Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbei... (164.440)
Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbei... (164.440)
Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt
Entschädigung der Stellvertretung: Verordnung Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung) Vom 5. Dezember 1995 (Stand 1. März 1998) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Anspruch auf Entschädigung für eine Stellvertretung hat nur, wer andere Mitarbeiter oder Mitarbeite - rinnen in höher eingereihten Funktionen vertritt.
2 Die Stellvertretung muss vom zuständigen bzw. von der zuständigen Vorgesetzten angeordnet sein.
§ 2 Entschädigungsanspruch
1 Dauert eine solche Stellvertretung zusammenhängend länger als vier Wochen, steht dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin für die weitergehende Zeit der Stellvertretung ein Anspruch auf Entschädigung zu.
2 Für vereinzelte Tage oder Wochen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Wo solche Leis - tungen insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigen, wird für die weitergehende Zeit eine Stellvertretungszulage ausgerichtet.
§ 3 Höhe der Entschädigung
1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher eingereihte Funktion aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde. Sie wird vom dezentra - len Personalchef bzw. der dezentralen Personalchefin festgesetzt.
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§ 4
1 Wird die Vertretung durch mehrere Personen oder nur teilweise ausgeübt, so wird die nach § 3 ermit - telte Entschädigung der einzelnen Anspruchsberechtigten entsprechend dem fehlenden Anteil an der Stellvertretung gekürzt.
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwe - senheit von Beamten und Angestellten vom 16. November 1971.
§ 6
1 Diese Verordnung ist zu publizieren und wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.
2 )
1)
§ 3 Satz 2 in der Fassung des RRB vom 24. 2. 1998 (wirksam seit 1. 3. 1998).
2) Publiziert am 30. 12. 1995.
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