers abgebrochen oder instand gesetzt werden.
3 Werden teilweise oder vollständige Umleitungen von Fliessgewässern nicht mehr zweckgemäss genutzt, so kann der Staat anordnen, dass sie aufgehoben und die Örtlichkeiten instand gestellt werden und dass der Wasserlauf nöti - genfalls an seinem alten Ort wiederhergestellt wird.

Art. 36 Materialgewinnung aus öffentlichen Gewässern

1 Wer aus öffentlichen Gewässern Material gewinnen will, braucht eine Be - willigung nach Artikel 44 GSchG und Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom
4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen.
2 Die Bewilligung wird befristet. Es besteht kein Anspruch auf Materialge - winnung.
3 Die Materialgewinnung muss durch ein höheres Allgemeininteresse ge - rechtfertigt sein, besonders um:
a) einen normalen Abfluss des Wassers, den Schutz des anliegenden Ge - ländes und die Erhaltung der Staubecken und des nutzbaren Grundwassers zu sichern;
b) einem Gemeinwesen die Möglichkeit zu geben, Arbeiten öffentlichen Interesses auszuführen.
4 Der Staat sorgt dafür, dass in den Wasserläufen ein ausgeglichener Ge - schiebehaushalt sichergestellt ist.
5 Das entnommene Material muss in erster Linie wieder in Wasserlaufab - schnitte mit einem Geschiebedefizit eingeführt werden, sofern das technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
6 Der Staatsrat setzt die Abgabe für die Materialgewinnung aus öffentlichen Gewässern fest.
7 Die Erträge aus Materialverkäufen werden nach Abzug der Abgaben und der Gewinnungskosten für die im betreffenden Richtplan des Einzugsgebiets vorgesehenen Wasserbau-, Revitalisierungs- und Unterhaltsarbeiten an Wasserläufen verwendet.
4.3 ...

Art. 37 ...

5 Finanzierung
5.1 Schutz der Gewässer und der Wasservorkommen

Art. 38 Aufgaben des Staats

1 Der Staat finanziert die kantonalen Aufgaben im Bereich der Gewässerbe - wirtschaftung. Dazu zählen insbesondere:
a) die wissenschaftlichen, technischen und finanztechnischen Studien, die für die Gewässerbewirtschaftung nötig sind;
b) die für die Festlegung der Grundwasserschutzareale erforderlichen Stu - dien und die daraus abgeleiteten Massnahmen;
c) die Studien, die für die Festlegung der Gewässerschutzbereiche Ao und Au und der Zuströmbereiche Zo und Zu erforderlich sind, sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen, für die der Staat zuständig ist;
d) die Überwachung des Zustands der ober- und unterirdischen Gewässer;
e) die Information, Schulung und Beratung.

Art. 39 Aufgaben des Einzugsgebiets

1 Die Gemeinden des Einzugsgebiets finanzieren:
a) die Ausarbeitung des Richtplans des Einzugsgebiets;
b) den Aufbau der Strukturen, die für die Verwaltung des Richtplans des Einzugsgebiets nötig sind;
c) die Schulung der Personen, die auf interkommunaler, kommunaler oder betrieblicher Ebene für die Gewässerbewirtschaftung verantwortlich sind;
d) die Messkampagnen, mit denen in Gewässern die Wirksamkeit der Massnahmen bestimmt wird, die gemäss dem Richtplan des Einzugsge - biets getroffen wurden.
2 Hierfür können sie einen Fonds einrichten, der durch eine Abwasserabgabe von höchstens 5 Rappen pro Kubikmeter konsumiertes Wasser gespeist wird.
3 Die Abgabe wird bei den Trinkwasserverbraucherinnen und -verbrauchern eingezogen.

