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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (649.7)

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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (649.7)

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. September 2014)
1 )

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung so - wie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerken - nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsaus - übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz si - cherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschul - reife im Allgemeinen,
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalenAngelegenhei - ten.
1) Fassung vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ersetzt GS 32.531) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Arti - kel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkon - ferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirekto - renkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

Art. 4 Anerkennungsbehörde

1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsab - schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.

Art. 5 Vollzug der Vereinbarung

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüs - se.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zu - ständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.

Art. 6 Anerkennungsreglemente

1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b. das Anerkennungsverfahren und
c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab - schlüsse.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustim - mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Aner - kennungsbehörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung

1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschlussden in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Vor - aussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal regle - mentierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eige - nen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkann - ten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiter - führenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und ange - messene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Aner - kennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9 Dokumentation, Publikation

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die aner - kannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden derAnerkennungs - behörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes
2 )
.
2) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Priva - ten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Kon - ferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
3 ) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können ge - mäss Artikel 82 des Bundesgerichtsgesetzes
4 ) beim Bundesgericht mit Be - schwerde angefochten werden.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

Art. 11 Strafbestimmung

1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungs - abschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf - bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12 Kosten

1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbe - halt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend die nachträgliche ge - samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms oder die Aner - kennung ausländischer Berufsdiplome können Entscheidgebühren in der Höhe von mindestens 100 Fr. bis höchstens 2000 Fr. erhoben werden. Die Ent - scheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit-und Arbeitsaufwand für die Bearbei - tung des Anerkennungsgesuchs.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest.

Art. 12 bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechti -

gung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kanto - nalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbe - willigung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ent - sprechenden Entscheides mitzuteilen.
3) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Ent - zugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Ent - zugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbe - reich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintra - gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechti - gung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Ta - gen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission ge - mäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 12 ter Register über Gesundheitsfachpersonen

1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in-und ausländischen Ausbildungsabschlüssen in den im Anhang zu dieser Vereinba - rung aufgeführten Gesundheitsberufen. Sie kann diese Aufgabe an Dritte dele - gieren.
2 Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
3 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Pa - tienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssiche - rung sowie zu statistischenZwecken.
4 Das Register enthält die Personendaten (Name, Mädchenname, Geburtsda - tum und Geburtsort, Nationalität) der Diplominhaberinnen und -inhaber. Es ent - hält ausserdem die Diplomart,das Datum und den Ort der Diplomausstellung sowie Angabenzu allfälligen von den zuständigen Behörden erteilten Berufs - ausübungsbewilligungen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweige - rung und Änderungen der Bewilligungen sowie andere rechtskräftige aufsichts - rechtliche Massnahmen werden unter Nennung der verfügenden Behörde und Angabe des Verfügungsdatums im Register eingetragen.
5 Die für die Diplomerteilung zuständigen und die in den Kantonen mit der Auf - sicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die unverzügliche Übermittlung der Daten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
6 Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden auf schriftliche Anfrage Auskünfte über konkrete Einträge gemäss Absatz 4 Satz 1 und 2, insbesonde - re an kantonale und ausländische Behörden, Krankenversicherer und Arbeitge - ber erteilt. Auskünfte über Einträge betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen werden nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewillligungen zuständi - gen Behörden erteilt.
7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben.
8 Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70. Lebensjah - res oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt. Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach deren Anord - nung, der Eintrag von Einschränkungen der Berufsausübung fünf Jahre nach deren Aufhebung im Register mit dem Vermerk «gelöscht» versehen. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach des - sen Aufhebung der Vermerk «gelöscht» angebracht.
9 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
10 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Beitritt/Kündigung

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14 In-Kraft-Treten

1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft
5 ) , wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind
6 ) und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist
7 )
.
5) In Kraft seit 1. Januar 1995
6) Der Vereinbarung gehören alle Kantone an.
7) Vom Bund genehmigt am 24. November 1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 36.0567 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung GS 36.0567 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
1 Fas sun g v om 26 . J uni 2 014 (G S 20 14. 089 ), in K raf t s eit 1 . S ept em ber 201 4.
2 I ns t it ut f P f le ge w is s en s c ha f t , M ed iz in is c he F ak ul t ät d er U ni v er s it ät B as el .
3 B is z um B egin n d es W inters em est ers 20 14/ 15 bef riste t b ew ill igter, z .Zt . a uss chliess lich an de r Fa chh och sc hule W est - sc hw eiz ( HE S -S O) ang ebo ten er S tud iengan g.
93 - 1. 9. 2014 A nh an g ( ge mäs s A r t i ke l 1 2 A bs at z 1 I KV)
1 te r Os t eo pa t hi n un d Os t eo pa t h mi t i nt er ka nt on al em Di pl om GD K Di pl om i er t e Lo go pä di n un d di pl om i er t er L og op äd e ( EDK) B ac he lor of S c ien c e F H in E rnä hru ng un d D iäte tik B ac he lor/M as ter of S c ien c e F H in E rgo the rap ie Bac he l or o f Sc i en ce F H i n He ba mm e B ac he lor/M as ter of S c ien c e F H in P hys ioth era pie Bachel or / Mast er of Sci ence FH i n Pfl ege/ Mast er of Sci ence i n Nur si ng
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3 Fa ch f r au u nd F ac hm an n Op er at i on st ec hn i k HF Or t ho pt i st i n un d Or t ho pt i st HF Pf l eg ef ac hf r au u nd Pf l eg ef ac hm an n HF Pod ol og i n un d Pod ol og e HF Re t t un gs sa ni t ät er i n un d Re t t un gs sa ni t ät er HF Augenopt i ker i n un d Augen opt i ker EFZ M ed izinis c he Ma s s eu rin un d m ed izinis c he r Ma s s eu r mit eidg . Fac ha us w eis
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