Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt
                            Entschädigung der Stellvertretung: Verordnung  Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit  von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt  (Stellvertretungsverordnung)  Vom 5. Dezember 1995 (Stand 1. März 1998)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Anspruch auf Entschädigung für eine Stellvertretung hat nur, wer andere Mitarbeiter oder Mitarbeite  -  rinnen in höher eingereihten Funktionen vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung muss vom zuständigen bzw. von der zuständigen Vorgesetzten angeordnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Entschädigungsanspruch
                            1  Dauert eine solche Stellvertretung zusammenhängend länger als vier Wochen, steht dem Mitarbeiter  bzw. der Mitarbeiterin für die weitergehende Zeit der Stellvertretung ein Anspruch auf Entschädigung  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für vereinzelte Tage oder Wochen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Wo solche Leis  -  tungen insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigen, wird für die weitergehende Zeit eine  Stellvertretungszulage ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Höhe der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung bemisst sich nach dem Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher  eingereihte Funktion aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde. Sie wird vom dezentra  -  len Personalchef bzw. der dezentralen Personalchefin festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 4
                            1  Wird die Vertretung durch mehrere Personen oder nur teilweise ausgeübt, so wird die nach § 3 ermit  -  telte Entschädigung der einzelnen Anspruchsberechtigten entsprechend dem fehlenden Anteil an der  Stellvertretung gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwe  -  senheit von Beamten und Angestellten vom 16. November 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren und wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Satz 2 in der Fassung des RRB vom 24. 2. 1998 (wirksam seit 1. 3. 1998).
                            2)  Publiziert am 30. 12. 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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