Art. 40 Gemeindegebühren – Grundsatz

1 Die Gemeinden erheben bei den Eigentümerinnen und Eigentümern, den In - haberinnen und Inhabern von Baurechten und den Nutzniesserinnen und Nutzniessern von bebauten und unbebauten Grundstücken Gebühren, wobei sie die Verwendung der Grundstücke und Gebäude sowie die Art und die Menge des erzeugten Abwassers angemessen berücksichtigen.
2 Die Gemeindegebühren dienen dazu, die Kosten für die kommunalen Ab - wasseranlagen zu decken; ferner decken sie den Anteil der Gemeinde an den Kosten für interkommunale Anlagen dieser Art.
3 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Anschlussgebühr und Vorzugslast;
b) jährliche Grundgebühr;
c) Betriebsgebühr.

Art. 41 Gemeindegebühren – Anschlussgebühr und Vorzugslast

1 Die Anschlussgebühr dient dazu, die Baukosten für bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu decken.
2 Bei bebauten Grundstücken wird der ganze Betrag erhoben.
3 Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in einer Bauzone, die teil - weise überbaut ist, können die Gemeinden die Anschlussgebühr für die Ge - bäude, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, aufgrund einer theoretischen Fläche berechnen, sofern die Berücksichtigung des gesamten Grundstücks zu einer untragbaren Belastung führen würde.
4 Bei nicht überbauten, jedoch anschliessbaren Grundstücken wird eine Vor - zugslast erhoben, die höchstens 70 % der Anschlussgebühr beträgt.

Art. 42 Gemeindegebühren – Jährliche Grundgebühr

1 Die jährliche Grundgebühr dient der Finanzierung:
a) der Fixkosten für den Werterhalt der Abwasseranlagen (Abschreibung, Zinsen und Spezialfinanzierung);
b) der Kosten für die im GEP vorgesehenen Abwasseranlagen (Grober - schliessung).
2 Bei bestehenden Abwasseranlagen wird die Gebühr aufgrund ihrer Lebens - dauer und des aktuellen Ersatzwertes gemäss GEP berechnet.
3 Für die Abwasseranlagen, die noch gebaut werden müssen, wird die Gebühr aufgrund der im GEP vorgesehenen Planung bestimmt; sie muss so festgelegt werden, dass die Baukosten gedeckt werden können.
4 Die Gebühr dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufwendungen nach Absatz 1; die Beträge nach den Absätzen 2 und 3 müssen zu mindestens
60 % gedeckt sein.

Art. 43 Gemeindegebühren – Betriebsgebühr

1 Die Betriebsgebühr dient dazu, den Betrieb und den Unterhalt der öffentli - chen Abwasseranlagen zu finanzieren.

Art. 44 Reglement

1 Die Berechnung und die Erhebung der Abgabe (Art. 39 Abs. 2 und 3) und Gebühren (Art. 40–43) werden im Gemeindereglement (Art. 9 Abs. 1 Bst. e) festgelegt.
5.2 Wasserbau an Fliessgewässern und Seen

Art. 45 Kosten

1 Die Kosten der Grundlagenbeschaffung nach Artikel 27 WBV werden vom Staat getragen.
2 Die Kosten der Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten gehen zu Lasten der betroffenen Gemeinde. Diese kann von den betroffenen Drittper - sonen eine Beteiligung verlangen.
3 Die Kosten für die Arbeiten nach Artikel 27 Abs. 3 und 4 sind von denjeni - gen zu tragen, denen die Ausführung obliegt.

Art. 46 Beteiligung von Drittpersonen

1 Von einer Drittperson kann eine finanzielle Beteiligung verlangt werden, wenn die Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten:
a) ihr einen besonderen Vorteil verschaffen, oder
b) erforderlich oder teurer werden, weil sich Bauten oder Anlagen in ei - nem ordnungswidrigen Abstand von einem Fliessgewässer oder See be - finden, oder
c) wegen einer Änderung der Abflussverhältnisse im Zusammenhang mit einem Grundstück, einer Baute oder einer Anlage erforderlich werden.
2 Das in den Artikeln 102 und 103 RPBG festgelegte Verfahren gilt sinnge - mäss.

Art. 47 Subventionen: Grundsätze

1 Die im Richtplan des Einzugsgebiets vorgesehenen oder als Folge von Na - turgewalten notwendigen Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten können subventioniert werden. Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Subvention sowie den Höchstsatz fest. Die Subven - tion umfasst den Anteil des Staats und die Beiträge, die der Staat im Rahmen der Programmvereinbarungen mit dem Bund erhält.
2 Der Gesamtbetrag der von der öffentlichen Hand gewährten Beiträge für ein bestimmtes Objekt darf 80 % der anrechenbaren Ausgaben nicht übersteigen. Die Spezialgesetzgebung und der Artikel 23 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG) bleiben vorbehalten.
3 Wenn die Kosten der Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten im Verhältnis zu den Schutzgütern unverhältnismässig hoch sind, wird keine Subvention gewährt; die Revitalisierungsarbeiten und Notfallmassnahmen werden dabei nicht berücksichtigt.
3a Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Be - stimmungen der Subventionsgesetzgebung.
4 ...

Art. 47a Subventionen: Zuständigkeiten

1 In den Grenzen des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanz - haushalt des Staates fallen die Verfügungen über die Gewährung und die Höhe von Subventionen in die Zuständigkeit des Staatsrats.
2 Der Staatsrat kann der Direktion die Kompetenz zur Gewährung von Sub - ventionen bis zu 500'000 Franken übertragen.
3 Bei Projekten, die Bestandteil einer Programmvereinbarung sind, umfasst der für die Festlegung der Zuständigkeit berücksichtigte Subventionsbetrag den Anteil des Staates und die Beträge, die er vom Bund erhält. Bei Projekten, die nicht Bestandteil einer Programmvereinbarung sind, ist allein die Höhe der staatlichen Subventionen massgebend.

Art. 48 Zusätzliche Subventionen – Wild- und Gebirgsbäche sowie Bo -

denverbesserungsarbeiten
1 Für Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten kann eine zusätzliche Subvention gewährt werden:
a) bei Wild- oder Gebirgsbächen;
b) beim Erwerb und Aufteilen von Grundstücken im Rahmen eines Bo - denverbesserungsprojekts.

Art. 49 Zusätzliche Subventionen – Revitalisierungs- und Unterhaltsar -

beiten
1 Eine zusätzliche Subvention kann gewährt werden:
a) für die im Richtplan des Einzugsgebiets vorgesehenen prioritären Revi - talisierungsarbeiten; der Satz wird entsprechend der ökologischen Be - deutung der Arbeiten festgelegt;
b) für Unterhaltsarbeiten an naturnahen oder revitalisierten Fliessgewäs - sern, sofern diese Arbeiten gemäss einem von der zuständigen Dienst - stelle genehmigten Unterhaltsplan ausgeführt werden.

Art. 50 Mindestkosten

1 Die Mindestkosten der beitragsberechtigten Arbeiten werden durch das Ausführungsreglement festgesetzt.

Art. 51 Anrechenbare Kosten

1 Die für die Berechnung der Subvention zu berücksichtigenden Ausgaben beinhalten insbesondere die Kosten für die Planungsarbeiten, den Erwerb von Grundstücken, die Ausführung der Arbeiten, die Vermessung und die Ver - markung.
2 Die Beteiligungen Dritter nach Artikel 46 werden vom anrechenbaren Be - trag abgezogen.

Art. 52 Dringliche Arbeiten

1 In Fällen höherer Gewalt kann der Staatsrat für die Finanzierung der dringli - chen Arbeiten einen Vorschuss gewähren.
2 Der Vorschuss darf den voraussichtlichen Betrag der kantonalen Subvention nicht überschreiten.
5.3 ...

Art. 53 ...

Art. 54 ...

6 Vollzug

Art. 55 Einsatzkosten bei nachteiliger Einwirkung

1 Die Kosten von Einsätzen, die aufgrund einer nachteiligen Einwirkung er - folgen (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer), werden der Person auferlegt, die den Einsatz verursacht hat (die Störerin oder der Störer).
2 Bei mehreren Verursacherinnen und Verursachern werden die Kosten im Verhältnis ihrer Verantwortung aufgeteilt.
3 ...
4 Das Vorschuss- und Inkassoverfahren wird im Ausführungsreglement näher geregelt.
5 Die Kosten werden auf der Basis des vom Staatsrat festgelegten Tarifs be - rechnet.
6 Die Einsatzkosten der Feuerwehr werden in der Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen geregelt.

Art. 56 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Die in diesem Gesetz oder einem Gemeindereglement vorgesehenen Gebüh - ren, Abgaben, Steuern, Beiträge und Kosten werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 57 Gebühren

1 Für die Bewilligungen, Kontrollen, Analysen und übrigen Leistungen, die in diesem Gesetz und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen vorge - sehen sind, werden Gebühren erhoben.
2 Die Höhe der kantonalen Gebühren wird vom Staatsrat festgelegt, diejenige der Gemeindegebühren von der Gemeinde.

Art. 58 Zugang zu Daten

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Personendaten werden der zuständigen Dienststelle zur Verfügung gestellt. Werden diese Daten elektronisch verarbeitet, so können sie über ein elektronisches Abrufverfah - ren zur Verfügung gestellt werden.
2 Im Ausführungsreglement wird festgelegt, welche Daten zur Verfügung ge - stellt und welche Instanzen mit der Übermittlung beauftragt werden.

Art. 59 Enteignung

1 Folgende Werke und Massnahmen entsprechen einem öffentlichen Interesse im Sinne des Gesetzes über die Enteignung:
a) die Anlagen und Einrichtungen, die dem Gewässerschutz, der Ablei - tung oder der Reinigung des Abwassers dienen;
b) die Grundwasserschutzareale und -zonen sowie die besonders gefährde - ten Gewässerschutzbereiche;
c) der Ausbau und die Revitalisierung von Fliessgewässern.

Art. 60 Ausführungsreglement

1 Das Ausführungsreglement legt die Vorschriften fest, die für die Umsetzung dieses Gesetzes und des Bundesrechts notwendig sind.
2 Es kann die Anwendung bestimmter Normen, Richtlinien und Empfehlun - gen vorschreiben, die den Schutz und den Ausbau von Gewässern betreffen und von Fachorganen verfasst wurden. Zu diesen Fachorganen gehören na - mentlich:
a) der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA);
b) der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA).
3 Es kann die Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen der zuständi - gen Dienststelle übertragen.
7 Strafbestimmungen

Art. 61

1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) den in den Plänen und Reglementen der Grundwasserschutzzonen fest - gelegten Bestimmungen zuwiderhandelt (Art. 17);
b) die Arbeiten an Ufern von künstlichen Seen nicht ausführt (Art. 27 Abs.
3);
c) die Arbeiten, die infolge von Bauten oder Anlagen an Fliessgewässern oder Seen nötig sind, nicht ausführt (Art. 27 Abs. 4);
d) gegen Verbote der Wasserbaupolizei verstösst (Art. 34);
e) ohne Bewilligung Material aus öffentlichen Gewässern gewinnt (Art.
36 Abs. 1);
f) einer Verfügung, in der er oder sie unter Hinweis auf die Strafandro - hung dieses Artikels zur Umsetzung dieses Gesetzes aufgefordert wird, zuwiderhandelt.
2 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
3 Die Strafbestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 62 Fristen

1 Die kantonale Planung (Art. 3) muss innert 4 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden; innerhalb derselben Frist legt der Staatsrat die Perimeter der Einzugsgebiete fest und müssen sich die Gemeinden ge - mäss Artikel 9 Abs. 2 zusammenschliessen.
2 Der Richtplan des Einzugsgebiets (Art. 4) muss innert 5 Jahren nach der Genehmigung der kantonalen Planung in die Vernehmlassung gegeben wer - den.
3 Das Gemeindereglement (Art. 9 Abs. 1 Bst. e) muss innert 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden.
4 Der GEP (Art. 12) muss innert 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge - setzes erstellt werden.
5 Der Plan und das Reglement der Grundwasserschutzzonen (Art. 17) müssen innert 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden. Im Unterlassungsfall lässt die Direktion diese Arbeiten auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers ausführen.

Art. 63 Subventionen

1 Anspruch auf staatliche Subventionen geben nur die generellen Entwässe - rungspläne (GEP) sowie die vom Bund subventionierten Abwasseranlagen.
2 Stichtag für die Bestimmung des Beitragssatzes ist der Tag, an dem das Ge - such um eine Bundessubvention eingereicht wurde.
3 Die Beitragsverfügungen für Wasserbauprojekte, die nach altem Recht ge - troffen wurden, bleiben gültig, doch müssen die Bauarbeiten innerhalb der Frist beendet werden, die in der Verfügung festgelegt ist.

Art. 64 Wasserbauunternehmen

1 Die nach bisherigem Recht bestehenden Wasserbauunternehmen müssen aufgelöst oder in Gemeindeverbände umgewandelt werden. Ihre Rechte und Pflichten werden von den betroffenen Gemeinden übernommen.
2 Wasserbauunternehmen, die wichtige Wasserbauarbeiten durchführen, wer - den nach Abschluss dieser Arbeiten aufgelöst.
3 In jedem Fall werden die Wasserbauunternehmen 10 Jahre nach dem In - krafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
3a Der Staatsrat kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Auflö - sung von Wasserbauunternehmen aus wichtigen Gründen und für einen be - grenzten Zeitraum aufschieben. Der Staatsrat kann seinen Entscheid rückwir - kend auf den 1. Januar 2021 gelten lassen.
4 Die Gemeinden können diese Aufgaben im Rahmen eines Gemeindever - bands übernehmen, wenn das Wasserbauunternehmen für ein gemeindeüber - greifendes Gebiet zuständig war. Die Tabelle der Beitragssätze des Wasser - bauunternehmens bleibt auch für den Gemeindeverband gültig. Das Regle - ment regelt die Beiträge der Eigentümerschaft.

Art. 65 Änderung bisherigen Rechts – Anwendung des Zivilgesetzbuchs

1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 66 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung und Bauwesen

1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG) (SGF
710.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 67 Änderung bisherigen Rechts – Öffentliche Sachen

1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 68 Änderung bisherigen Rechts – Fischerei

1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (SGF 812.1);
b) das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF
743.0.1);
c) das Dekret vom 4. November 1976 über die Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF
743.0.14).

Art. 70 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 23.2.2010).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_004
31.05.2010 Art. 61 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 56 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 56 geändert 01.01.2013 2012_016
04.02.2020 Art. 42 Abs. 1, a) geändert 01.03.2020 2020_015
26.03.2021 Art. 21 Titel geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 21 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 55 Titel geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 55 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2023 2021_044
26.03.2021 Art. 55 Abs. 6 eingefügt 01.01.2023 2021_044
05.11.2021 Abschnitt 4.3 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 37 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Abschnitt 5.3 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 53 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 54 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
14.10.2022 Art. 45 Abs. 3 geändert 01.12.2022 2022_109
14.10.2022 Art. 47 Abs. 3a eingefügt 01.12.2022 2022_109
14.10.2022 Art. 47 Abs. 4 aufgehoben 01.12.2022 2022_109
14.10.2022 Art. 47a eingefügt 01.12.2022 2022_109
14.10.2022 Art. 64 Abs. 3a eingefügt 01.12.2022 2022_109 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 21 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044

Art. 21 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044

Art. 21 Abs. 2 eingefügt 26.03.2021 01.01.2023 2021_044

Abschnitt 4.3 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 37 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 42 Abs. 1, a) geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015

Art. 45 Abs. 3 geändert 14.10.2022 01.12.2022 2022_109

Art. 47 Abs. 3a eingefügt 14.10.2022 01.12.2022 2022_109

Art. 47 Abs. 4 aufgehoben 14.10.2022 01.12.2022 2022_109

Art. 47a eingefügt 14.10.2022 01.12.2022 2022_109

Abschnitt 5.3 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 53 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 54 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 55 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044

Art. 55 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044

Art. 55 Abs. 3 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044

Art. 55 Abs. 6 eingefügt 26.03.2021 01.01.2023 2021_044

Art. 56 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 56 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 61 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 64 Abs. 3a eingefügt 14.10.2022 01.12.2022 2022_109

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